RS Vwgh 2020/7/6 Ra 2017/22/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7
EheG §55a
EPG 2010
NAG 2005 §27 Abs2 Z2
StGG Art2
VwRallg
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Dass ein Familienangehöriger, dessen Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Zusammenführenden geschieden wird, gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 seines Aufenthaltsrechts (trotz Nichterfüllung der näher genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen) nicht verlustig geht, kann nicht als willkürliche, unsachliche Differenzierung im Vergleich mit einem einvernehmlich geschiedenen Familienangehörigen gesehen werden. Die Regelung des § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 knüpft am geltenden Eherecht an, das vom Verschuldensprinzip ausgeht (vgl. ErläutRV 485 BlgNR 24. GP 4 zum EPG [BGBl. I Nr. 135/2009]), und findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass der Gesetzgeber den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens (auf Grund der Annahme eines erhöhten Schutzbedarfs des anderen Ehegatten) mit verschuldensabhängigen Rechtsfolgen verbindet. Diese Erwägungen treffen auf eine Scheidung im Einvernehmen, bei der die Verschuldensfrage und eine erhöhte Schutzwürdigkeit des anderen Ehegatten keine Rolle spielen, nicht zu. Folglich ist in den vom Gesetzgeber in § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 vorgesehenen aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung mit Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Zusammenführenden keine willkürliche, unsachliche Differenzierung zu erblicken, wird doch nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches - aus sachlichen Gründen - verschieden behandelt.Dass ein Familienangehöriger, dessen Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Zusammenführenden geschieden wird, gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 seines Aufenthaltsrechts (trotz Nichterfüllung der näher genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen) nicht verlustig geht, kann nicht als willkürliche, unsachliche Differenzierung im Vergleich mit einem einvernehmlich geschiedenen Familienangehörigen gesehen werden. Die Regelung des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 knüpft am geltenden Eherecht an, das vom Verschuldensprinzip ausgeht vergleiche ErläutRV 485 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4 zum EPG [BGBl. römisch eins Nr. 135/2009]), und findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass der Gesetzgeber den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens (auf Grund der Annahme eines erhöhten Schutzbedarfs des anderen Ehegatten) mit verschuldensabhängigen Rechtsfolgen verbindet. Diese Erwägungen treffen auf eine Scheidung im Einvernehmen, bei der die Verschuldensfrage und eine erhöhte Schutzwürdigkeit des anderen Ehegatten keine Rolle spielen, nicht zu. Folglich ist in den vom Gesetzgeber in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 vorgesehenen aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung mit Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Zusammenführenden keine willkürliche, unsachliche Differenzierung zu erblicken, wird doch nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches - aus sachlichen Gründen - verschieden behandelt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L04

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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