RS Vfgh 2020/6/26 G256/2020 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

23/01 Insolvenzordnung

Norm

B-VG Art140 ABs1 Z1 litd
VfGG §7Abs1, §62a Abs1
IO §6, §59, §78, §123b, §259 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IO § 6 heute
  2. IO § 6 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 6 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 6 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Leitsatz

Zurückweisung des Parteiantrags eines Schuldners mangels Parteistellung in einem – sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner persönlich betreffenden – Masseprozess gegen ein Zwischenurteil; kein Ersatz der fehlenden Parteistellung durch Zustimmung der Insolvenzverwalterin zur Verfahrensführung

Rechtssatz

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen - ohne Eigenverwaltung - hat der Antragsteller die Prozessführungsbefugnis betreffend Ansprüche auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen gemäß §6 und §7 IO verloren; zuständig zur Prozessführung war ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung vielmehr die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Antragstellers, gegen die in weiterer Folge auch das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Beklagte erging.

Soweit der Antragsteller - in seiner Berufung gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien - ausführt, dass das Klagebegehren auch einen Anspruch betroffen habe, der das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffe (§6 Abs3 IO), und damit von der Wirkung des §6 Abs1 iVm §7 IO ausgenommen sei, ist ihm die Rsp des OGH entgegenzuhalten, wonach es sich bei einem Prozess, der sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner persönlich betrifft, zur Gänze um einen Masseprozess handelt.Soweit der Antragsteller - in seiner Berufung gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien - ausführt, dass das Klagebegehren auch einen Anspruch betroffen habe, der das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffe (§6 Abs3 IO), und damit von der Wirkung des §6 Abs1 in Verbindung mit §7 IO ausgenommen sei, ist ihm die Rsp des OGH entgegenzuhalten, wonach es sich bei einem Prozess, der sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner persönlich betrifft, zur Gänze um einen Masseprozess handelt.

Eine Heilung durch Zustimmung der Insolvenzverwalterin zur Verfahrensführung kommt im verfassungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Zustimmung die fehlende Prozessvoraussetzung der Parteistellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG nicht ersetzen kann. Bei Bedenken gegen die im zivilgerichtlichen Verfahren präjudiziellen Bestimmungen hätte die Insolvenzverwalterin vielmehr selbst die Möglichkeit gehabt, einen Parteiantrag an den VfGH zu richten.

Keine Bedenken gegen §6 und §7 IO (vgl VfSlg 16000/2000).Keine Bedenken gegen §6 und §7 IO vergleiche VfSlg 16000/2000).

Entscheidungstexte

  • G256/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2020 G256/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Insolvenzrecht, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G256.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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