RS Vwgh 2020/8/4 Ra 2020/14/0343

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Veröffentlicht am 04.08.2020
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §85
VwGG §30

Rechtssatz

Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung zu § 85 VerfGG 1953 davon aus, dass einer (an ihn erhobenen) Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, d.h. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides - nunmehr: der Entscheidung des VwG - weggedacht (vgl. etwa VfGH 28.10.2004, B 1242/04). Dieses "Wegdenken" bedeutet aber gerade nicht, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits die angefochtene Entscheidung selbst aus dem Rechtsbestand beseitigt wäre und dem VwG allein schon deswegen die Zuständigkeit zukäme, (neuerlich) in jener Rechtssache, deren Entscheidung beim Gerichtshof in Beschwerde gezogen wurde, entscheiden zu müssen oder zu dürfen (das gilt im Übrigen auch für den Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren, vgl. dazu, dass weder die Anrufung des VfGH oder des VwGH noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch einen dieser Gerichtshöfe den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Aktes hindert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140343.L03

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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