TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/1 W101 2189580-1

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W101 2189580-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch: RA Dr. Reinhard SCHWARZKOGLER LL.M., gegen den Bescheid der Österreichische Botschaft Skopje vom 06.11.2017, GZ. AUTSKP171005081100, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben, weil das den Beschwerdeführer betreffende Aufenthaltstitelverfahren nach dem NAG (= Grundlage für den verfahrenseinleitenden Antrag eines Visums D gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 25 FPG) gegenstandslos bzw. eingestellt wurde.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 01.09.2017 ging bei der ÖB Skopje eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 2 NAG über die erfolgte Stattgebung des den Beschwerdeführer betreffenden Antrages einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ein. Mit Mitteilung vom selben Tag forderte die ÖB Skopje den Beschwerdeführer auf, binnen 3 Monaten einen Antrag eines Visums D zur einmaligen Einreise in Österreich zu stellen.

Der Beschwerdeführer, geb. XXXX , StA. Kosovo, stellte am 05.10.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (in der Folge: "ÖB Skopje") - wie aufgefordert - einen Antrag auf Erteilung eines Visums D zur einmaligen Einreise gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge: FPG). Begründend führte er aus, seine Ehefrau XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, sei seit ihrer Kindheit in Österreich aufhältig und als Drittstaatsangehörige zum Daueraufenthalt berechtigt.

Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer alle geforderten Unterlagen als Beweismittel vor.

2. Die ÖB Skopje führte in der Folge eine Abfrage im Schengener Informationssystem (SIS) durch. Diese Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer darin aufscheine, weil gegen ihn ein - von einer italienischen Behörde eingetragenes - Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet bestehe.

Dazu gewährte die ÖB Skopje dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2017 das Parteiengehör und bot ihm die Gelegenheit, binnen einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Fristgerecht gab der Beschwerdeführer in einer notariell beglaubigten Erklärung am 10.10.2017 an, dass sein Vater XXXX und seiner Mutter XXXX laut seiner Geburtsurkunde heißen würden und er daher nicht die im SIS geführte Person, gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorliege, sei. Im SIS müsse ein "technischer Fehler" gemacht worden sein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2017 (dem Beschwerdeführer am 18.11.2017 zugestellt), GZ. AUTSKP171005081100, verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 21 FPG.

Begründend führte die ÖB Skopje im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer im Schengener Gebiet ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot bestehe.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 29.11.2017 bei der ÖB Skopje eingelangte, fristgerechte Beschwerde, in welcher sich im Wesentlichen die Ausführungen der (oben genannten) Erklärung wiederholten.

Als zusätzliche Beweismittel für sein Vorbringen, er sei nicht die im SIS eingetragene Person mit dem Einreise- oder Aufenthaltsverbot, legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bzw. Dokumente vor:

1. Die eidesstattliche Erklärung, LRP-Nr. 6836/2017 vom 21.11.2017,

2. Auszug aus dem Zentralregister des Personenstandes, E22057511, vom 21.11.2017

3. Auszug aus dem Zentralregister des Personenstandes, E22057492, vom 21.11.2017

4. Kopie des Personalausweises, mit Personal-Nr. 1174850603,

5. Kopie des Personalausweises, mit Personal-Nr. 1230302339,

6. Erlass der Einreisesperre Nr. 398/2015, vom 22.12.2015,

7. Reisepass-Nr. P00850019,

8. Polizeibescheinigung.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2018 (dem Beschwerdeführer am 24.01.2018 zugestellt), GZ. KONS/0211/2018, wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Am 05.02.2018 brachte die einschreitende Rechtsvertreterin dagegen bei der ÖB Skopje einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

(Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Da diese Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Monaten erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.)

6. Mit Schreiben vom 14.03.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 26.02.2019 (eingelangt am 01.03.2019) legte der einschreitende Rechtsanwalt jeweils Kopien der Personalausweise und der Geburtsurkunden vom Beschwerdeführer und vom Gleichnamigen mit demselben Geburtsdatum vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall unterlassen, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der notariell beglaubigten Erklärung mit Angabe seiner im Kosovo geführten Personalnummer 123032339 (= Nr. des Personalausweises) in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde erweisen sich daher als gravierend mangelhaft.

Fest steht, dass die Eintragung im SIS nicht dem Beschwerdeführer mit dem Personalausweis Nr. 123032339, sondern den gleichnamigen Kosovaren mit demselben Geburtsdatum mit der Personalausweis Nr. 1174850603 betrifft. Die Eltern des Beschwerdeführers heißen XXXX und XXXX und die Eltern des im SIS geführten Gleichnamigen heißen hingegen XXXX und XXXX .

Demzufolge steht auch fest, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vorliegt.

Unabhängig von den Ermittlungsmängeln der belangten Behörde, ist aber letztendlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgebend, dass das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 NAG ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") von der zuständigen Inlandsbehörde eingestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Ermittlungsmängeln der belangten Behörde:

Die Feststellung, die Eltern des Beschwerdeführers sind XXXX (Vater) und XXXX (Mutter), ergibt sich aus der Geburtsurkunde und Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, welche er bereits bei der Antragstellung des Visums D am 05.10.2017 in Vorlage gebracht hat.

Da die Echtheit der vorgelegten Urkunden unstrittig ist und die Beweiskraft einer echten Urkunde höher als jene eines sonstigen Beweismittels ist, hätte die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren bereits selbst die Eintragung im SIS in Bezug auf den Beschwerdeführer als fehlerhaft erkennen müssen, insbesondere nach Eingang der notariell beglaubigten Erklärung am 10.10.2017.

Aus den Kopien der unterschiedlichen Personalausweise mit Lichtbild ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Person mit dem Personalausweis Nr. 123032339 und die andere Person der Gleichnamige mit Personalausweis Nr. 1174850603 ist. Aus der Geburtsurkunde des Gleichnamigen, mit Schreiben vom 26.02.2019 vorgelegt, ergibt sich, dass dessen Eltern XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) XXXX heißen.

Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters am 04.04.2018 hat für die zuständige Einzelrichterin ergeben, dass aufgrund der unterschiedlichen Lichtbilder zwei verschiedene Personen mit demselben Namen und demselben Geburtsdatum eingetragen sind. Aufgrund der beiden Lichtbilder können bzw. konnten die beiden Personen aufgrund der Kopien der Personalausweise mit unterschiedlichen Nr. eindeutig den jeweiligen Einzelpersonen zugeordnet werden. Aus dieser Abfrage am 04.04.2018 ist für die zuständige Einzelrichterin auch ersichtlich, dass aufgrund der Gleichnamigkeit der Personen in dem Datensatz jeweils falsche Eintragungen zu finden waren. So wurde beim Beschwerdeführer fehlerhaft eingetragen "Ausschreibung SIS" und bei der gleichnamigen anderen Person wurde fehlerhaft die "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" eingetragen. Nur der Vollständigkeit halber wird zu dieser Stelle angemerkt, dass im Zentralen Fremdenregister mittlerweile nur noch die gleichnamige Person mit den Elternnamen XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) in dieser fehlerhaften Weise eingetragen ist (!).

Aus diesen Erwägungen steht für die zuständige Einzelrichterin fest, dass hier eine Personenverwechslung stattgefunden hat und dass gegen den Beschwerdeführer in Wahrheit kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vorliegt.

2.2. Zum Aufenthaltstitelverfahren:

Dem Beschwerdeführer wurde zum Zweck der Familienzusammenführung von der BH XXXX am 31.08.2017 ein Aufenthaltstitel gemäß § 46 NAG ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") bewilligt. Um diesen Aufenthaltstitel binnen 6 Monaten bei der BH XXXX abholen zu können, wurde der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag eines Visums D mit 4-monatiger Gültigkeitsdauer gestellt. Aufgrund der (rechtswidrigen) Verweigerung des Visums D durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer aber den bewilligten Aufenthaltstitel nicht binnen vorgesehener Frist, sodass dieses Aufenthaltstitelverfahren von der BH XXXX (als gegenstandslos) einzustellen war.

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Mitteilung der BH XXXX gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 19.06.2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A) ersatzlose Behebung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20 (1) Visa D werden erteilt als

1.-Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2.-Visum aus humanitären Gründen;

3.-Visum zu Erwerbszwecken;

4.-Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5.-Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6.-Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7.-Visum zur Wiedereinreise;

8.-Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9.-Visum für Saisoniers;

10.-Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

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1.-sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2.-neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3.-zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4.-zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1.-dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2.-kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3.-die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1.-der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2.-begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3.-der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4.-der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5.-der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6.-der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7.-der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8.-gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9.-der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10.-Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13.-der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14.-der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 25 (1) Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (§ 23 Abs. 2 NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

(2) Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

Verfahren bei Inlandsbehörden

§ 23 (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(2) Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (§ 21 iVm § 25 Abs. 1 FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte (§ 19 Abs. 5 erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.

(3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Abs. 2) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46 (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1.-der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine "Niederlassungsbewilligung - Forscher" gemäß § 43c innehat,

1a.-der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2.-ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)-einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" innehat,

b)-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)-Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d.-als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn

1.-sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.-ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.-der Zusammenführende eine "Niederlassungsbewilligung", eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", es sei denn der "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn

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1.-sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.-im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" an Familienangehörige von Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung - Forscher" gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

Dem Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Inlandsbehörde (BH XXXX ) am 31.08.2017 ein Aufenthaltstitel gemäß § 46 NAG erteilt, wovon die ÖB Skopje mittels Verständigung gemäß § 23 Abs. 2 NAG am 01.09.2017 in Kenntnis gesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer hat binnen 3 Monaten (hier: 05.10.2017) gegenständlich verfahrensleitenden Antrag eines Visums D zur einmaligen Einreise in Österreich gestellt, um ein Visum gemäß § 25 Abs. 1 FPG mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aber das beantragte Visum D gemäß § 21 FPG verweigert.

Gemäß § 23 Abs. 3 NAG hätte der Beschwerdeführer seinen bewilligten Aufenthaltstitel ab der Mitteilung (hier: 01.09.2017) bei der BH XXXX beheben müssen, was wegen der Verweigerung des Visums D zur einmaligen Einreise durch die ÖB Skopje nicht möglich gewesen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hält zunächst fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet, weil gegen den Beschwerdeführer kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vorliegt und folglich weder Z 6 noch Z 8 des § 21 Abs. 2 FPG zur Anwendung kommt.

Wie aber bereits festgestellt, ist letztlich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgebend, dass das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren eines Aufenthaltstitels nach § 46 NAG mit 01.03.2018 von der zuständigen Inlandsbehörde ex lege (als gegenstandslos) einzustellen war. Durch diese Einstellung des Aufenthaltstitelverfahrens gemäß § 23 Abs. 3 NAG ist gleichzeitig die Grundlage für den verfahrenseinleitenden Antrag eines Visums D weggefallen bzw. der Antrag ebenfalls gegenstandslos geworden.

Folglich ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.2.3. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Entscheidung war die Rechtsfrage zu lösen, ob durch die Einstellung des Aufenthaltstitelverfahrens gemäß § 23 Abs. 3 NAG wie im vorliegenden Fall die Grundlage für den verfahrenseinleitenden Antrag eines Visums D weggefallen ist. Die zuständige Einzelrichterin hat die Rechtsfrage dahingehend gelöst, dass der Wegfall der Grundlage für den verfahrenseinleitenden Antrag mit der Rechtsfolge einer Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages gleichzusetzen bzw. dass mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen ist. Zu einer derartigen Fallkonstellation fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weswegen die ordentliche Revision zulässig ist.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Einreisetitel Einreiseverbot Einstellung ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit Grundverfahren Identität Revision zulässig verspätete Entscheidung Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2189580.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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