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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaRechtssatz
Die Prüfung des Vorliegens eines Verkehrsunfalles mit Personenverletzung, welcher Umstand Tatbestandsmerkmal für die VÜ nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 2 StVO ist, beinhaltet für die Verwaltungsbehörde eine Tatfrage, welche unabhängig von den Gerichten (hier: gerichtl. Verurteilung wegen § 94 Abs 1 StGB. Vergehen des Instichlassen eines Verletzte) zu lösen ist (Hinweis des zu dem in wesentlichen gleichgelagerten Problem der Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO ergangen E 24.5.1973 352/73).Die Prüfung des Vorliegens eines Verkehrsunfalles mit Personenverletzung, welcher Umstand Tatbestandsmerkmal für die VÜ nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 2, StVO ist, beinhaltet für die Verwaltungsbehörde eine Tatfrage, welche unabhängig von den Gerichten (hier: gerichtl. Verurteilung wegen Paragraph 94, Absatz eins, StGB. Vergehen des Instichlassen eines Verletzte) zu lösen ist (Hinweis des zu dem in wesentlichen gleichgelagerten Problem der Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ergangen E 24.5.1973 352/73).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982030075.X01Im RIS seit
02.10.2020Zuletzt aktualisiert am
02.10.2020