TE Vwgh Erkenntnis 1973/12/14 0571/73

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Veröffentlicht am 14.12.1973
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §31
ASVG §449 Abs1
ASVG §460 Abs1
Dienstpostenplanrichtlinien SozVersTräger Österreichs 1971
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970
  1. ASVG § 31 heute
  2. ASVG § 31 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  4. ASVG § 31 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 31 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  7. ASVG § 31 gültig von 19.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  8. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 18.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  9. ASVG § 31 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  10. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 31 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  13. ASVG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  14. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  15. ASVG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  16. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  17. ASVG § 31 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  18. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  19. ASVG § 31 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  20. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  21. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  23. ASVG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  24. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  25. ASVG § 31 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  26. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  27. ASVG § 31 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  28. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  29. ASVG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  30. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  31. ASVG § 31 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  32. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  33. ASVG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  34. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  35. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  36. ASVG § 31 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  37. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  38. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  39. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  40. ASVG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  41. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  42. ASVG § 31 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  43. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  44. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  45. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  46. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  47. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  49. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  50. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  51. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  52. ASVG § 31 gültig von 01.01.2005 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  53. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  54. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  55. ASVG § 31 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2004
  56. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  57. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  58. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  59. ASVG § 31 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  60. ASVG § 31 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  61. ASVG § 31 gültig von 01.05.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  62. ASVG § 31 gültig von 01.04.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  63. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  64. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  65. ASVG § 31 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  66. ASVG § 31 gültig von 05.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  67. ASVG § 31 gültig von 01.10.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  68. ASVG § 31 gültig von 01.09.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  69. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  70. ASVG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  71. ASVG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  72. ASVG § 31 gültig von 19.04.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  73. ASVG § 31 gültig von 01.03.2001 bis 18.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  74. ASVG § 31 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  75. ASVG § 31 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  76. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  77. ASVG § 31 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 31 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  79. ASVG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  80. ASVG § 31 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 449 heute
  2. ASVG § 449 gültig von 03.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2020
  3. ASVG § 449 gültig ab 03.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 449 gültig von 01.01.2020 bis 02.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 449 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  6. ASVG § 449 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  7. ASVG § 449 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 449 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 449 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 449 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 460 heute
  2. ASVG § 460 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ASVG § 460 gültig von 20.07.2024 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 460 gültig von 01.01.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 460 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ASVG § 460 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 460 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  8. ASVG § 460 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 460 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  10. ASVG § 460 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  11. ASVG § 460 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 460 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  13. ASVG § 460 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. ASVG § 460 gültig von 01.09.2001 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  15. ASVG § 460 gültig von 01.03.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. ASVG § 460 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, Schrannengasse 8/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Februar 1973, Zl. 21.908/17-6-2-/73, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß § 449 Abs. 1 ASVG, nach der am 16. November 1973 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Meusburger, des leitenden Angestellten der beschwerdeführenden Partei, Direktor H M, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. HS, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Salzburg, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, Schrannengasse 8/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Februar 1973, Zl. 21.908/17-6-2-/73, betreffend Aufhebung von Beschlüssen der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gemäß Paragraph 449, Absatz eins, ASVG, nach der am 16. November 1973 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Erich Meusburger, des leitenden Angestellten der beschwerdeführenden Partei, Direktor H M, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. HS, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner Sitzung am 30. Oktober 1972 hat der Vorstand der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1972 einen neuen Dienstpostenplan beschlossen, dem der Überwachungsausschuß in seiner Sitzung am 17. November 1972 beigetreten ist. Dieser Dienstpostenplan wies gegenüber dem bisher in Geltung gestandenen Dienstpostenplan 1971 eine Vermehrung der Zahl der Dienstposten in den höheren Verwendungsgruppen auf und sah für den Bereich der Verwaltungsangestellten in den Dienststellen der Kasse einschließlich der Außenstellen und des Erholungsheimes G die Systemisierung nachstehender Dienstposten vor:

Verwendungsgruppen:

Irömisch eins

IIrömisch zwei

IIIrömisch drei

IVrömisch vier

Vrömisch fünf

VIrömisch sechs

VIIrömisch sieben

Summe

Zahl d. Dienstposten:

3

11

26

88

161

46

---

335

(Änderungen gegenüber dem Dienstpostenplan 1971:

-

-

+9

+21

+23

-23

-11

+19)

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1973 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die Beschlüsse der genannten Verwaltungskörper der beschwerdeführenden Partei, soweit sie den neuen Dienstpostenplan zum Inhalt hatten, gemäß § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG in Verbindung mit § 448 Abs. 5 dieses Gesetzes in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG Bezug genommen und ausgeführt, daß die in dieser Gesetzesbestimmung angeordnete Verpflichtung zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß eine besonders strenge Vorstellung vermittle und nichts anderes bedeuten könne, als daß das geforderte Maß dann erreicht sei, wenn eine weitere Einschränkung der Zahl der Dienstposten die Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers ernstlich in Frage stellen würde. Da die Bestimmung des § 460 Abs. 1 ASVG selbst keinen Maßstab enthalte, der ohne weiteres erkennen lasse, ob ein Versicherungsträger der Anordnung dieser Gesetzesbestimmung entsprochen oder sie übertreten habe, könnte nach Ansicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ein Anhaltspunkt für die Lösung der Rechtsfrage aus dem Durchschnitt der maßgeblichen Verhältnisse bei den Versicherungsträgern, welche die gleichen Aufgaben wie die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zu besorgen hätten, gewonnen werden. Die belangte Behörde habe zunächst die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei den Gebietskrankenkassen im Bundesdurchschnitt nach dem Stande vom 31. Juli 1972 der zu dem gleichen Zeitpunkt bestehenden Einreihung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gegenübergestellt. Der angestellte Vergleich zeige, daß die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei der Salzburger Gebietskrankenkasse den Bundesdurchschnitt sämtlicher Gebietskrankenkassen nicht erheblich übersteige. Berücksichtige man dazu noch die Veränderungen, die durch den Dienstpostenplan der Kasse ab 1. Oktober 1972 vorgenommen worden seien, so folge daraus eindeutig, daß in den Verwendungsgruppen III bis V ein weiteres Ansteigen der Dienstposten in einem so erheblichen Ausmaß festzustellen sei, daß es mit dem Durchschnitt der Gebietskrankenkassen nicht mehr in eine vertretbare Beziehung zu bringen sei. Die belangte Behörde habe jedoch auch einen Vergleich mit der Tiroler und der Kärntner Gebietskrankenkasse durchgeführt, weil diese beiden Krankenversicherungsträger einen Versichertenkreis mit ähnlicher Struktur zu betreuen und ihre Aufgaben unter ähnlichen geographischen Verhältnissen zu besorgen hätten. Auch aus diesem ziffernmäßigen Vergleich ergebe sich, daß die Kasse mit dem für die Zeit ab 1. Oktober 1972 beschlossenen Dienstpostenplan die Anzahl der Dienstposten in den Verwendungsgruppen III bis V in einem Ausmaß konzentriert habe, das die Werte bei den vergleichbaren Krankenversicherungsträgern beträchtlich übersteige. Das Ergebnis dieser Vergleiche lasse den Schluß zu, daß die Salzburger Gebietskrankenkasse ebenso wie die übrigen Gebietskrankenkassen und insbesondere wie die Tiroler bzw. die Kärntner Gebietskrankenkasse in den Verwendungsgruppen III bis V mit einer erheblich geringeren Anzahl von Dienstposten das Auslangen finden könnte. Diese Ansicht werde vor allem auch durch die Tatsache bestärkt, daß nach dem Dienstpostenplan für die Verwendungsgruppen VII bis IX keine Dienstposten vorgesehen seien. Die diesen Verwendungsgruppen zugedachten Aufgaben, wie Arbeiten für Kanzleigehilfen, Arbeiten des einfachen sowie des qualifizierten Kanzlei- und Schreibdienstes, Arbeiten für Locherinnen und Prüflocherinnen, müßten daher von höher eingereihten Bediensteten verrichtet werden. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche jedoch der Bestimmung des § 36 DO.A, wonach die Angestellten entsprechend ihrer Verwendung einzureihen seien. Bei dem angeführten Stand der rechtlichen Beurteilung könne daher nicht mehr die Rede davon sein, daß dem Gesetzesbefehl des § 460 Abs. 1 ASVG zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß entsprochen worden sei. Dieses Maß sei vielmehr in einem beträchtlichen Umfang überschritten worden. Darin liege eine Gesetzesverletzung, welche die Aufhebung der angeführten Beschlüsse der beiden Verwaltungskörper der Kasse, soweit sie den Dienstpostenplan zum Gegenstand gehabt hätten, zur Folge haben müsse. Bei der neuerlichen Erstellung des Dienstpostenplanes werde auf die gebotenen Grundsätze der Sparsamkeit, wie sie der Kasse bereits nach Abschluß der im Februar 1972 durchgeführten Einschau in Erinnerung gerufen worden seien, Bedacht zu nehmen sein.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1973 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die Beschlüsse der genannten Verwaltungskörper der beschwerdeführenden Partei, soweit sie den neuen Dienstpostenplan zum Inhalt hatten, gemäß Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 448, Absatz 5, dieses Gesetzes in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben. In der Begründung dieser Entscheidung wurde auf die Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, ASVG Bezug genommen und ausgeführt, daß die in dieser Gesetzesbestimmung angeordnete Verpflichtung zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß eine besonders strenge Vorstellung vermittle und nichts anderes bedeuten könne, als daß das geforderte Maß dann erreicht sei, wenn eine weitere Einschränkung der Zahl der Dienstposten die Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers ernstlich in Frage stellen würde. Da die Bestimmung des Paragraph 460, Absatz eins, ASVG selbst keinen Maßstab enthalte, der ohne weiteres erkennen lasse, ob ein Versicherungsträger der Anordnung dieser Gesetzesbestimmung entsprochen oder sie übertreten habe, könnte nach Ansicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ein Anhaltspunkt für die Lösung der Rechtsfrage aus dem Durchschnitt der maßgeblichen Verhältnisse bei den Versicherungsträgern, welche die gleichen Aufgaben wie die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zu besorgen hätten, gewonnen werden. Die belangte Behörde habe zunächst die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei den Gebietskrankenkassen im Bundesdurchschnitt nach dem Stande vom 31. Juli 1972 der zu dem gleichen Zeitpunkt bestehenden Einreihung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gegenübergestellt. Der angestellte Vergleich zeige, daß die Einreihung der Verwaltungsangestellten bei der Salzburger Gebietskrankenkasse den Bundesdurchschnitt sämtlicher Gebietskrankenkassen nicht erheblich übersteige. Berücksichtige man dazu noch die Veränderungen, die durch den Dienstpostenplan der Kasse ab 1. Oktober 1972 vorgenommen worden seien, so folge daraus eindeutig, daß in den Verwendungsgruppen römisch drei bis römisch fünf ein weiteres Ansteigen der Dienstposten in einem so erheblichen Ausmaß festzustellen sei, daß es mit dem Durchschnitt der Gebietskrankenkassen nicht mehr in eine vertretbare Beziehung zu bringen sei. Die belangte Behörde habe jedoch auch einen Vergleich mit der Tiroler und der Kärntner Gebietskrankenkasse durchgeführt, weil diese beiden Krankenversicherungsträger einen Versichertenkreis mit ähnlicher Struktur zu betreuen und ihre Aufgaben unter ähnlichen geographischen Verhältnissen zu besorgen hätten. Auch aus diesem ziffernmäßigen Vergleich ergebe sich, daß die Kasse mit dem für die Zeit ab 1. Oktober 1972 beschlossenen Dienstpostenplan die Anzahl der Dienstposten in den Verwendungsgruppen römisch drei bis römisch fünf in einem Ausmaß konzentriert habe, das die Werte bei den vergleichbaren Krankenversicherungsträgern beträchtlich übersteige. Das Ergebnis dieser Vergleiche lasse den Schluß zu, daß die Salzburger Gebietskrankenkasse ebenso wie die übrigen Gebietskrankenkassen und insbesondere wie die Tiroler bzw. die Kärntner Gebietskrankenkasse in den Verwendungsgruppen römisch drei bis römisch fünf mit einer erheblich geringeren Anzahl von Dienstposten das Auslangen finden könnte. Diese Ansicht werde vor allem auch durch die Tatsache bestärkt, daß nach dem Dienstpostenplan für die Verwendungsgruppen römisch sieben bis römisch neun keine Dienstposten vorgesehen seien. Die diesen Verwendungsgruppen zugedachten Aufgaben, wie Arbeiten für Kanzleigehilfen, Arbeiten des einfachen sowie des qualifizierten Kanzlei- und Schreibdienstes, Arbeiten für Locherinnen und Prüflocherinnen, müßten daher von höher eingereihten Bediensteten verrichtet werden. Eine derartige Vorgangsweise widerspreche jedoch der Bestimmung des Paragraph 36, DO.A, wonach die Angestellten entsprechend ihrer Verwendung einzureihen seien. Bei dem angeführten Stand der rechtlichen Beurteilung könne daher nicht mehr die Rede davon sein, daß dem Gesetzesbefehl des Paragraph 460, Absatz eins, ASVG zur Einschränkung der Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß entsprochen worden sei. Dieses Maß sei vielmehr in einem beträchtlichen Umfang überschritten worden. Darin liege eine Gesetzesverletzung, welche die Aufhebung der angeführten Beschlüsse der beiden Verwaltungskörper der Kasse, soweit sie den Dienstpostenplan zum Gegenstand gehabt hätten, zur Folge haben müsse. Bei der neuerlichen Erstellung des Dienstpostenplanes werde auf die gebotenen Grundsätze der Sparsamkeit, wie sie der Kasse bereits nach Abschluß der im Februar 1972 durchgeführten Einschau in Erinnerung gerufen worden seien, Bedacht zu nehmen sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

1. Die belangte Behörde hat ihre als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübte Befugnis zur Aufhebung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschlüsse der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse auf die Bestimmung des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG gestützt, wonach die Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben können. Im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen zu der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt die beschwerdeführende Partei vor, daß es zumindest fraglich erscheine, ob die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Stufenbaues der Rechtsordnung befugt sei, die erwähnten Beschlüsse über die Erstellung des Dienstpostenplanes aufzuheben und ob nicht die im § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG enthaltene Ermächtigung gegen die Verfassung verstoße, da diesen Beschlüssen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei Satzungscharakter zukomme, weshalb sie rechtlich Verordnungen gleichzuhalten seien. Dieses Vorbringen ist offenbar als eine Anregung an den Verwaltungsgerichtshof aufzufassen, sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG auseinanderzusetzen und allenfalls an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen.1. Die belangte Behörde hat ihre als oberste Aufsichtsbehörde ausgeübte Befugnis zur Aufhebung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Beschlüsse der Verwaltungskörper der Salzburger Gebietskrankenkasse auf die Bestimmung des Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG gestützt, wonach die Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben können. Im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen zu der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt die beschwerdeführende Partei vor, daß es zumindest fraglich erscheine, ob die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Stufenbaues der Rechtsordnung befugt sei, die erwähnten Beschlüsse über die Erstellung des Dienstpostenplanes aufzuheben und ob nicht die im Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG enthaltene Ermächtigung gegen die Verfassung verstoße, da diesen Beschlüssen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei Satzungscharakter zukomme, weshalb sie rechtlich Verordnungen gleichzuhalten seien. Dieses Vorbringen ist offenbar als eine Anregung an den Verwaltungsgerichtshof aufzufassen, sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG auseinanderzusetzen und allenfalls an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG zu stellen.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Bedenken. Nach der zitierten Gesetzesstelle können die Aufsichtsbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben. Da der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit, eine Verordnung eines Selbstverwaltungskörpers durch Bescheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben, nicht schlechthin ausgeschlossen hat (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. N.F. Nr. 3030 und Nr. 3166) und sich Art. 119 a Abs. 6 B-VG nur auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Verordnungen bezieht, wäre § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn dem Dienstpostenplan der Beschwerdeführerin gleich dem Dienstpostenplan einer Gemeinde (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof, Slg. N.F. Nr. 3030) Verordnungscharakter zukäme. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine Bedenken. Nach der zitierten Gesetzesstelle können die Aufsichtsbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben. Da der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit, eine Verordnung eines Selbstverwaltungskörpers durch Bescheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben, nicht schlechthin ausgeschlossen hat vergleiche , die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. N.F. Nr. 3030 und Nr. 3166) und sich Artikel 119, a Absatz 6, B-VG nur auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassene Verordnungen bezieht, wäre Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn dem Dienstpostenplan der Beschwerdeführerin gleich dem Dienstpostenplan einer Gemeinde vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof, Slg. N.F. Nr. 3030) Verordnungscharakter zukäme.

2. Die beschwerdeführende Partei sieht eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen B

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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