TE Bvwg Beschluss 2020/5/11 W114 2200319-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2020
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Entscheidungsdatum

11.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2200319-2/7E

W114 2209235-1/9E

W114 2218685-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund der Beschwerden der XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), vertreten durch XXXX ,

1. vom 27.06.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 12.06.2018, AZ 98.174-01/1/3/10/T, betreffend "Rückforderung im Rahmen Operationelle Programme";

2. vom 14.06.2018 gegen den Bescheid der AMA vom 23.05.2018, AZ 18180/1/1/1/Pf, infolge Vorlageantrages vom 01.10.2018 nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.09.2018, AZ 18313/I/1/1/Pf/Br;

3. vom 14.02.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2019, AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, infolge Vorlageantrages vom 09.04.2019 nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 04.04.2019, AZ 19091/I/1/1/Pf/Br;

4. vom 26.04.2019 gegen den als "Verfahrensanordnung gemäß § 38 AVG" bezeichneten Bescheid der AMA vom 09.04.2019, AZ 98.187-13/I/3/10/T/Lu:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der AMA vom 20.02.2018, AZ I/1/1/Schn, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Erzeugerorganisation für die Produktgruppe Gemüse im Sinne von Art. 154 der VO (EU) 1308/2013 sowie von Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/891 gemäß Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung BGBl. II Nr. 326/2015 anerkannt ist.

In dieser Entscheidung wurde von der AMA hingewiesen, dass kein Zweifel bestehe, dass die Beschwerdeführerin ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt, das sei der Beginn des nächsten Geschäftsjahres Juni 2018, alle Anerkennungskriterien erfüllen werde. Da die Beschwerdeführerin von sich aus die notwendigen Abhilfemaßnahmen ergriffen habe, habe auf die Versendung eines Warnschreibens im Sinne von Art. 59 Abs. 1 der VO (EU) 2017/891 verzichtet werden können und es sei die Anerkennung zu bestätigen gewesen.

Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

2. Aufbauend auf dieser Entscheidung wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheiden der AMA

a) vom 20.02.2018, AZ 98.023-04/1/3/10/T, im Rahmen des Operationellen Programms 2014 eine Beihilfe in Höhe von EUR 39.290,10,

b) vom 20.02.2018, AZ 98.169-01/1/3/10/T, im Rahmen des Operationellen Programms 2015 eine Beihilfe in Höhe von EUR 171.785,12, und

c) vom 20.02.2018, AZ 98.107-01/1/3/10/T, im Rahmen des Operationellen Programms 2016 eine Beihilfe in Höhe von EUR 196.652,98

gewährt und ausbezahlt.

Auch diese drei Entscheidungen der AMA wurden rechtskräftig.

3. Mit Bescheid der AMA vom 23.05.2018, AZ 18180/1/1/1/Pf, wurde der Bescheid der AMA vom 20.02.2018, AZ I/1/1/Schn, gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 amtswegig behoben.

Begründend wurde hingewiesen, dass sich im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 12.12.2017 bei der BF aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Bilanz und der bei der Kontrolle erstellten Umsatzübersicht 2016/2017 ergeben habe, dass der für die Anerkennung notwendige mindestens 50%ige Anteil des Umsatzes aus anerkannter Erzeugerorganisationsware nicht erreicht worden wäre. Eine Berechnung anhand der Unterlagen der VOK habe ergeben, dass lediglich rund 30 % der gesamten Umsatzerlöse aus dem Gemüseverkauf des Wirtschaftsjahres 2016/2017 durch Mitgliederware erwirtschaftet worden wäre. Bei derartigen Verstößen gegen die Anerkennungsvoraussetzungen sei zwingend ein Sanktionsverfahren nach Art 59 VO 2017/891 einzuleiten und eine Frist zur Behebung des Anerkennungsmangels oder Setzung von geeigneten Abhilfemaßnahmen einzuräumen. Ein Ermessensspielraum für den Verzicht auf die Durchführung dieses Sanktionsverfahren sei nicht vorhanden. Die Erfüllung der Kriterien der Voraussetzungen der Anerkennung als Erzeugerorganisationen könne nur aufgrund des zum Zeitpunkt der Kontrolle festgestellten Sachverhaltes beurteilt werden. Da zum Zeitpunkt der Anerkennungskontrolle im Dezember 2017 noch keine Abhilfemaßnahme gesetzt worden wäre und nach eigenen Angaben allfällige Abhilfemaßnahme frühestens erst ab Juni 2018 umgesetzt werden könnten, hätte nach der VOK ein Sanktionsverfahren eingeleitet werden müssen. Die Abgabe einer Absichtserklärung einer Erzeugerorganisation über Abhilfemaßnahmen und die Vorbereitung deren Umsetzung reiche nicht aus, um die Anerkennung als Erzeugerorganisation bestätigen zu können und von der Einleitung eines Sanktionsverfahrens abzusehen.

Es würde daher eine ergänzende VOK zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Sanktionsverfahrens stattzufinden haben, bei der die Setzung von diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen und deren zukünftige Umsetzung zu prüfen wäre. Danach sei neuerlich über die Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die Haupttätigkeit im Sinne des Art 11 Abs. 2 VO (EU) 2017/891 zu entscheiden.

4. In der gegen den Bescheid der AMA vom 23.05.2018, AZ 18180/1/1/1/Pf, erhobenen Beschwerde vom 14.06.2018 wies die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , insbesondere auf die Begründung des Bescheides der AMA vom 20.02.2018, 20.02.2018 AZ I/1/1/Schn, hin, in welchem von der AMA ausgeführt worden wäre, dass "kein Zweifel besteht, dass die Beschwerdeführerin ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt, das ist der Beginn des nächsten Geschäftsjahres Juni 2018, alle Anerkennungskriterien erfüllt."

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2018, AZ 18313/I/1/1/Pf/Br, wies die AMA die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.06.2018 (die AMA berücksichtigt nicht das Datum des Rechtsmittels, sondern den Zeitpunkt, wann dieses bei ihr einlangte und bezeichnet die Beschwerde somit als Beschwerde vom 18.06.2018) gegen ihren Bescheid vom 23.05.2018, AZ 18180/1/1/1/Pf, ab.

6. Am 01.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin zu dieser Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2018, AZ 18313/I/1/1/Pf/Br einen Vorlageantrag.

7. Am 09.11.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.06.2018, den Vorlageantrag vom 01.10.2018, ihren Bescheid vom 23.05.2018, AZ 18180/1/1/1/Pf, und ihre Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2018, AZ 18313/I/1/1/Pf/Br, samt den verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Vom BVwG wurde in dieser Angelegenheit zur GZ W113 2209235-1 ein Beschwerdeverfahren protokolliert und eröffnet.

8. Parallel dazu wurden mit Bescheid der AMA vom 12.06.2018, AZ 98.174-01/1/3/10/T, betreffend "Rückforderung im Rahmen Operationelle Programme", von der Beschwerdeführerin die ihr mit den Bescheiden der AMA vom 20.02.2018 zu AZ 98.023-04/1/3/10/T, zu AZ 98.169-01/1/3/10/T und zu AZ 98.107-01/1/3/10/T, gewährten Beihilfen im Rahmen der Operationellen Programme 2014, 2015 und 2016 mit einem Gesamtbetrag von EUR 407.728,20 zurückgefordert. Entscheidungswesentlich begründete die AMA diese Rückforderung damit, dass mit Bescheid der AMA vom 23.05.2018, GZ 18180/I/1/1/Pf, der "Anerkennungsbescheid vom 20.02.2018 ersatzlos behoben worden wäre. Es sei nach Art. 59 der VO (EU) 2017/891 ein Sanktionsverfahren eingeleitet worden. Da bis zum positiven Abschluss des Sanktionsverfahrens gemäß dieser Bestimmung keine Auszahlungen getätigt werden dürften, wären die Zahlungen vom 28.02.2018 "rechtsgrundlos" erfolgt und wären daher zurückzufordern.

9. Am 13.06.2018 erging zur AZ 18185/I/I/I/Pf/Br ein Warnschreiben gemäß Art. 59 Abs. 1 der VO (EU) 2017/891, in welchem die Beschwerdeführerin in Entsprechung dieser Bestimmung aufgefordert wurde, binnen einer Frist von vier Monaten, ab Zustellung dieses Warnschreibens bestimmte in diesem Schreiben aufgelistete Nachweise vorzulegen.

In diesem Warnschreiben findet sich folgende Textpassage:

"Für den Fall der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien innerhalb der laut gegenständlichem Schreiben gesetzten Frist wird auf Art. 59 Abs. 2 VO (EU) 2017/891 verwiesen, demgemäß die Anerkennung der Erzeugerorganisation für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten - gerechnet ab dem Eingang des Warnschreibens - ausgesetzt werden kann. Auf die vorgesehene Aussetzung von Beihilfezahlungen gemäß Art. 59 Abs. 1 VO (EU) 2017/891 ab dem Zeitpunkt der Feststellung von Verstößen (= Datum des Warnschreibens) wird unter einem verwiesen."

10. Gegen den Bescheid der AMA vom 12.06.2018, AZ 98.174-01/1/3/10/T, hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX ebenfalls mit Schriftsatz vom 27.06.2018, der bei der AMA am 29.06.2018 einlangte, Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin beantragte in dieser Beschwerde einerseits nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides und andererseits, den in der angefochtenen Entscheidung abgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben, in eventu der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Am 06.07.2018 legte die AMA auch die Beschwerde der BF vom 27.06.2018 gegen ihren Bescheid vom 12.06.2018, AZ 98.174-01/1/3/10/T, mit den relevanten Verfahrensunterlagen vor. Vom BVwG wurde in dieser Angelegenheit zur GZ W113 2200319-1 ein Beschwerdeverfahren protokolliert und eröffnet.

12. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 12.07.2018, GZ W113 2200319-1/3E, wurde dem Beschwerdebegehren vom 27.06.2018 der Beschwerdeführerin insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 5.) "Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen." des Bescheides der AMA vom 12.06.2018, AZ 98.174-01/1/3/10/T, ersatzlos behoben wurde und der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der BF vom 27.06.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

13. Von der damals zuständigen Richterin des BVwG wurde am 21.11.2018 verfügt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 27.06.2018 der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AMA vom 12.06.2018, AZ 98.174-01/1/3/10/T, soweit dieses nicht durch das Teilerkenntnis des BVwG vom 12.07.2018, GZ W113 2200319-1/3E, erledigt wurde, zur GZ W113 2200319-2 fortzusetzen sei.

14. Mit Begleitschreiben vom 09.05.2019, welches folgende "Bemerkung" enthält:

"Bemerkung:

Der positive Bescheid vom 17. Jänner 2019 wurde aufgrund der erhobenen Beschwerde aufgehoben und danach ein Warnschreiben übermittelt, gemäß welchem die EOM GmbH nun selbst ein Konzept für die vorzunehmende Andienungskontrolle vorzulegen hat. Erst nach Vorlage eines solchen wird eine neuerliche Entscheidung der AMA zur Anerkennung als Erzeugerorganisation ergehen. Mit positiver Erledigung wäre dann nach Ansicht der AMA keine Beschwer der Beschwerdeführerin mehr in den anhängigen Verfahren GZ: W 113 2209235-1 gegeben. Es wird daher angeregt die Entscheidung bis nach Ablauf der Warnschreibenfrist abzuwarten und das Verfahren vor dem BVwG derzeit nicht zu betreiben. Informativ wird auch bekanntgegeben, dass das Verfahren betreffend die Rückforderung, das ebenfalls vor dem BVwG anhängig ist, wegen der Bescheidbehebung im Anerkennungsverfahren mittels Verfahrensanordnung ausgesetzt wurde."

übermittelte die AMA am 10.05.2019 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , vom 14.02.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2019, AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, den angefochtenen Bescheid der AMA vom 17.01.2019, AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, eine in dieser Angelegenheit erlassene Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 04.04.2019, AZ 19091/I/1/1/PF/Br, und einen in dieser Angelegenheit mit Schriftsatz vom 09.04.2019 bei der AMA eingebrachten Vorlageantrag. Vom BVwG wurde in dieser Angelegenheit zur GZ W113 2218685-1 ein eigenes Beschwerdeverfahren protokolliert und eröffnet.

Inhaltlich wird im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 17.01.2019, AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, in einem Spruchpunkt I. gegenüber der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung als Erzeugerorganisation gegeben sind und daher die Anerkennung als Erzeugerorganisation für die Produktgruppe Gemüse gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2017/891 weiterhin bestätigt werde.

In einem Spruchpunkt II. dieses Bescheides werden hinsichtlich der bestehenden Andienungsverpflichtung und der damit verbundenen Pflicht der Erzeugerorganisation diese zu kontrollieren der Beschwerdeführerin Auflagen hinsichtlich von durchzuführenden Kontrollen auferlegt.

In ihrer Beschwerde vom 14.02.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2019, AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, beantragt die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Spruchpunkt II. ersatzlos aufzuheben und den Bescheid dahingehend zu ändern, dass die XXXX als Mitglied der Beschwerdeführerin anerkannt werde.

Mit der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 04.04.2019, AZ 19091/I/1/1/PF/Br, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.02.2919 gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2019, AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Im Vorlageantrag vom 09.04.2019 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 04.04.2019, AZ 19091/I/1/1/PF/Br, und weist darauf hin, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der AMA vom 17.01.2019, AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, nicht angefochten worden wäre und damit rechtskräftig geworden wäre und daher die Beschwerdevorentscheidung ihrerseits damit in wohlerworbene Rechte eingreife. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage an das BVwG.

15. Als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.05.2019" übermittelte die AMA dem BVwG am 31.10.2019 eine Ablichtung des Bescheides vom 29.10.2019, AZ 19283-I/1/1/Pf/Br, in welchem gegenüber der Beschwerdeführerin in einem Spruchteil I. festgestellt wird, dass "die Voraussetzungen zur Anerkennung als Erzeugerorganisation derzeit nicht gegeben sind. Die Anerkennung als Erzeugerorganisation wird aus diesem Grund gemäß Art. 59 Abs. 2 VO (EU) 2017/891 mit Wirksamkeit vom 08. August 2019 bis zur Erfüllung der Anerkennungskriterien maximal aber bis zum Ablauf der Frist gemäß Spruchteil 2 ausgesetzt."

Im Spruchteil II. dieser Entscheidung wird der Beschwerdeführerin in Entsprechung des Art. 59 Abs. 2 VO (EU) 2017/891 eine Frist bis zum 08. April 2020 eingeräumt, um dem vorgelegten Konzept entsprechende nachvollziehbare und überprüfbare Unterlagen über Betriebskontrollen zur Andienungskontrolle vorzulegen.

In einer mit diesem Bescheid mitübermittelten Bemerkung wird von der AMA Folgendes mitgeteilt:

"Bemerkung:

In den Verfahren zur GZ: 220 92 35-1 und 221 86 85-1 wird ein Bescheid nachgereicht, der nunmehr im Hinblick auf das Warnschreiben vom 05. April 2019 an die Beschwerdeführerin ergangen ist. Die Beschwerdeführerin hat nun Zeit die Abhilfemaßnahmen bis zum 08. April 2020 zu setzen, bis dahin ist die Anerkennung jedenfalls ausgesetzt. Danach ist die Anerkennung entweder zu bestätigen oder zu widerrufen."

16. In einer zur GZ W113 2223680-1 beim BVwG protokollierten Vorlage der AMA vom 20.09.2019, mit der von der AMA der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid der AMA vom 18.01.2019, AZ 98.187-10/I/3/10/T betreffend Genehmigung des Operationellen Programmes für 2019, eine dagegen von der Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , eingebrachte Beschwerde vom 14.02.2019, eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2019, AZ 98.187-15/I/3/10/T/Lu, hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin am 30.04.2019 eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der AMA vom 09.04.2019, AZ 98.187-13/I/3/10/T/Lu, in der diese Beschwerde abgewiesen wird und der angefochtene Bescheid bestätigt wird und darüber hinaus zum Verfahren zur Genehmigung des Operationellen Programmes (ohne Nennung des entsprechenden Jahres) festgestellt wird, dass dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Beantwortung der Vorfrage ausgesetzt bleibt, sowie eine an die Beschwerdeführerin gerichtete "Verfahrensanordnung gemäß § 38 AVG" vom 09.04.2019, AZ 98.187-13/I/3/10/T/Lu, samt einer dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , vom 26.04.2019 wurden von der AMA zwei Bemerkungen mit folgenden Inhalten übermittelt:

"Bemerkung:

Gegen den Bescheid vom 18.01.2019 über die Genehmigung des operationellen Programmes wurde hinsichtlich eines Spruchpunkts Beschwerde erhoben. Sie richtet sich gegen den Spruchpunkt, welcher der Beschwerdeführerin die Förderung einer Zwiebelsortieranlage bei der XXXX versagt. Die Organisationseinheit innerhalb der AMA, welche für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen zuständig ist, hat in der Zwischenzeit festgestellt, dass nicht alle Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen (Art. 7 lit. a VO (EU) 2017/891: Kenntnis über die Erzeugung der Mitglieder). Deshalb hat sie ein Sanktionsverfahren gem. Art. 59 VO (EU) 2017/891 eingeleitet, das gegenwärtig noch anhängig ist. Es wurden bereits Unterlagen vorgelegt und vergangene Wochen wurde eine VOK als Follow-Up durchgeführt. Wenn das Ergebnis der VOK vorliegt, wird die anerkennende Organisationseinheit jene Frage bescheidmäßig erledigen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen bildet gem. Art. 33 Abs. 1 iVm. 26 Abs. 1 VO (EU) 2017/891 die Grundlage für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen operationeller Programme. Aus diesem Grund hat die Organisationseinheit, die für die Genehmigung operationeller Programme zuständig ist, das Beschwerdevorentscheidungsverfahren gem. § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG per analogiam bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anerkennung ausgesetzt. Eine Aussetzung ist nach der Rechtsprechung (VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053) in analoger Anwendung von § 38 AVG zulässig, weil die Vorfrage zwar von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu beantworten ist. Für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen ist eine andere Organisationseinheit als für die Behandlung der operationellen Programme zuständig. Die Beschwerdeführerin bringt sogar vor, dass Parallelverfahren, somit nicht ein und dasselbe Verfahren, vorliegen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gem. § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG per analogiam als gegeben anzusehen. Die Beschwerdeführerin bringt außerdem vor, dass die Qualifikation der XXXX als angeschlossener Erzeuger für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell ist. Hinsichtlich des Anerkennungsverfahren wird diese Einschätzung geteilt und wurde von der AMA auch nicht bestritten."

"Bemerkung:

Die anerkennende Organisationseinheit der AMA regt an, das Verfahren mit der GZ W113 2209235-1 so lange auszusetzen, bis die Ergebnisse der VOK ausgewertet wurden und hinsichtlich des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen eine Entscheidung getroffen wurde."

17. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020, eingelangt im BVwG am 20.01.2020, stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres am 01.10.2018 eingebrachten Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.09.2018, AZ 18313/I/1/1/Pf/Br, einen Antrag auf Fristsetzung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Am 29.01.2020 legte das BVwG zur GZ W113 2209235-1/6Z, dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den per ERV eingebrachten Fristsetzungsantrag im Original samt Vorlagebericht, den Verwaltungsakt der AMA und den Beschwerdeakt des BVwG vor.

Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 10.02.2020, Fr 2020/07/0001-2, wurde der Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin dem BVwG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin dem VwGH vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

18. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020, eingelangt im BVwG ebenfalls am 20.01.2020, stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer am 27.06.2018 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.06.2018, AZ 98174-01/I/3/10/T, noch einen weiteren Antrag auf Fristsetzung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Am 29.01.2020 legte das BVwG zur GZ W113 2200319-2/4Z, dem VwGH den per ERV eingebrachten Fristsetzungsantrag im Original samt Vorlagebericht, den Verwaltungsakt der AMA und den Beschwerdeakt des BVwG vor.

Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 10.02.2020, Fr 2020/07/0002-2, wurde auch dieser Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin dem BVwG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin dem VwGH vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

19. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurden unter anderem die zu den Geschäftszahlen W113 2200319-2, W113 2209235-1 und W113 2218685-1 beim BVwG anhängigen Angelegenheiten mit 24.03.2020 der Leiterin der bis zu diesem Tag zuständigen Gerichtsabteilung W113 abgenommen und dem Leiter der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der in dieser Entscheidung wiedergegebene Verfahrensgang wird in der gegenständlichen Angelegenheit auch zu Feststellungen erklärt.

Ergänzend wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass die AMA

­ ihren Bescheid vom 12.06.2018, AZ 98.174-01/1/3/10/T, betreffend "Rückforderung im Rahmen Operationelle Programme",

­ ihren Bescheid vom 23.05.2018, AZ 18180/1/1/1/Pf, sowie die darauf aufbauende Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2018, AZ 18313/I/1/1/Pf/Br, sowie

­ ihren Bescheid vom 17.01.2019, AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, sowie die darauf aufbauende Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2019, AZ 19091/I/1/1/Pf/Br,

­ ihren als "Verfahrensanordnung gemäß § 38" bezeichneten verfahrensrechtlichen Bescheid vom 09.04.2019, AZ 98.187-13/I/3/10/T/Lu,

zu Zeitpunkten erlassen, zu denen das jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren der AMA noch nicht abgeschlossen war.

Auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ist in keinem einzigen Verfahren, die zur Erlassung der oben angeführten Entscheidungen geführt haben, das jeweilige von der AMA zu führende bzw. geführte Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass von der AMA im erforderlichen Ausmaß der Beschwerdeführerin Möglichkeit gegeben wurde, zu den Ergebnissen der jeweiligen Ermittlungsverfahren Stellungnahmen abzugeben. In den verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten wurde im Besonderen von der AMA auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt, was angesichts der merklichen Bemühungen der AMA, in den verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten zu einer rechtskonformen und auch für die Beschwerdeführerin akzeptablen Erledigung gelangen zu können, nach Auffassung des erkennenden Gerichts geradezu dringend geboten wäre.

Die AMA selbst hat dem BVwG mehrfach - auch nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des BVwG - empfohlen bereits eingeleitete Beschwerdeverfahren auszusetzen, weil die AMA noch ergänzende Ermittlungsschritte hin zu einer Entscheidung setzen möchte bzw. bereits gesetzt hat, die jedoch aus nachvollziehbaren Gründen nicht in die angefochtenen Entscheidungen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergangen waren, einfließen konnten. Damit hat die AMA deutlich gemacht, dass sie die Ermittlungen in den gegenständlichen Angelegenheiten zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidungen noch nicht abgeschlossen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Sachverhalt bzw. die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen der gegenständlichen Verfahren und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der Maßnahmen im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktordnung (EGMO) durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus den Begleitschreiben und den "Bemerkungen" der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlagen geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller derzeit vorliegenden Umstände und auch noch künftiger Ergebnisse des immer noch laufenden Ermittlungsverfahrens der AMA und insbesondere bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung in den Entscheidungen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer anderen Beurteilung durch die AMA führen könnte. Daraus ergibt sich, dass in den gegenständlichen Verfahren das jeweilige Ermittlungsverfahren der AMA noch nicht abgeschlossen ist.

Gerade der verfahrensrechtliche Bescheid der AMA vom 09.04.2019, AZ 98.187-13/I/3/10/T/Lu, mit dem die Frist zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der von ihr zu AZ 18409/I/1/1/Pf/Br, bzw. zu AZ 98.187-10/I/3/10/T, erlassenen Entscheidungen ausgesetzt wurde, zeigt, dass die Ermittlungsverfahren der AMA zur Entscheidung in den entsprechenden Verfahren bei der AMA noch nicht abgeschlossen sind. Da die Entscheidungen der AMA vom 12.06.2018, AZ 98.174-01/1/3/10/T, vom 26.09.2018, AZ 18313/I/1/1/Pf/Br, und vom 04.04.2019, AZ 19091/I/1/1/Pf/Br, mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG behoben wurden, ist es auch nur logisch, dass auch der verfahrensrechtliche Bescheid der AMA vom 09.04.2019, AZ 98.187-13/I/3/10/T/Lu, der den Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in zwei Verfahren aussetzt, behoben wird.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung der von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahren.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs. 7b MOG 2007 das BVwG auch das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde - worunter in den gegenständlichen Angelegenheiten offensichtlich nur die AMA selbst gemeint sein kann - durchführen oder ergänzen lassen kann.

Im Rahmen der fortgesetzten Verfahren wird die AMA unter Beachtung der Einhaltung des Parteiengehörs und Durchführung von mündlichen Verhandlungen, einer inhaltlichen und rechtlichen und in einem Beschwerdeverfahren nachvollziehbaren Auseinandersetzung in den Verfahren und den allenfalls zu erlassenden Entscheidungen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vornahme einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung in den allfällig zu erlassenden Entscheidungen u.a. Folgendes zu ermitteln haben:

1.) War die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum hinsichtlich der Gewährung und Auszahlung einer Beihilfe im Rahmen des Operationellen Programms 2014 zum Erhalt einer entsprechenden Beihilfe berechtigt? Erfüllte die Beschwerdeführerin diesbezüglich alle Voraussetzungen?

Falls die AMA zur Auffassung gelangt, dass der Erhalt dieser Beihilfe in Höhe von EUR 39.290,10 nicht rechtskonform erfolgt sein sollte: Liegt allenfalls ein gutgläubiger Verbrauch dieser Förderung vor, der dazu führt, dass dieser Betrag nicht mehr rückforderbar ist?

2.) War die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum hinsichtlich der Gewährung und Auszahlung einer Beihilfe im Rahmen des Operationellen Programms 2015 zum Erhalt einer entsprechenden Beihilfe berechtigt? Erfüllte die Beschwerdeführerin diesbezüglich alle Voraussetzungen?

Falls die AMA zur Auffassung gelangt, dass der Erhalt dieser Beihilfe in Höhe von EUR 171.785,12 nicht rechtskonform erfolgt sein sollte: Liegt allenfalls ein gutgläubiger Verbrauch dieser Förderung vor, der dazu führt, dass dieser Betrag nicht mehr rückforderbar ist?

3.) War die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum hinsichtlich der Gewährung und Auszahlung einer Beihilfe im Rahmen des Operationellen Programms 2016 zum Erhalt einer entsprechenden Beihilfe berechtigt? Erfüllte die Beschwerdeführerin diesbezüglich alle Voraussetzungen.

Falls die AMA zur Auffassung gelangt, dass der Erhalt dieser Beihilfe in Höhe von EUR 196.652,98 nicht rechtskonform erfolgt sein sollte: Liegt allenfalls ein gutgläubiger Verbrauch dieser Förderung vor, der dazu führt, dass dieser Betrag nicht mehr rückforderbar ist?

4.) Erfüllt die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen, um als Erzeugerorganisation im Sinne der VO (EU) 2017/891 anerkannt zu werden?

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

In den gegenständlichen Verfahren ist offenkundig, dass die von der Beschwerdeführerin bekämpften Entscheidungen ergangen sind, bevor die von der AMA geführten erforderlichen Ermittlungen in den von ihr geführten Verfahren abgeschlossen waren. Die Ergebnisse der Ermittlungen, die im Übrigen immer noch nicht abgeschlossen sind, konnten in den erlassenen Entscheidungen naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Es kann auch vom BVwG nicht ausgeschlossen werden, dass die endgültigen Ergebnisse der von der AMA geführten Ermittlungen zu abweichenden Entscheidungen führen, sodass die im Spruch dieser Entscheidung genannten Entscheidungen der AMA zu beheben waren und die Angelegenheiten an die AMA zurückzuverweisen waren.

Da damit feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben waren, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob das Verwaltungsgericht eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene Entscheidung, die beim Verwaltungsgericht bekämpft wurde, hinsichtlich derer von dieser Verwaltungsbehörde jedoch nach Erlassung der Entscheidung weitere erforderliche Ermittlungsschritte geführt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen sind, die zu einem anderen Ergebnis führen können, zu beheben ist (so die Auffassung des BVwG in den gegenständlichen Angelegenheiten) oder nur behoben werden können bzw. allenfalls auch nicht behoben werden dürfen, liegt - nach Auffassung des BVwG noch keine einschlägige Rechtsprechung des VwGH vor. Daher war gemäß Art. 133 Abs. 4

B-VG die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

Schlagworte

Anerkennung - Zurücknahme Behebung der Entscheidung Beihilfefähigkeit Berechnung Ermittlungspflicht Erzeugerorganisation Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Umsatz Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2200319.2.00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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