TE Bvwg Beschluss 2020/7/1 W265 2205311-2

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §6a

Spruch

W265 2205311-2/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin RETENHABER-LAGLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die obsorgeberechtigte XXXX , diese wiederum vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.12.2019, betreffend die Höhe des gewährten Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG):

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2020 wird dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl anstatt „W261 2205311-2/12E“ richtig „W265 2205311-2/12E“ lautet.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020 wurde der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.12.2019, betreffend die Höhe des gewährten Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) stattgegeben.

2. Dabei wurde im Zuge der Erlassung aufgrund eines Schreibfehlers die Geschäftszahl „W261 2205311-2/12E“ anstatt „W265 2205311-2/12E“ am Erkenntnis angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Berichtigung (Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

1.2. Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Erlassung irrtümlich die Geschäftszahl „W261 2205311-2/12E“ anstatt „W265 2205311-2/12E“ am Erkenntnis an.

Die Unrichtigkeit der Geschäftszahl ist aus der Aktenlage offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß vorzugehen war.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung eines Schreibfehlers vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Berichtigung offenkundige Unrichtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2205311.2.01

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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