TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 W110 2231505-1

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2231505-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 6.5.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 5.2.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 26.2.2020 erging dazu ein Verbesserungsauftrag der belangten Behörde mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, näher spezifizierte Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie u.a. vorbrachte, dass sie die Aufforderung, fehlende Unterlagen vorzulegen, nicht erhalten habe.

5. Am 3.6.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Vorhalt vom 8.6.2020 die belangte Behörde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Zustellnachweis für die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Verbesserungsauftrages vorzulegen.

Am 15.6.2020 langte die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde beim BVwG ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das Aufforderungsschreiben vom 26.2.2020 ohne Zustellnachweis versendet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit ihrem Antrag vom 5.2.2020 begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, diverse Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat diese Aufforderung bzw. diesen Verbesserungsauftrag nicht erhalten. Gegen den in der Folge erlassenen Bescheid hat sie die vorliegende Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin den postalisch versandten Verbesserungsauftrag nicht erhalten hat, folgte das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, da die belangte Behörde keinen Zustellnachweis vorlegen konnte und die Angaben des Beschwerdeführers in Anbetracht des Akteninhaltes plausibel und nachvollziehbar erschienen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; 17.06.2014, 2013/04/0099). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gesetzlich geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht, weshalb ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vorlag und ein Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG erforderlich war. Eine wirksame Zustellung des Verbesserungsauftrages unterblieb gemäß den getroffenen Feststellungen jedoch, sodass der Antrag nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen.

Der Bescheid der belangten Behörde war daher als rechtswidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeerhebung sämtliche erforderliche Unterlagen nachgebracht hat oder nicht.

Infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen als unerledigt zu betrachten.

3.5 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228; 14.10.2014, 2013/12/0079; 17.06.2014, 2013/04/0099; 18.12.2014, 2012/07/0200).

Schlagworte

angemessene Frist Behebung der Entscheidung Kassation Nachreichung von Unterlagen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zustellnachweis Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2231505.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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