RS Vwgh 2020/7/31 Ra 2019/12/0071

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §1
AVG §56
AVG §66 Abs4
BPAÜG 2007 §1 Abs2
BPAÜG 2007 §2 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 2019/I/058
PTSG 1996 §17 Abs8 Z1 idF 2019/I/058
PTSG 1996 §17 Abs8 Z2 idF 2019/I/058
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Eine (teilweise) Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 kommt nur in Betracht, wenn der Adressatin bzw. dem Adressaten des Zurückverweisungsausspruchs im zurückverwiesenen Umfang die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides zukommt. Da faktische Handlungen definitionsgemäß rechtens nicht Inhalt eines Bescheides sein können, kommt demgemäß eine Zurückverweisung an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu deren Durchführung rechtens niemals in Betracht. Es bestand daher keine Zuständigkeit des VwG zur teilweisen Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 an die Dienstbehörde zur Durchführung faktischer Handlungen. Sollte tatsächlich nur eine faktische Handlung von einer Behörde durchzuführen sein, wäre ihr dazu der Verwaltungsakt vom VwG einfach zu übermitteln. Nach § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 idF BGBl. I 58/2019 wird dem Unternehmen (hier: Österreichische Post AG) nicht die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides eingeräumt. Einerseits wurde in dieser Bestimmung eine bescheidförmige Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung durch das Unternehmen nicht angeordnet, andererseits ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er in verfassungswidriger Weise der Österreichischen Post AG ohne Anordnung eines Weisungszusammenhangs (vgl. VfGH 12.12.2001, G 269/01 ua = VfSlg. 16400) eine Bescheiderlassungskompetenz betreffend Bezüge bzw. Bezugsbestandteile der Beamtinnen und Beamten eingeräumt hätte. § 17 Abs. 8 Z 1 legcit. räumt sohin dem dort angesprochenen Unternehmen in verfassungskonformer Auslegung nur die Befugnis zur faktischen Ermittlung der Höhe der Bezüge und der faktischen Auszahlung ein, nicht aber die Befugnis, einen Bescheid darüber zu erlassen. Die Bestimmung des § 17 Abs. 8 Z 2 legcit. spricht nicht gegen die Auslegung dahin, dass der Österreichischen Post AG mit Z 1 legcit. keine Bescheiderlassungsbefugnis eingeräumt wurde. Einerseits wird die Bescheiderlassungskompetenz betreffend die Z 2 des § 17 Abs. 8 legcit. erst durch den darin verwiesenen § 1 Abs. 2 BPAÜG 2007 eingeräumt (unter Weisungszusammenhang gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes), andererseits ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Begriff des "Bemessens" in § 17 Abs. 8 legcit. verfassungskonform betreffend Z 1 dahin auszulegen ist, dass eine Bescheiderlassungskompetenz nicht eingeräumt wurde, betreffend die Z 2 hingegen schon. (Hier kommt bei teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 als Adressatin derselben unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG 1996 nur die Dienstbehörde (Personalamt) in Betracht.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120071.L02

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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