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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 steht einem geschiedenen Familienangehörigen ein vom bisherigen Aufenthaltszweck abgeleitetes Aufenthaltsrecht (nur) bei Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten zu. Nachdem bei einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG ein Schuldausspruch auf keinen Fall in Frage kommt (vgl. OGH RIS-Justiz RS0008475), kann sich § 27 Abs. 2 Z 2 NAG 2005, der ausdrücklich den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten voraussetzt, nicht auch auf eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG beziehen.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 steht einem geschiedenen Familienangehörigen ein vom bisherigen Aufenthaltszweck abgeleitetes Aufenthaltsrecht (nur) bei Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten zu. Nachdem bei einer Ehescheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG ein Schuldausspruch auf keinen Fall in Frage kommt vergleiche OGH RIS-Justiz RS0008475), kann sich Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005, der ausdrücklich den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten voraussetzt, nicht auch auf eine einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG beziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220124.L02Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020