TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W257 2223578-1

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG §10
PVG §2
PVG §41 Abs1
PVG §41 Abs2

Spruch

W257 2223578-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gisela MÜLLER und Mag. Johann PEHAM als Beisitzer/innen über die Beschwerde des XXXX XXXX , vertreten durch Dr. Michaela Moser-Maschke MBL, 5550 Radstadt, Stadtplatz 3, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom XXXX 2019, Zl. XXXX , womit der Antrag des Beschwerdeführers, die Geschäftsführung des Fachausschusses bei der Landespolizeidirektion XXXX im Zusammenhang mit dem Besetzungsverfahren der Planstelle XXXX auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein im öffentlichen dienststehender Beamter dessen Planstellenbereich sich innerhalb des Bundesministeriums für Inneres befindet, gegenüber der belangten Behörde, der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge kurz "PVAB"), die Geschäftsführung des Fachausschusses wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung auf die Planstelle " XXXX " auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen.

Die genannte Planstelle wurde im XXXX 2018 zur Besetzung ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer bewarb sich um diese Planstelle und wurde von der Dienstbehörde für die Besetzung vorgeschlagen. In der Sitzung des Fachausschusses am XXXX 2018 wurde dieser Besetzungsvorschlag behandelt. Es wurde ein Gegenvorschlag, lautend auf Herrn XXXX eingebracht, und wurde dieser seitens des FA als geeignetster Bewerber für die Planstelle genannt. Folglich wurde der Amtsvorschlag, lautend auf den Beschwerdeführer vom Fachausschuss abgelehnt und beschlossen den Gegenvorschlag anzunehmen. Am XXXX .2018 wurde ein Beratungsgespräch zwischen Vertretern der Dienstbehörde und dem Dienstausschuss abgehalten. Nach Darlegung der Standpunkte konnte keine Einigung über die Besetzung der Planstelle erreicht werden. Am XXXX 2018 wurde dem Fachausschuss vom Koordinator der Personalabteilung der Landespolizeidirektion XXXX das Protokoll des Beratungsgespräches samt Gegenüberstellung der Bewerber und Auswertung übermittelt. XXXX sei deshalb der qualifiziertere Bewerber, da er bereits von der Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Besetzungsvorschlag der Polizeiinspektion XXXX als sehr gut beschrieben worden sei. Weiters besitze XXXX die notwendige Führungserfahrung und habe ein längeres Dienstalter aufzuweisen. Am XXXX 2018 befasst sich der Fachausschuss in einer Sitzung erneut mit der Besetzung der Planstelle. Da es wiederum keine Einigung gab, wurde ein Vorlageantrag an die Zentralstelle gestellt, womit die Zuständigkeit auf den Zentralausschuss überging.

Mit Antrag vom XXXX 2019 an die PVBA ersuchte der Beschwerdeführer die Geschäftsführung des Fachausschusses wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Die PVBA räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX 2019 die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem festgestellten Sachverhalt ein. Die Stellungnahme wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelt. Die PVBA erließ am XXXX 2019 den im Spruch erwähnten Bescheid. In diesem wurde festgestellt, dass die Beschlüsse des Fachausschusses nicht aufzuheben seien. Die Vorgehenswiese des Ausschusses stehe im Einklang mit § 2 Abs. 1 und 2 PVG. Der Fachausschuss habe seine Entscheidung nach sachlichen, objektiven nachvollziehbaren Kriterien gefällt, und sei der Ermessensspielraum nicht überschritten worden. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher mangels Gesetzwidrigkeit des Fachausschusses angewiesen.

Dagegen wurde am XXXX 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer monierte, dass der Fachausschuss seine Entscheidung nicht sachlich vorgenommen hätte und verwies dabei auf seine Stellungnahme vom XXXX 2019. Zudem hätte die PVAB in einem ähnlichen Fall eine andere Entscheidung getroffen, indem die Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Nach Darlegung seines eigenen Werdeganges (Seite 4) und der des Kollegen XXXX (Seite 6) ist er der Ansicht, dass er die besseren Qualifikationen für die ausgeschriebene Planstelle aufweise. Wörtlich meint er: "Auch, wenn der FA behauptet, er habe die Bewerber gegenübergestellt, es seien die Bewertungen der Bewerber genau durchgesehen und ausgearbeitet worden, und sei XXXX der bessere qualifizierte, so kann diese Bewertung aufgrund der obigen Ausführungen nicht sachlich getroffen worden sein, sondern willkürlich." Es liege somit ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 und 2 PVG vor, da der FA seine Entscheidung nicht nach sachlich, objektiv nachvollziehbaren Kriterien getroffen habe.

Der Verwaltungsakt langte am 19.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechen der Geschäftsverteilung der Gerichtskammer W257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die frei gewordene Stelle des " XXXX " und wurde seitens der Personalvertretung - entgegen der Dienstbehörde - nicht vorgeschlagen.

Der unter "Verfahrensgang" erläuterte Sachverhalt wird festgestellt.

Am XXXX 2018 erfolgt unter dem Top "zu 24.) Besetzungsverfahren - PI Radstadt - PI-Kdt. - E2a/5" folgende, aus dem Protokoll auszugsweise und zusammengefasst zu entnehmende Beratung:

"Bewerber: XXXX , XXXX , NN, NN, NN.

Amtsvorschlag: XXXX .

Der Vorsitzende stellt den Amtsvorschlag zur Diskussion.

Seitens der "Partei1" folgen keine Einwände.

Seitens der "Partei2" wird ein Gegenvorschlag, lautend auf XXXX eingebracht. Der Vorschlag wird samt Begründung vom Vorsitzenden verlesen.

[Es erfolgt eine inhaltliche Diskussion]

Die "Partei3" schließt sich in weiterer Folge dem Gegenvorschlag der "Partei3" an.

[es erfolgt eine inhaltliche Diskussion]

Der Amtsvorschlag wird nach eingehender Diskussion zur Abstimmung gestellt und in der Folge mehrheitlich abgelehnt (Abstimmungsergebnis). Es wird der Gegenvorschlag der "Partei2" zur Abstimmung gestellt und in weiterer folge mehrheitlich angenommen (Abstimmungsergebnis). Gegenständlicher Akt wird mit dem Antrag auf Verleihung der Planstelle auf XXXX der LPD PA retourniert."

Es folgten am XXXX 2018 und am XXXX 2018 weitere Gespräche zwischen der Dienstbehörde und der Personalvertretung. Beim letzteren Gespräch bleiben beide Organisationseinheiten auf ihren Standpunkten, die Dienstbehörde bevorzugte XXXX , die Personalvertretung XXXX .

Der Fachausschuss befasste sich in seiner Sitzung am XXXX 2018 nochmals mit dieser Personalangelegenheit und fasste den Beschluss die Angelegenheit dem Zentralausschuss vorzulegen. Nachdem keine Einigung zwischen der Dienstbehörde und der Personalvertretung bestand, wurde der Zentralausschuss gem. § 10 B-PVG befasst.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Weitere Beweiserhebungen bedurfte es nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG bestimmt, dass, falls gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Entsprechend dieser Anordnung liegt gegenständlich eine Senatsentscheidung vor.

Zu A)

Der Beschwerdeführer vermeinte, dass der Beschluss des Fachausschusses am XXXX 2018 unsachlich gefasst worden sei. Er begründete dies damit, dass aus sachlichen Erwägungen er besser qualifiziert sei als sein Mitstreiter und deswegen sei der Beschluss auf unsachlichen Erwägungen gefasst worden.

Der Beschwerdeführer stellte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Gesetzwidrigkeit der Handlung des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion XXXX im Zusammenhang mit der Bewerbung des Beschwerdeführers feststellen.

Er vermeinte, dass die Vorgehensweise des Fachausschusses nicht im Einklang mit § 2 Abs. 1 und 2 B-PVAG stehe.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz BGBl 1971/284 idF BGBl I 2019/58 (im Folgenden kurz PGV genannt) haben - auszugsweise - nachfolgenden Wortlaut:

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. [...]

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht. [...]

Aus der Grundalge des § 2 PVG ist nicht direkt zu entnehmen, dass die Beschlüsse nach objektiven Kriterien zu erfolgen haben, doch legt § 2 PVG als Zielbestimmung das Handeln der Personalvertretung im weiteren Umfang fest. Allgemein lässt sich feststellen, dass das B-PVG in vielen Bestimmungen einen sehr hohen Abstraktionsgehalt aufweist um der Personalvertretung den Spielraum zu geben, dies sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bedürfen (so auch die Behörde auf Seite 4 des Bescheides). Dabei ist der Spielraum allerdings nicht nach den Vorstellungen der einzelnen Organwalter durch deren Auslegung auszufüllen, sondern ist noch mehr an den strengen Grenzen des Willkürverbotes, unter dem die gänzliche staatliche Verwaltung steht, gebunden.

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Interessen im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt (vgl. A21-PVAK/11 uvm mit Hinweis auf Schragel, PVG, § 2 Rz 17).

In erster Linie ist an den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) zu denken, aus dem sich ein Willkürverbot verankert ist (VwGH 16.11.1994, 93/12/0317, VwSlg. A/14157).

Der Beschwerdeführer vermeint, dass willkürliches Verhalten vorliege, weil sein Mitstreiter XXXX schlechter qualifiziert sei als er und es in einem vergleichbaren Fall ein gegenteiliges Ergebnis gegeben hätte. Insofern der Beschwerdeführer allerdings vermeint, dass XXXX der für diese Planstelle schlechtere Kandidat sei, ist anzuführen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren nicht zusteht, über die bessere oder schlechter Qualifikation abzusprechen, denn dies ist weder verfahrensgegenständlich, noch hat dies der Bescheid festgelegt (so auch im Ergebnis BvWG am 17.12.2018, W257 2203456-1/9E). Insofern sich der Beschwerdeführer auf diesen Aspekt bezieht und daraus eine Willkür ableitet hat dies hier außer Betracht zu bleiben. Eine Unsachlichkeit auf die bessere oder schlechtere Qualifikation zu stützten ist daher hier unerheblich und kann deswegen kein willkürliches Verhalten erkannt werden. Diese grundsätzliche Ansicht hat ihre Grenzen, wenn sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, dass die Organe bei der Abstimmung Sachverhalte zu ihrer Entscheidung heranziehen die mit der anstehenden Entscheidung in keinem Zusammenhang stehen würden (unsachliche Begründung) oder offenkundige Sachverhalte völlig negieren würden. Ebenso, wenn zu erkennen wäre, dass sie sich mit der Problematik in keiner Weise befasst hätten oder jede Auseinandersetzung vermissen lassen würden. All dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Von jeder Besprechung wurden Protokolle angelegt, welche die nachfolgende Kontrolle zulassen. Es gab eine Vielzahl an Besprechungen zwischen dem Dienstgeber und den Personalvertretungsorganen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geleugnet, er führt lediglich ins Treffen, dass er besser qualifiziert sei als der Mitstreiter. Damit wurde jedoch ein willkürliches Verhalten der Personalvertretungsaufsichtsorgane nicht dargelegt.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des FA erkennt. Der FA hat alle verfügbaren schriftlichen Unterlagen zu den Bewerber/innen angefordert und den DA um eine Stellungnahme ersucht. In der darauffolgenden FA-Sitzung wurde der Besetzungsvorschlag der LPD XXXX unter Berücksichtigung der Stellungnahme des DA erneut beraten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt, dass der FA seine Entscheidung aufgrund sachlicher und nachvollziehbarer Überlegungen getroffen hat und damit zu einem nicht unvertretbaren Ergebnis gekommen ist.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass in einem ähnlichen Fall von der Aufsichtsbehörde anders entschieden worden wäre, sei erwähnt, dass hierbei ein unterschiedlicher Sachverhalt vorlag. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, war bei dem erwähnten Referenzfall ein massiver Alters-, bzw Dienstunterschied gegeben (17 und 4 Jahre), weswegen zwar von einem ähnlichen Fall ausgegangen werden kann, nicht aber von demselben Fall der eine gleiche Rechtsfolge nach sich ziehen müsste um dem Gleichheitsgebot genüge zu tun.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Schlagworte

Fachausschuss Geschäftsführung Gleichheitsgrundsatz Personalvertretung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Personalvertretungsorgan Personalvertretungstätigkeit Planstellenbereich Planstellennachbesetzung Polizist Revision zulässig Unsachlichkeit Zentralausschuss Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2223578.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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