RS Vwgh 2020/5/5 Ra 2019/19/0460

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Grundsätzlich trifft die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mwN).Grundsätzlich trifft die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190460.L01

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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