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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §31Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, Schrannengasse 8/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Februar 1973, Zl. 21.908/17-6-2-/73, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß § 449 Abs. 1 ASVG, nach der am 16. November 1973 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Meusburger, des leitenden Angestellten der beschwerdeführenden Partei, Direktor H M, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. HS, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, Schrannengasse 8/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Februar 1973, Zl. 21.908/17-6-2-/73, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß Paragraph 449, Absatz eins, ASVG, nach der am 16. November 1973 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Meusburger, des leitenden Angestellten der beschwerdeführenden Partei, Direktor H M, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. HS, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In seiner Sitzung am 30. Oktober 1972 hat der Vorstand der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1972 einen neuen Dienstpostenplan beschlossen, dem der Überwachungsausschuß in seiner Sitzung am 17. November 1972 beigetreten ist. Dieser Dienstpostenplan wies gegenüber dem bisher in Geltung gestandenen Dienstpostenplan 1971 eine Vermehrung der Zahl der Dienstposten in den höheren Verwendungsgruppen auf und sah für den Bereich der Verwaltungsangestellten in den Dienststellen der Kasse einschließlich der Außenstellen und des Erholungsheimes G die Systemisierung nachstehender Dienstposten vor:
Verwendungsgruppen:
Irömisch eins
IIrömisch zwei
IIIrömisch drei
IVrömisch vier
Vrömisch fünf
VIrömisch sechs
VIIrömisch sieben
Summe
Zahl d. Dienstposten:
3
11
26
88
161
46
---
335
(Änderungen gegenüber dem Dienstpostenplan 1971:
-
-
+9
+21
+23
-23
-11
+19)
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1973 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die Beschlüsse der genannten Verwaltungskörper der beschwerdeführenden Partei, soweit sie den neuen Dienstpostenplan zum Inhalt hatten, gemäß § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG in Verbindung mit § 448 Abs. 5 dieses Gesetzes in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG Bezug genommen und ausgeführt, daß die in dieser Gesetzesbestimmung angeordnete Verpflichtung zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß eine besonders strenge Vorstellung vermittle und nichts anderes bedeuten könne, als daß das geforderte Maß dann erreicht sei, wenn eine weitere Einschränkung der Zahl der Dienstposten die Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers ernstlich in Frage stellen würde. Da die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG selbst keinen Maßstab enthalte, der ohne weiteres erkennen lasse, ob ein Versicherungsträger der Anordnung dieser Gesetzesbestimmung entsprochen oder sie übertreten habe, könnte nach Ansicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ein Anhaltspunkt für die Lösung der Rechtsfrage aus dem Durchschnitt der maßgeblichen Verhältnisse bei den Versicherungsträgern, welche die gleichen Aufgaben wie die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zu besorgen hätten, gewonnen werden. Die belangte Behörde habe zunächst die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei den Gebietskrankenkassen im Bundesdurchschnitt nach dem Stande vom 31. Juli 1972 der zu dem gleichen Zeitpunkt bestehenden Einreihung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gegenübergestellt. Der angestellte Vergleich zeige, daß die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei der Salzburger Gebietskrankenkasse den Bundesdurchschnitt sämtlicher Gebietskrankenkassen nicht erheblich übersteige. Berücksichtige man dazu noch die Veränderungen, die durch den Dienstpostenplan der Kasse ab 1. Oktober 1972 vorgenommen worden seien, so folge daraus eindeutig, daß in den Verwendungsgruppen III bis V ein weiteres Ansteigen der Dienstposten in einem so erheblichen Ausmaß festzustellen sei, daß es mit dem Durchschnitt der Gebietskrankenkassen nicht mehr in eine vertretbare Beziehung zu bringen sei. Die belangte Behörde habe jedoch auch einen Vergleich mit der Tiroler und der Kärntner Gebietskrankenkasse durchgeführt, weil diese beiden Krankenversicherungsträger einen Versichertenkreis mit ähnlicher Struktur zu betreuen und ihre Aufgaben unter ähnlichen geographischen Verhältnissen zu besorgen hätten. Auch aus diesem ziffernmäßigen Vergleich ergebe sich, daß die Kasse mit dem für die Zeit ab 1. Oktober 1972 beschlossenen Dienstpostenplan die Anzahl der Dienstposten in den Verwendungsgruppen III bis V in einem Ausmaß konzentriert habe, das die Werte bei den vergleichbaren Krankenversicherungsträgern beträchtlich übersteige. Das Ergebnis dieser Vergleiche lasse den Schluß zu, daß die Salzburger Gebietskrankenkasse ebenso wie die übrigen Gebietskrankenkassen und insbesondere wie die Tiroler bzw. die Kärntner Gebietskrankenkasse in den Verwendungsgruppen III bis V mit einer erheblich geringeren Anzahl von Dienstposten das Auslangen finden könnte. Diese Ansicht werde vor allem auch durch die Tatsache bestärkt, daß nach dem Dienstpostenplan für die Verwendungsgruppen VII bis IX keine Dienstposten vorgesehen seien. Die diesen Verwendungsgruppen zugedachten Aufgaben, wie Arbeiten für Kanzleigehilfen, Arbeiten des einfachen sowie des qualifizierten Kanzlei- und Schreibdienstes, Arbeiten für Locherinnen und Prüflocherinnen, müßten daher von höher eingereihten Bediensteten verrichtet werden. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche jedoch der Bestimmung des § 36 DO.A, wonach die Angestellten entsprechend ihrer Verwendung einzureihen seien. Bei dem angeführten Stand der rechtlichen Beurteilung könne daher nicht mehr die Rede davon sein, daß dem Gesetzesbefehl des § 460 Abs. 1 ASVG zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß entsprochen worden sei. Dieses Maß sei vielmehr in einem beträchtlichen Umfang überschritten worden. Darin liege eine Gesetzesverletzung, welche die Aufhebung der angeführten Beschlüsse der beiden Verwaltungskörper der Kasse, soweit sie den Dienstpostenplan zum Gegenstand gehabt hätten, zur Folge haben müsse. Bei der neuerlichen Erstellung des Dienstpostenplanes werde auf die gebotenen Grundsätze der Sparsamkeit, wie sie der Kasse bereits nach Abschluß der im Februar 1972 durchgeführten Einschau in Erinnerung gerufen worden seien, Bedacht zu nehmen sein.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1973 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die Beschlüsse der genannten Verwaltungskörper der beschwerdeführenden Partei, soweit sie den neuen Dienstpostenplan zum Inhalt hatten, gemäß Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 448, Absatz 5, dieses Gesetzes in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf die Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, ASVG Bezug genommen und ausgeführt, daß die in dieser Gesetzesbestimmung angeordnete Verpflichtung zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß eine besonders strenge Vorstellung vermittle und nichts anderes bedeuten könne, als daß das geforderte Maß dann erreicht sei, wenn eine weitere Einschränkung der Zahl der Dienstposten die Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers ernstlich in Frage stellen würde. Da die Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, ASVG selbst keinen Maßstab enthalte, der ohne weiteres erkennen lasse, ob ein Versicherungsträger der Anordnung dieser Gesetzesbestimmung entsprochen oder sie übertreten habe, könnte nach Ansicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ein Anhaltspunkt für die Lösung der Rechtsfrage aus dem Durchschnitt der maßgeblichen Verhältnisse bei den Versicherungsträgern, welche die gleichen Aufgaben wie die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zu besorgen hätten, gewonnen werden. Die belangte Behörde habe zunächst die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei den Gebietskrankenkassen im Bundesdurchschnitt nach dem Stande vom 31. Juli 1972 der zu dem gleichen Zeitpunkt bestehenden Einreihung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gegenübergestellt. Der angestellte Vergleich zeige, daß die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei der Salzburger Gebietskrankenkasse den Bundesdurchschnitt sämtlicher Gebietskrankenkassen nicht erheblich übersteige. Berücksichtige man dazu noch die Veränderungen, die durch den Dienstpostenplan der Kasse ab 1. Oktober 1972 vorgenommen worden seien, so folge daraus eindeutig, daß in den Verwendungsgruppen römisch drei bis römisch fünf ein weiteres Ansteigen der Dienstposten in einem so erheblichen Ausmaß festzustellen sei, daß es mit dem Durchschnitt der Gebietskrankenkassen nicht mehr in eine vertretbare Beziehung zu bringen sei. Die belangte Behörde habe jedoch auch einen Vergleich mit der Tiroler und der Kärntner Gebietskrankenkasse durchgeführt, weil diese beiden Krankenversicherungsträger einen Versichertenkreis mit ähnlicher Struktur zu betreuen und ihre Aufgaben unter ähnlichen geographischen Verhältnissen zu besorgen hätten. Auch aus diesem ziffernmäßigen Vergleich ergebe sich, daß die Kasse mit dem für die Zeit ab 1. Oktober 1972 beschlossenen Dienstpostenplan die Anzahl der Dienstposten in den Verwendungsgruppen römisch drei bis römisch fünf in einem Ausmaß konzentriert habe, das die Werte bei den vergleichbaren Krankenversicherungsträgern beträchtlich übersteige. Das Ergebnis dieser Vergleiche lasse den Schluß zu, daß die Salzburger Gebietskrankenkasse ebenso wie die übrigen Gebietskrankenkassen und insbesondere wie die Tiroler bzw. die Kärntner Gebietskrankenkasse in den Verwendungsgruppen römisch drei bis römisch fünf mit einer erheblich geringeren Anzahl von Dienstposten das Auslangen finden könnte. Diese Ansicht werde vor allem auch durch die Tatsache bestärkt, daß nach dem Dienstpostenplan für die Verwendungsgruppen römisch sieben bis römisch neun keine Dienstposten vorgesehen seien. Die diesen Verwendungsgruppen zugedachten Aufgaben, wie Arbeiten für Kanzleigehilfen, Arbeiten des einfachen sowie des qualifizierten Kanzlei- und Schreibdienstes, Arbeiten für Locherinnen und Prüflocherinnen, müßten daher von höher eingereihten Bediensteten verrichtet werden. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche jedoch der Bestimmung des Paragraph 36, DO.A, wonach die Angestellten entsprechend ihrer Verwendung einzureihen seien. Bei dem angeführten Stand der rechtlichen Beurteilung könne daher nicht mehr die Rede davon sein, daß dem Gesetzesbefehl des Paragraph 460, Absatz eins, ASVG zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß entsprochen worden sei. Dieses Maß sei vielmehr in einem beträchtlichen Umfang überschritten worden. Darin liege eine Gesetzesverletzung, welche die Aufhebung der angeführten Beschlüsse der beiden Verwaltungskörper der Kasse, soweit sie den Dienstpostenplan zum Gegenstand gehabt hätten, zur Folge haben müsse. Bei der neuerlichen Erstellung des Dienstpostenplanes werde auf die gebotenen Grundsätze der Sparsamkeit, wie sie der Kasse bereits nach Abschluß der im Februar 1972 durchgeführten Einschau in Erinnerung gerufen worden seien, Bedacht zu nehmen sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
1. Die belangte Behörde hat ihre als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübte Befugnis zur Aufhebung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschlüsse der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse auf die Bestimmung des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG gestützt, wonach die Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben können. Im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen zu der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt die beschwerdeführende Partei vor, daß es zumindest fraglich erscheine, ob die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Stufenbaues der Rechtsordnung befugt sei, die erwähnten Beschlüsse über die Erstellung des Dienstpostenplanes aufzuheben und ob nicht die im § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG enthaltene Ermächtigung gegen die Verfassung verstoße, da diesen Beschlüssen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei Satzungscharakter zukomme, weshalb sie rechtlich Verordnungen gleichzuhalten seien. Dieses Vorbringen ist offenbar als eine Anregung an den Verwaltungsgerichtshof aufzufassen, sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG auseinanderzusetzen und allenfalls an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.1. Die belangte Behörde hat ihre als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübte Befugnis zur Aufhebung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschlüsse der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse auf die Bestimmung des Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG gestützt, wonach die Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben können. Im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen zu der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt die beschwerdeführende Partei vor, daß es zumindest fraglich erscheine, ob die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Stufenbaues der Rechtsordnung befugt sei, die erwähnten Beschlüsse über die Erstellung des Dienstpostenplanes aufzuheben und ob nicht die im Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG enthaltene Ermächtigung gegen die Verfassung verstoße, da diesen Beschlüssen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei Satzungscharakter zukomme, weshalb sie rechtlich Verordnungen gleichzuhalten seien. Dieses Vorbringen ist offenbar als eine Anregung an den Verwaltungsgerichtshof aufzufassen, sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG auseinanderzusetzen und allenfalls an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG zu stellen.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Bedenken. Nach der zitierten Gesetzesstelle können die Aufsichtsbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben. Da der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit, eine Verordnung eines Selbstverwaltungskörpers durch Bescheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben, nicht schlechthin ausgeschlossen hat (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. N.F. Nr. 3030 und Nr. 3166) und sich Art. 119 a Abs. 6 B-VG nur auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Verordnungen bezieht, wäre § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn dem Dienstpostenplan der Beschwerdeführerin gleich dem Dienstpostenplan einer Gemeinde (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof, Slg. N.F. Nr. 3030) Verordnungscharakter zukäme. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Bedenken. Nach der zitierten Gesetzesstelle können die Aufsichtsbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben. Da der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit, eine Verordnung eines Selbstverwaltungskörpers durch Bescheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben, nicht schlechthin ausgeschlossen hat vergleiche , die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. N.F. Nr. 3030 und Nr. 3166) und sich Artikel 119, a Absatz 6, B-VG nur auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Verordnungen bezieht, wäre Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn dem Dienstpostenplan der Beschwerdeführerin gleich dem Dienstpostenplan einer Gemeinde vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof, Slg. N.F. Nr. 3030) Verordnungscharakter zukäme.
2. Die beschwerdeführende Partei sieht eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen B