RS Vfgh 2020/6/26 E1739/2020

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

L6105 Erbhof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir HöfeG §9
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde einer Tiroler Gemeinde gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Zuschreibung von Überlandparzellen mangels – auch schon im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht bestehender – Legitimation

Rechtssatz

Es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen.

Der beschwerdeführenden Gemeinde kommt im vorliegenden Verfahren gemäß §9 Tiroler HöfeG keine Parteistellung zu, zumal der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag vom Eigentümer des geschlossenen Hofes "L***" gestellt wurde, der im Stadtgemeindegebiet Lienz gelegen ist. Da die beschwerdeführende Gemeinde keine Partei des vorangegangenen Verfahrens ist, kommt ihr schon deshalb kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine aufsichtsbehördliche Entscheidung war und die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kein Aufsichtsmittel darstellt, weshalb sich die beschwerdeführende Gemeinde nicht auf Art119a Abs9 zweiter Satz B-VG stützen kann.

Entscheidungstexte

  • E1739/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2020 E1739/2020

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1739.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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