RS Vwgh 2020/7/31 Ra 2020/12/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §860
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WHG 1992 §1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/12/0024 E 22. Februar 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus § 1 WHG 1992 und - darüber hinaus - auch aus den Materialien (AB 415 BlgNR 18. GP,1) zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt, stehen Ansprüche nach dem WHG 1992 ausschließlich auf Grund einer Auslobung (§ 860 ABGB) zu, wurzeln somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechtes und sind (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen. Dies gilt auch für Hilfeleistungen an weitere Begünstigte (vgl. § 10a Abs. 3 WHG 1992). Daraus wiederum folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf das WHG 1992 gegründeter Ansprüche nicht offen steht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120033.L01

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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