RS Vwgh 2020/8/4 Ra 2020/14/0343

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Veröffentlicht am 04.08.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5

Rechtssatz

§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind (vgl. zum Ganzen VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004; dem folgend etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252, 0253). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung zur Verfahrensverbindung nach § 34 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG 2005 im Verfahren vor dem VwGH und dem VfGH nach den für diese maßgeblichen Verfahrensvorschriften grundsätzlich nicht gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140343.L06

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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