TE Bvwg Beschluss 2020/6/26 W159 2208813-3

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

AVG §6
VwGVG §17

Spruch

W159 2208813-3/3E
BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski betreffend den Antrag gemäß § 68 AVG von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsagehöriger der Republik Serbien, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, vom 05.02.2019 (Eingangsstempel) hinsichtlich des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2015, Zahl 304 385 603 – EAM, abgeschlossenen Verfahrens:

Der Antrag wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, weitergeleitet.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid vom 05.01.2015, 304 385 603 - EAM, erteilte das für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 gem. §§ 57 und 55 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 29.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2019, stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, mit näherer Begründung die mit „I. Vollmachtsbekanntgabe II. ANTRAG gem. § 68 AVG“ überschriebenen Anträge, das Bundesverwaltungsgericht „als Aufsichtsbehörde 1. möge den Bescheid vom 01.05.2015 gem. § 68 AVG aufheben oder abändern 2. gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen 3. in eventu das Verfahren angesichts der neuen Umstände, bzw. damals nicht berücksichtigten Umstände, gem. § 69 AVG das Verfahren wiederaufzunehmen 4. in eventu bis zur Entscheidung die aufschiebende Wirkung zu gewähren“.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Der mit „Abänderung und Behebung von Amts wegen“ überschriebene § 68 AVG lautet:

„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

Der im Spruch genannte Bescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen und ist rechtskräftig. Mangels erhobener Beschwerde besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Verwaltungsgerichte sind jedenfalls keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 69 Stand 01.03.2018, rdb.at), zumal das Bundesverwaltungsgericht (in Angelegenheiten der Justizverwaltung) der Bundesministra für Justiz und das BFA dem Bundesminister für Inneres unterstellt ist, weshalb mangels Zugehörigkeit zum gleichen Ressort eine wie im Antrag unterstellte Über- und Unterordnung des Bundesverwaltungsgerichtes und des BFA schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wäre somit allenfalls das BFA zuständig, weshalb das Anbringen nach § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber weiterzuleiten ist.

Schlagworte

Unzuständigkeit Weiterleitung Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2208813.3.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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