TE Bvwg Beschluss 2019/5/16 W101 2164111-1

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1
AVG §6 Abs1
B-VG Art140 Abs7
VwGVG §17
VwGVG §3 Abs3
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W101 2164111-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gerhard TAUFNER, Mag. Johann HUBER und Dr. Melanie HABERER, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 17.05.2017, Zl. BÄL 13/2012/ 17052017-Mag.Sch/SB, betreffend die Streichung aus der Ärzteliste beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde samt Akt infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, G 242/ 2018 u.a., zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 3 Abs. 3 und § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien weiter.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in XXXX (Niederösterreich), betrieb dort eine Ordination.

Mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl. BÄL 13/2012/17052017-Mag.Sch/SB, verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer - unter einem feststellend, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, und aussprechend, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen sei, - die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und schloss "aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr im Verzug" die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 2

AVG aus. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hin.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine (zulässige) Beschwerde.

Aus Anlass der Erledigung der Beschwerde hat die Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken über die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag eingebracht.

Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, G 288/2018 (den Beschwerdeführer betreffend), hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr die die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Eintragung in die bzw. die Streichung aus der Ärzteliste als verfassungswidrig aufgehoben und zwar im Wortlaut:

§ 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 56/2015.

Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmungen mit Ablauf des 31.08.2020 in Kraft tritt.

Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Gesetzesbestimmungen aufhebenden Erkenntnis eine derartige Frist - wie vorliegend - gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände "mit Ausnahme des Anlassfalles" anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG).

Infolge der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Streichung aus der Ärzteliste nicht (mehr) zur Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Bundesbehörde zählt und nicht als unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Anlassfall mit Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2017/11/0003, eine Revision gegen einen Unzuständigkeitsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Anlassfall ist aufgrund des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nun nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern vielmehr das Landesverwaltungsgericht Wien für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde samt Akt ist folglich gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 3 Abs. 3 und § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.

Schlagworte

Anlassfall Ärztekammerpräsident Ärzteliste Bezirksverwaltungsbehörde Eintragungsvoraussetzungen Gesetzesaufhebung Landeshauptmann Landesverwaltungsgericht mittelbare Bundesverwaltung Streichung von der Liste Unzuständigkeit BVwG Vertrauenswürdigkeit VfGH Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2164111.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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