RS Vfgh 2020/6/8 A39/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VwGVG §28 Abs5
GlücksspielG

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen eine Landespolizeidirektion auf Herausgabe von Glücksspielgeräten wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Die vorliegende Klage ist gegen die Landespolizeidirektion Oberösterreich gerichtet. Bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich handelt es sich um keine der in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften und auch eine Zurechnung oder Umdeutung der beklagten Partei iSd Rsp des VfGH kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • A39/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2020 A39/2020

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Glücksspiel, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A39.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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