RS Lvwg 2020/9/23 LVwG-VG-8/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

B-VG Art9 Abs1
B-VG Art14b
B-VG Art49
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §1 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs15
AVG 1991 §6

Rechtssatz

Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in

Art 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist, und nicht davon, wer vergebende Stelle oder zentrale Beschaffungsstelle ist oder wer für den Auftraggeber auf dessen Namen und Rechnung das Vergabeverfahren organisatorisch abwickelt (vgl Denk in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rz 53 zu Art 14b).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; öffentliches Auftragswesen; Rechtsschutzregime; Völkerrecht; territorialer Anwendungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.8.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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