TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/19 W122 2229237-1

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Veröffentlicht am 19.03.2020
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Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZDG §12c
ZDG §8

Spruch

W122 2229237-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG, Franz Josefs Kai 41/9, 1010 Wien gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.01.2020, GZ 485149/15ZD/0120, betreffend Zuweisung zum Zivildienst gem. § 12c ZDG, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beim XXXX zugewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer durch Abgabe einer gültigen Zivildiensterklärung zivildienstpflichtig wurde ist.

2. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er die belangte Behörde darüber informiert hätte, dass er ein freiwilliges Sozialjahr ableisten würde. Die belangte Behörde träfe eine Ermittlungspflicht und hätte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist gewähren müssen, um die Vereinbarung vorlegen zu können.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 03.03.2020 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der taugliche Beschwerdeführer hat eine gültige Zivildiensterklärung abgegeben und leistet ein freiwilliges Sozialjahr beim XXXX . Diese Einrichtung ist ein nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannter Träger. Im Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides hat der Beschwerdeführer nachweislich keine Bestätigung über die Übermittlung der Vereinbarung mit dem genannten Träger vorgebracht.

Zum nunmehr gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt hat der Beschwerdeführer die Vereinbarung mit dem genannten Träger über die Ableistung des freiwilligen Jahres vorgelegt. Der Beschwerdeführer leistet dieses freiwillige Jahr nach wie vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den Sachverhalt im Zeitpunkt der durch sie erfolgten Zuweisung. Nunmehr hat sich der Sachverhalt jedoch dahingehend verändert, als die Vereinbarung über die Leistung des freiwilligen Sozialjahres vorgelegt wurde. Die aufrechte Ableistung des Sozialjahres wurde telefonisch von einer Vertreterin der Einrichtung bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (ZDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 12c ZDG lautet:

"§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von ?Erasmus+', ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen."

Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde vermeint, die bloße ohne Beleg per formloser E-Mail aufgestellte Behauptung, ein freiwilliges Jahr auszuüben, löse eine Pflicht der belangten Behörde aus, zu ermitteln ob tatsächlich eine Vereinbarung vorliegt, so kann dem nicht gefolgt werden.

Dennoch ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung - gegenständlich ist die Zuweisungsentscheidung - eine unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Vereinbarung über die Ableistung des freiwilligen Sozialjahres vorgelegt hat. Da somit die Voraussetzung der Vorlage der Vereinbarung erfüllt ist, und die Zuweisung auch im Rechtsmittelverfahren gegenständlich ist, hat der Beschwerdeführer nunmehr nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes (hier: bei einer Jugendbetreuungseinrichtung in XXXX) herangezogen zu werden.

Die Frage, ob mit "herangezogen werden" die Zustellung des Zuweisungsbescheides oder der Beginn des Zuweisungszeitraumes gemeint ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Zuweisung selbst auch im Rechtsmittelverfahren zum Gegenstand wurde.

Aufgrund der Amtswegigkeit des gegenständlichen Bescheides konnte dieser ersatzlos behoben werden. Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung konnte aufgrund der sofortigen Enderledigung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Freiwilliges Sozialjahr Zivildienst Zivildiensterklärung Zivildienstserviceagentur Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2229237.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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