RS Vwgh 2020/9/2 Ra 2016/08/0006

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41

Rechtssatz

Vom Neuerungsverbot sind nur neue Tatsachenbehauptungen, nicht auch neue Rechtsausführungen betroffen, sofern dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung ihrer Richtigkeit auf Grund des festgestellten Sachverhalts möglich ist (vgl. VwGH 21.12.1988, 85/18/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080006.L05

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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