RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2020/15/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116
BAO §166
BAO §167
B-VG Art133 Abs4

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung von strafrechtlichen Erkenntnissen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht besteht (vgl. z.B. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0045, mwN). Nichts anderes kann für einen Einstellungsbeschluss gelten (vgl. z.B. VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150043.L02

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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