RS Lvwg 2020/7/8 LVwG-VG-5/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §10
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §12 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137

Rechtssatz

Die allgemeinen, für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914ff ABGB sind auch im Vergaberecht anzuwenden (vgl Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Die Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Antrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Angebot; Kalkulation; Mangel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.5.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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