TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 W156 2198691-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

ASVG §113 Abs4
ASVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2198691-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX AG, gegen den Bescheid der damaligen Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr ÖGK) vom 28.05.2018, GZ: XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)        Die Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die (damalige) Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 28.05.2018 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die XXXX AG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80 Euro zu entrichten habe.

2. Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schreiben vom 30.05.2018 Beschwerde ein.

Es habe – wie auch bei anderen Firmen - technische Probleme mit der ELDA Software gegeben. Deshalb habe man die Nachweise nicht fristgerecht einreichen können. Da die Beschwerdeführerin die Beitragsnachweise immer zeitgerecht übersende, werde gebeten, vom Beitragszuschlag abzusehen.

3. Mit Schreiben vom 18.06.2018 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass die Nichtvorlage der Unterlagen für April 2018 bereits der zweite Meldeverstoß der Beschwerdeführerin gegeben sei.

4. Der Beschwerdeakt wurde aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 der Gerichtsabteilung W229 abgenommen und der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin die monatliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum April 2018 nicht fristgerecht bis 15.05.2018 mittels ELDA übermittelt. Die Unterlagen langten am 18.05.2018 bei der belangten Behörde ein.

Als Grund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit der ELDA Software hatte.

Der erste Meldeverstoß durch die Beschwerdeführerin erfolgte für den Beitragszeitraum Mai 2017, die belangte Behörde hat dort von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 113 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 lautet:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1.       die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2.       die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3.       das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4.       ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

3.2. Zu A) – Abweisung der Beschwerde

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.

Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).

3.2.1 Auf den Beschwerdefall bezogen:

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Zeitraum April 2018 bis spätestens 15.05.2018 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 18.05.2018 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet. Die verspätete Einbringung wird von der Beschwerdeführerin auch eingestanden.

Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zudem nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie gesetzt hat, um die Vorlage der Unterlagen dennoch fristgerecht vorzunehmen, obwohl sie offenbar zeitnah erkannt hat, dass es anwenderseitig Probleme mit der Software gab. Die Meldeverspätung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, bei einem erstmaligen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin für den Meldezeitraum Mai 2017 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat.

Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 möglich gewesen wäre. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2018 betrug € 5.130,00. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint daher angemessen.

Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2198691.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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