TE Vfgh Beschluss 1995/12/13 B1284/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem am 2. Mai 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz begehrt die Einschreiterin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1994, Z101.179/4-III/11/94.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet sie wie folgt:

"Beiliegender Bescheid wurde meinem Rechtsanwalt am 21.10.1994 zugestellt. Er wurde daraufhin vom Rechtsanwalt mit gewöhnlicher Post an mich weitergeleitet. Da ich mich aber vom 14.10.1994 bis zum 7.12.1994 im Spital aufhielt (Kopie der Bestätigung liegt bei), erreichte mich dieser Brief nicht und ich erlangte keine Kenntnis von ihm. Erst gestern erhielt ich den Bescheid von meinem Rechtsanwalt ausgehändigt, als ich mit ihm von mir aus Kontakt aufnahm, um nachzufragen, wie weit mein Verfahren sei. Da ich somit erst gestern den Brief zugestellt erhielt, beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Nachsicht für die Fristversäumnis."

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet.

Der Bescheid, dessen Bekämpfung die Einschreiterin beabsichtigt, wurde ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, zu dem zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand, am 21. Oktober 1994 zugestellt. Damit war nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine gültige Zustellung erfolgt (VfSlg. 10978/1986, 11431/1987, 11596/1988). Eine Beschwerde wäre daher gemäß §82 Abs1 VerfGG binnen sechs Wochen - gerechnet vom 21. Oktober 1994 an - beim Verfassungsgerichtshof einzubringen gewesen. Daß der Vertreter der Einschreiterin ab diesem Zeitpunkt durch bestimmte Umstände daran gehindert gewesen wäre, eine Beschwerde fristgerecht einzubringen, wird durch die Ausführungen der Einschreiterin nicht überzeugend dargetan.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der damalige Vertreter der Einschreiterin, dem der anzufechtende Bescheid rechtswirksam zugestellt worden war, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §§33 und 35 Abs1 VerfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, von der Einbringung einer Beschwerde abgehalten worden wäre.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen (§35 VerfGG iVm §§146 ff ZPO).

3. Bei diesem Ergebnis war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen, weil die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

4. Diese Entscheidungen konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1284.1995

Dokumentnummer

JFT_10048787_95B01284_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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