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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0409 B 30. Jänner 2018 RS 2Stammrechtssatz
Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. VwGH 11.4.1984, 83/11/0024; vgl. auch VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche VwGH 11.4.1984, 83/11/0024; vergleiche auch VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090023.L01Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020