RS Vwgh 2020/8/27 Ra 2020/15/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 18

Stammrechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150035.L01

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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