TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W227 2207903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §46
UG §76
UG §79 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §15

Spruch

W227 2207903-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. Mag. XXXX , BSc., gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters an der Universität Innsbruck vom 28. März 2018, Zl. 239024/17, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Oktober 2017 einen Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltung "Entwurfsprojekt (EP) Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" (5 SSt., 12,5 ECTS-Punkte) ihres Bachelorstudiums "Architektur" gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG). Diesen begründete sie damit, dass sie sich weder für die Lehrveranstaltung angemeldet noch eine Prüfungsleistung erbracht habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Universitätsstudienleiter an der Universität Innsbruck den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" des Bachelorstudiums Architektur gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.

Begründend führte der Universitätsstudienleiter an der Universität Innsbruck (gestützt auf die Stellungnahme der Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX vom 2. März 2018) im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung handle. Die Lehrveranstaltung sei Teil des Pflichtmoduls "Entwerfen 4 - Bachelorarbeit I" und baue unmittelbar auf der ebenfalls im genannten Modul verankerten Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" auf. Die Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" werde jeweils im Wintersemester, die Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" im darauffolgenden Sommersemester angeboten. Studierende, die die Lehrveranstaltung im Wintersemester positiv abgeschlossen hätten, würden automatisch in die Lehrveranstaltung des Sommersemesters übernommen und müssten sich nicht mehr gesondert anmelden.

Da die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2016/2017 zur Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" angemeldet gewesen sei und diese positiv abgeschlossen habe, sei die Anmeldung für die Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" des Sommersemesters "übernommen" worden. Die Beschwerdeführerin sei beim ersten Termin der Lehrveranstaltung am 15. März 2017 anwesend gewesen und sie habe auch ihr Entwurfskonzept für das Bachelorprojekt präsentiert. In Folge sei die Beschwerdeführerin jedoch weder zu den darauffolgenden Besprechungsterminen erschienen noch habe sie zur Schlusspräsentation ein Projekt abgegeben. Da die Beschwerdeführerin keinen wichtigen Grund für den "Rücktritt" der Lehrveranstaltung angezeigt habe und es sich um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht handle, sei diese mit "nicht genügend" zu beurteilen gewesen.

3. Nach Einsicht in den Verwaltungsakt erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck habe es unterlassen, ihr Parteiengehör zu den Stellungnahmen der Lehrveranstaltungsleiterin und des "Prüfungsreferates" einzuräumen. Weiters übernehme der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck die "Aussagen" der Lehrveranstaltungsleiterin und des "Prüfungsreferates" ohne "jegliche Überprüfung" oder "Nachfrage hinsichtlich des tatsächlich zugetragenen Verlaufs". Entgegen den Behauptungen der Lehrveranstaltungsleiterin und des "Prüfungsreferates" habe sie sich weder für die Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" angemeldet noch habe sie "irgendeinen Prüfungsbestandteil der Lehrveranstaltung" erbracht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin der Lehrveranstaltungsleiterin bereits vor Beginn der ersten Einheit mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" nicht teilnehmen könne.

4. Daraufhin holte die Universität Innsbruck eine weitere Stellungnahme von Mag. XXXX sowie Stellungnahmen der ebenfalls bei der ersten Einheit der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" anwesenden Institutsangehörigen Dipl.-Ing. XXXX und Dipl.-Ing. XXXX ein.

5. Am 22. Juni 2018 sah der Senat der Universität Innsbruck von der Erstellung eines Gutachtens ab.

6. Mit Schreiben vom 20. August 2018 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend wie folgt Stellung:

Die Sachbearbeiterin greife "einseitig und rechtswidrig in das laufende Verfahren ein und verlang[e] suggestiv Bestätigungen" von der Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX und den Institutsangehörigen Dipl.-Ing. XXXX und Dipl.-Ing. XXXX . Überdies gehe aus dem Dokument "Kursbaustein vom Typ Mitteilungen" hervor, dass eine (Zwischen)Präsentation der Entwurfskonzepte, bei der auch Dipl.-Ing. XXXX und Dipl.-Ing. XXXX anwesend gewesen seien, am 1. Februar 2012 und nicht am 15. März 2017 stattgefunden habe. Die (Zwischen)Präsentation sei noch der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" zuzuordnen gewesen.

Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis mit Stand 5. September 2018 über die Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" vor, wonach kein Hinweis über eine "automatische Anmeldung" zur Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" ersichtlich sei.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2018, Zl. 243166/18, (gestützt auf die Stellungnahmen der Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX vom 2. März 2018 und 18. Juni 2018 und die Stellungnahmen der Institutsangehörigen Dipl.-Ing. XXXX vom 16. Juli 2018 und Dipl.-Ing. XXXX vom 13. Juli 2018) wies der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ins Treffen geführt:

Die Durchführung der Lehrveranstaltungsprüfung sei nicht mit Mängeln behaftet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zur Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" angemeldet, bei der ersten Einheit anwesend gewesen und habe eine Teilleistung präsentiert. Da die Beschwerdeführerin in Folge ohne Angabe eines Grundes von der Lehrerveranstaltung zurückgetreten sei, sei sie gemäß § 23 Abs. 2 des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck zu Recht mit der Note "nicht genügend" beurteilt worden.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, sie sei nicht zur Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" angemeldet gewesen, sei entgegen zu halten, dass sie die (automatisch erfolgte) Anmeldung durch ihre Teilnahme an der ersten Einheit der Lehrveranstaltung und die Präsentation ihres Projektentwurfes "jedenfalls konkludent akzeptiert" habe. Ebenso wenig könne dem Vorbringen gefolgt werden, die Beschwerdeführerin habe keinen Prüfungsbestandteil erbracht. Wie die Lehrveranstaltungsleiterin in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2018 neuerlich bestätigt habe, habe die Beschwerdeführerin ihr Entwurfskonzept am "Korrekturtermin", dieser sei der 15. März 2017 gewesen, präsentiert. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin und die Präsentation des Entwurfskonzepts zu diesem Termin würden auch durch die damals anwesenden Institutsangehörigen Dipl.-Ing. XXXX und Dipl.-Ing. XXXX bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe die Zeugenaussagen von diesen zwei Institutsangehörigen nicht entkräften können, zumal sich Dipl.-Ing. XXXX auf seine schriftlichen Aufzeichnungen bezogen habe.

Weiters sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe der Lehrveranstaltungsleiterin vor Beginn mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" teilnehme könne, nicht zu folgen. So habe die Beschwerdeführerin der Lehrveranstaltungsleiterin nach der Präsentation ihres Entwurfskonzepts zwar mitgeteilt, dass sie sehr beschäftigt sei und sie nicht wisse, wieviel Zeit sie in das Projekt investieren könne, eine konkrete Abmeldung sei jedoch nicht erfolgt. Es gebe auch keinen Grund an der Glaubwürdigkeit der Lehrveranstaltungsleiterin zu Zweifeln.

Überdies würden sich die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2018 vorgelegten Unterlagen ausschließlich auf die von ihr im Wintersemester 2016/2017 positiv absolvierte Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4- Grundlagen" beziehen und seien daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant.

8. Nach Einsicht in den Verwaltungsakt brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin absolvierte im Rahmen ihres Bachelorstudiums "Architektur" u.a. folgende Lehrveranstaltungen

- "EP Entwerfen 2" am 26. Februar 2015 mit der Note "nicht genügend" (Lehrveranstaltungsleiter: XXXX )

- "EP Entwerfen 2" am 4. Juli 2016 mit der Note "sehr gut" (Lehrveranstaltungsleiter: XXXX )

- "EP Entwerfen 3" am 25. Juni 2015 mit der Note "genügend" (Lehrveranstaltungsleiterin: XXXX )

- "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" am 9. August 2017 mit der Note "sehr gut" (Lehrveranstaltungsleiterin: XXXX )

Nach Absolvierung der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" im Wintersemester 2016/2017 erfolgte eine automationsunterstützte Anmeldung der Beschwerdeführerin für die Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" für das Sommersemester 2017.

Die Beschwerdeführerin nahm am 15. März 2017 an der ersten Einheit dieser Lehrveranstaltung teil und präsentierte im Zuge dieser ein Entwurfskonzept. Ohne sich von der Lehrveranstaltung abzumelden, erfüllte der Beschwerdeführerin weder ihre Anwesenheitspflicht noch erbrachte sie weitere Teilleistungen bzw. gab ihr Abschlussprojekt für die Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" ab.

Am 9. August 2017 beurteilte die Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX die Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" mit der Note "nicht genügend".

Die Durchführung der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" weist keinen schweren Mangel auf. Das Konzept der Lehrveranstaltung wurde ordnungsgemäß im Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht. Dabei informierte die Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX die Studierenden über die Anmeldung, Ziele, Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien der gegenständlichen Lehrveranstaltung.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, dem Sammelzeugnis der Universität Innsbruck vom 25. März 2020, der Einsicht in die hier relevanten Curricula, den Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck sowie der Lehrveranstaltungsbeschreibung der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" vom Sommersemester 2017.

Anhand der Stellungnahmen der Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX vom 2. März 2018 und vom 18. Juni 2018 sowie der Stellungnahmen der - bei der ersten Einheit anwesenden - Institutsangehörigen Dipl.-Ing. XXXX vom 16. Juli 2018 und Dipl.-Ing. XXXX vom 13. Juli 2018, konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Einheit der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" am 15. März 2017 anwesend war und ihr Entwurfskonzept präsentierte.

Die Beschwerdeführerin ist den Ergebnissen der Stellungnahmen der Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX und der Institutsangehörigen Dipl.-Ing. XXXX und Dipl.-Ing. XXXX bloß rudimentär und unsubstantiiert entgegengetreten. Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der in diesen Stellungnahmen getätigten Angaben, zu Zweifeln. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an früheren Lehrveranstaltungen sowohl der Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX als auch dem Institutsangehörigen Dipl.-Ing. XXXX bekannt, weshalb nicht von einer Verwechslung ihrer Person auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 76 UG ist mindestens einmal im Studienjahr ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.

Gemäß § 76 Abs. 2 UG haben Leiter der Lehrveranstaltungen vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

Gemäß § 76 Abs. 3 UG können Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 lit. b des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck (MBl. vom 1. Juli 2015, 78. Stück, Nr. 511) sind (projektorientierte) Übungen Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmer erfolgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck sind die Studierenden berechtigt, sich bis spätestens drei Tage vor dem Prüfungstag bei dem Prüfer von Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. bei Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, schriftlich bei dem Universitätsstudienleiter ohne Angabe von Gründen abzumelden. Danach ist die Abmeldung zu begründen.

Gemäß § 23 Abs. 2 des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck wird die Prüfung mit der Note "nicht genügend" beurteilt, wenn r der Studierende nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt oder bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet. Die Prüfung hat mit der Ausgabe der Prüfungsaufgaben bzw. mit dem Stellen der ersten Frage begonnen.

Gemäß § 23 Abs. 4 des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck hat der Studierende den Grund für das Versäumnis oder den Rücktritt von der Prüfung binnen einer Woche schriftlich beim Universitätsstudienleiter anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Gemäß § 3 des Curriculums für das Bachelorstudium Architektur der Universität Innsbruck (MBl. vom 2. Mai 2016, 24. Stück, Nr. 374) sind Entwurfsprojekte (EP) projektorientierte Übungen zur Entwicklung der Entwurfskompetenz. Sämtliche Arbeitsschritte von der Zielformulierung über die Projektkonzeption, Projektentwicklung und -ausarbeitung bis zur Darstellung und Vorstellung der Ergebnisse werden geübt und verfeinert. Das Entwurfsprojekt wird individuell begleitet und betreut und je nach Bedarf als künstlerischer Einzelunterricht oder in Gruppen geleitet. Entwurfsprojekte sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

Gemäß § 5 des Curriculums für das Bachelorstudium Architektur der Universität Innsbruck ist das Pflichtmodul B15 "Entwerfen 4 - Bachelorarbeit I" (10 SSt., 22,5 ECTS-Punkte) zu absolvieren. Dazu zählt die "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" (5 SSt., 10 ECTS-Punkte) und die "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" (5 SSt., 12,5 ECTS-Punkte).

Aus dem Lehrveranstaltungsverzeichnis der "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" vom 31. Jänner 2017 sind u.a. folgende Anmerkungen ersichtlich: "Anmeldung nicht erforderlich; die Teilnehmer werden aus dem Wintersemester übernommen". Als Anmeldevoraussetzungen werden die positiv beurteilten Module B18 "Entwerfen 2 [...]" und B 19 "Entwerfen 3 [...]" genannt. Zum Prüfungsmodus wird auf § 7 des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck verwiesen.

3.1.2. Gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG soll - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen (siehe dazu etwa VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105, m.w.N.).

Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/10/0266).

3.1.3. Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" aufzeigen:

Bei der betreffenden Lehrveranstaltung handelt es sich um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, die nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchzuführen ist. Das Konzept der Lehrveranstaltung wurde ordnungsgemäß im Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht. Dabei informierte die Lehrveranstaltungsleiterin Mag. XXXX - wie der Lehrveranstaltungsbeschreibung der "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" vom 31. Jänner 2017 zu entnehmen ist - die Studierenden über die Anmeldung, Ziele, Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien.

Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie habe sich nicht zur Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" angemeldet, ist dem Folgendes zu entgegnen:

Aus dem Lehrveranstaltungsverzeichnis der "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I) geht eindeutig hervor, dass eine gesonderte Anmeldung nicht notwendig ist, da sie die Lehrveranstaltungen "EP Entwerfen 2", "EP Entwerfen 3" und "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" positiv abschloss und die Teilnehmer der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Grundlagen" aus dem Wintersemester automatisch übernommen werden. Dies war der Beschwerdeführerin bewusst, da sie beim ersten Termin der Einheit der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" anwesend war und ihr Entwurfskonzept vorstellte (siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 21. Juni 2018, Zl. W128 2123652-1/9E).

Sowohl aus § 3 des Curriculums für das Bachelorstudium Architektur an der Universität Innsbruck als auch aus § 7 Abs. 2 Z 6 lit b des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck geht eindeutig hervor, dass es sich bei der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung handelt, deren Beurteilung von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen abhängt. Dass die Beschwerdeführerin - neben ihrer Präsentation des Projektentwurfs - noch weitere Teilleistungen zu erfüllen hat, musste ihr somit bekannt gewesen sein.

Da die Beschwerdeführerin dem Universitätsstudienleiter auch keinen wichtigen Grund i.S.d. § 23 Abs. 1, 2 und 4 des Satzungsteils "Studienrechtliche Bestimmungen" der Universität Innsbruck für den Rücktritt von der Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" anzeigte, gelingt es ihr nicht, einen schweren Mangel bei der Durchführung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "EP Entwerfen 4 - Projekt (Bachelorarbeit I)" aufzuzeigen.

Zum Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Akteneinsicht nahm und ihr deswegen sämtliche Stellungnahmen bekannt gewesen sein müssten, wurden die Stellungnahmen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vollständig wiedergegeben. Damit ist eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit einer Beschwerde und einem Vorlageantrag jeweils verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (vgl. dazu auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein schwerer Mangel vorliegt, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung kein Mangel Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsprüfung negative Beurteilung prüfungsimmanente Lehrveranstaltung Universität Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2207903.1.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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