TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/13 97/18/0071

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §43a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Mag. Otto Unger, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Liniengasse 52, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Jänner 1997, Zl. SD 986/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Jänner 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 8. Februar 1996 wegen des Verbrechens des Raubes, wegen schweren Diebstahls, unbefugter Gebrauchnahme eines Fahrzeuges und schwerer Körperverletzung (§§ 142 Abs. 1, 15, 127, 128 Abs. 1 Z. 1, 136 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden.

Demnach bestehe kein Zweifel, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG vorlägen. Das dieser gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigten auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.

Es könne kein Zweifel bestehen, daß das vorliegende Aufenthaltsverbot für den Beschwerdeführer, der sich seit 1990 mit seiner gesamten Familie (Eltern und Geschwister) im Bundesgebiet aufhalte, einen gravierenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 19 FrG darstelle. Dessen ungeachtet sei aber die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK gennanten Ziele dringend geboten. Immerhin sei der Beschwerdeführer wegen mehrerer gravierender Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Angesichts der Schwere der der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten und daher zulässig. Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den Erstbescheid, daß "das Gericht mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden" habe, nichts zu ändern, da die Fremdenbehörde die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen habe und somit nicht an die Erwägungen gebunden sei, die für das Gericht bei der Strafbemessung maßgebend gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung angesprochenen wirtschaftlichen Bindungen seien ohne jegliche Relevanz. Der Vollständigkeit halber werde noch bemerkt, daß sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung am 3. Jänner 1996 unrechtmäßig in Österreich aufhalte.

Angesichts des gegebenen Sachverhaltes habe daher auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen. Das durch Angriff auf das Eigentum und die körperliche Integrität anderer gekennzeichnete Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit und habe daher als so schwerwiegend angesehen werden müssen, daß auch die - wie erwähnt - stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurückzutreten hätten. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen jedenfalls weitaus schwerer als die Auswirkungen dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Da somit "die Voraussetzungen der §§ 19 und 20 leg. cit." nicht gegeben seien, sei das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen worden.

Was schließlich die befürchteten negativen Auswirkungen einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat anlange, so entbehrten die diesbezüglichen Berufungsausführungen jeglicher Relevanz, da ein Aufenthaltsverbot einen weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich ausschließe, hingegen keinen Abspruch darüber enthalte, in welches Land er auszureisen habe.

Was die Gültigkeitsdauer der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der Berufungsbehörde notwendig, um den Beschwerdeführer dahin zu bringen, daß er die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen fußende - Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes die Auffassung der belangten Behörde, daß im Fall des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das Vorliegen der gerichtlichen Verurteilung tatsächlich die "Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit etc."

rechtfertige. Die belangte Behörde habe diese Prüfung nicht vorgenommen, die genannte Annahme sei auch tatsächlich nicht gerechtfertigt. Zunächst setze sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinander, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verurteilung minderjährig gewesen sei. Die Behörde habe auch die Zukunftsprognose - ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der genannten Art bedeuten würde - in rechtswidriger Weise getroffen. Die Behörde berufe sich nämlich ausschließlich auf die Verurteilung durch den Jugendgerichtshof, ohne sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die das Gericht als mildernd gewertet habe und dieses veranlaßt hätten, zwei Drittel der Strafe bedingt nachzusehen; die Behörde habe übergangen, daß das Gericht ausdrücklich festgestellt habe, mit dem tatsächlich verbüßten Strafteil wäre das Auslangen gefunden worden und die Androhung des Vollzugs des Strafrestes allein würde den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abhalten. Die belangte Behörde habe auch nicht das vom Beschwerdeführer (mit Beweisanboten versehene) Vorbringen im Verwaltungsverfahren berücksichtigt, wonach sich der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung (über ein Jahr lang) wohlverhalten habe, er unmittelbar nach der Haftentlassung Arbeit gesucht und gefunden habe, er "seinen Umgang" geändert habe und sich in seiner engeren Umgebung, nämlich seine Familie, integriert habe und sich "nunmehr sozial angepaßt" verhalte.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer ein gravierendes, sowohl gegen die körperliche Integrität als auch gegen fremdes Vermögen gerichtetes Fehlverhalten gesetzt. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund angenommen hat, daß im Beschwerdefall die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen, ist doch der seit seiner Entlassung aus der Haft (nach seinem Vorbringen seit Ende März 1996) verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine (wesentliche) Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch sein Fehlverhalten manifestierten Gefahr im Sinn des § 18 Abs. 1 FrG annehmen zu können.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß sie ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung vorzunehmen gehabt habe, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0346). Dies gilt auch für die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe durch das Gericht.

3. Der Beschwerdeführer bekämpft auch die von der Behörde im Grunde der §§ 19 und 20 FrG vorgenommene Beurteilung.

3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht dringend geboten im Sinn des § 19 FrG. Die Entscheidung des Jugendgerichtshofes betreffend die teilweise bedingte Nachsicht der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe sei aufgrund eines eingehenden Verfahrens gefällt worden, mit dem das von der Behörde geführte Verfahren nicht verglichen werden könne, wobei die mit Jugendstrafsachen betrauten Richter auch über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügten und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen sollten. Die Behörde habe sich mit den Gründen des Gerichts nicht näher auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei "in seiner Familie und Umgebung gut integriert", verfüge über einen festen Arbeitsplatz und werde von der Bewährungshilfe betreut. Gerade die Verletzung des Privat- und Familienlebens durch Herausreißen des Jugendlichen aus einem geordneten sozialen Umfeld führe zur "Haltlosigkeit und der Gefahr neuerlicher Delinquenz".

3.2. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit seinen Ausführungen betreffend die Berücksichtigung der Erwägungen des Jugendgerichtshofs bezüglich der Strafbemessung sowie der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen. Die anderen von der Beschwerde vorgebrachten Umstände erweisen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung nach § 19 FrG ebenfalls nicht als rechtswidrig, treten doch die damit ins Treffen geführten privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erfolgten gravierenden Beeinträchtigung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer - dem Beschwerdeführer liegt unter anderem Raub, schwerer Diebstahl und schwere Körperverletzung zur Last - zurück.

Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt weiters ins Gewicht, daß er sich - unbestritten - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits länger als zehn Monate ohne Berechtigung in Österreich hiezu aufgehalten hat; der Beschwerdeführer hat dadurch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem im Lichte des Art. 8 Abs. 2 MRK ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0171, mwH), ebenfalls gravierend verletzt.

3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 20 FrG ebenfalls unter Hinweis auf seine "nunmehr geordnete Lebenssituation", die bloße Androhung des Vollzugs der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie die ihm gegenüber bestehende Bewährungshilfe, wodurch gewährleistet sei, daß er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Die von der Behörde angenommenen nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien aufgrund der nach diesen Umständen zu erwartenden völligen Resozialisierung des Beschwerdeführers nicht zu erwarten.

3.4. Dieses Vorbringen ist auch im Lichte des § 20 FrG nicht zielführend. Dies schon deshalb, weil - worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. Punkt II.1.) - aufgrund des seit seiner Entlassung aus der Strafhaft verstrichenen - erst kurzen - Zeitraums nicht angenommen werden kann, daß die vom Beschwerdeführer ausgehende, durch sein Fehlverhalten manifestierte Gefahr schon weggefallen oder (wesentlich) gemindert wäre.

Auch mit dem Hinweis auf die Urteile des EGMR in den Fällen Beldjoudi gegen Frankreich, Nasri gegen Frankreich, Berrehab gegen die Niederlande und Moustaquim gegen Belgien, ist für den Beschwerdeführer nichts zugewinnen. Seinen Hinweis auf den Fall Beldjoudi substantiiert der Beschwerdeführer - erkennbar - insofern, als sich seiner Auffassung nach aus dem diesbezüglichen Urteil des EGMR ableiten läßt, daß ihm gegenüber im Lichte des § 20 FrG ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt werden dürfe, da der EGMR in dem genannten Fall bei Vorliegen einer "wesentlich schwereren Verurteilung" eine fremdenpolizeiliche Maßnahme als mit Art. 8 MRK nicht vereinbar angesehen habe. Dieser Hinweis verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, waren doch in dem genannten Fall die privaten und familiären Interessen des von der fremdenpolizeilichen Maßnahme betroffenen Fremden - der von Geburt an in Frankreich lebte und der (wie der EGMR angenommen hat) lediglich aufgrund formaler Gründe nicht (mehr) im Besitz der französischen Staatsbürgerschaft war - ungleich stärker ausgeprägt als im Fall des Beschwerdeführers, der - unbestritten - erst im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen ist. Hinsichtlich der anderen genannten Urteile tut die Beschwerde nicht - auch nicht mit ihrem allgemeinen Hinweis auf "Sondervoten" von Richtern des EGMR - dar, inwiefern daraus etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. Es sei indes angemerkt, daß die diesen Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte maßgebliche Unterschiede im Verhältnis zum Sachverhalt im Beschwerdefall aufweisen und von daher gesehen für diesen nicht einschlägig sind.

Wenn die Behörde vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, ist ihr nicht entgegenzutreten.

4. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe zum Land seiner Staatsangehörigkeit keinerlei Beziehungen mehr, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, daß mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird; zum anderen ist anzumerken, daß sich die §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG lediglich auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich - und nicht auf das in einem anderen Land (etwa dem Heimatland des Beschwerdeführers) - beziehen.

5. Vor diesem Hintergrund sind auch die - im wesentlichen die schon gegen die als Rechtsrüge vorgebrachten Beschwerdeeinwände aufnehmenden - Verfahrensrügen, dem angefochtenen Bescheid fehle (hinsichtlich der Beurteilung nach § 18 Abs. 1 FrG) eine nachvollziehbare Begründung bzw. die Behörde habe (hinsichtlich der Beurteilung nach §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG) den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, nicht zielführend.

6. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180071.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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