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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des K K, in K, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2019, Zl. W266 2165273-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 5. April 2016 vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan fest, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wegen Aussichtslosigkeit der Revisionserhebung ab.
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 1305/2020-7, die Behandlung der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 1305/2020-7, die Behandlung der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung wendet, vermag sie eine krasse Fehlbeurteilung des BVwG und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht darzutun (vgl. für viele etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/01/0302, mwN).Soweit sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung wendet, vermag sie eine krasse Fehlbeurteilung des BVwG und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht darzutun vergleiche , für viele etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/01/0302, mwN).
8 Soweit sich die Revision gegen die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative wendet, ist sie darauf hinzuweisen, dass das BVwG eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimatprovinz, Daikundi, für möglich erachtete. Diesen für sich tragfähigen Ausführungen tritt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht substanziiert entgegen. Die vom BVwG zusätzlich herangezogene Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ist somit lediglich eine Alternativbegründung (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN).Soweit sich die Revision gegen die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative wendet, ist sie darauf hinzuweisen, dass das BVwG eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimatprovinz, Daikundi, für möglich erachtete. Diesen für sich tragfähigen Ausführungen tritt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht substanziiert entgegen. Die vom BVwG zusätzlich herangezogene Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ist somit lediglich eine Alternativbegründung vergleiche , zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0326, mwN).
9 Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2020/01/0111 bis 0113, mwN). Dass das BVwG diese Abwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision ebenfalls nicht auf.Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2020/01/0111 bis 0113, mwN). Dass das BVwG diese Abwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision ebenfalls nicht auf.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010464.L00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020