TE Vwgh Beschluss 2020/9/3 Ra 2020/06/0153

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. April 2020, LVwG 41.15-429/2020-3, betreffend Parteistellung im Verfahren nach § 98a Steiermärkische Gemeindeordnung in einer straßenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. April 2020, LVwG 41.15-429/2020-3, betreffend Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 98 a, Steiermärkische Gemeindeordnung in einer straßenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2020, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung in einem näher genannten Verfahren nach § 98a der Steiermärkischen Gemeindeordnung („Aufsichtsbeschwerde U[...]weg“) als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und hierzu spruchkonkretisierend ausgeführt, dass damit über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung „vom 10.02.2019“ abgesprochen werde (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2020, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung in einem näher genannten Verfahren nach Paragraph 98 a, der Steiermärkischen Gemeindeordnung („Aufsichtsbeschwerde U[...]weg“) als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen und hierzu spruchkonkretisierend ausgeführt, dass damit über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung „vom 10.02.2019“ abgesprochen werde (römisch eins.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (römisch zwei.).

5        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgetragen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 16.9.2010, 2007/09/0299) ab, da dem LVwG „keine funktionelle Zuständigkeit, erstinstanzlich über einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung abzusprechen/konkretisieren“ zukomme. Die Verwaltungsgerichte entschieden ausschließlich gemäß Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG, für eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung sei „entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben“ keine Zuständigkeit des LVwG festgelegt. „Diese Feststellungen“ seien mit einer näher bezeichneten Entscheidung des LVwG vom 8. Juli 2019 „ausgesprochen“ worden, weshalb in diesem Punkt Aktenwidrigkeit vorliege.In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgetragen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 16.9.2010, 2007/09/0299) ab, da dem LVwG „keine funktionelle Zuständigkeit, erstinstanzlich über einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung abzusprechen/konkretisieren“ zukomme. Die Verwaltungsgerichte entschieden ausschließlich gemäß Artikel 130, Absatz eins und 2 B-VG, für eine erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung sei „entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben“ keine Zuständigkeit des LVwG festgelegt. „Diese Feststellungen“ seien mit einer näher bezeichneten Entscheidung des LVwG vom 8. Juli 2019 „ausgesprochen“ worden, weshalb in diesem Punkt Aktenwidrigkeit vorliege.

6        Mit diesem Vorbringen wird für den Revisionsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:Mit diesem Vorbringen wird für den Revisionsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:

7        Nach der vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführten Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG haben die Verwaltungsgerichte aufgrund einer solchen Beschwerde in den dort genannten Fällen jedenfalls, aufgrund § 28 VwGVG aber darüber hinaus auch nach den dort enthaltenen näheren Regelungen in weiteren Fällen in der jeweiligen Verwaltungssache meritorisch zu entscheiden. Eine solche Beschwerde (und zwar gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2020, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers vom 10. Februar 2019 auf Zuerkennung der Parteistellung im dort näher bezeichneten Verfahren abgewiesen worden war) hat der Revisionswerber nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 erhoben. Aus welchem Grund gegenständlich eine Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über diese Beschwerde und damit über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht bestanden haben sollte, ist nicht nachvollziehbar; das in den Zulässigkeitsgründen vorgebrachte Argument, es habe keine Zuständigkeit des LVwG bestanden, „erstinstanzlich“ über den in Rede stehenden Antrag des Revisionswerbers abzusprechen, geht jedenfalls fehl, da es sich bei dem angefochtenen Erkenntnis nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung, sondern um eine Erledigung der vom Revisionswerber mit oben genanntem Schriftsatz erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2020 handelt. Das LVwG war im Übrigen entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen schon allein deshalb zur Spruchkonkretisierung hinsichtlich des Antragsdatums berechtigt, da mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2020 über den Antrag des Revisionswerbers entschieden wurde und dieser Antrag somit die Sache des Beschwerdeverfahrens bildete. Wenn der Revisionswerber darüber hinaus zur Begründung für die Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung das oben genannte (zum Steiermärkischen Prostitutionsgesetz ergangene) Erkenntnis des VwGH vom 16. September 2010 ins Treffen führt, genügt es, darauf hinzuweisen, dass dieses zu einer dem Revisionsfall nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangen ist. Soweit in den Zulässigkeitsgründen der Revision schließlich Aktenwidrigkeit im Hinblick auf ein näher genanntes Erkenntnis des LVwG vom 8. Juli 2019 behauptet wird, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese (nicht näher begründete) Behauptung der Aktenwidrigkeit stützen könnte, hat doch das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis (S. 18) gerade ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers vom 10. Februar 2019 besteht; diese Zuständigkeit hat die belangte Behörde mit Erlassung des Bescheides vom 11. Februar 2020 in Anspruch genommen.Nach der vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführten Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vergleiche , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG haben die Verwaltungsgerichte aufgrund einer solchen Beschwerde in den dort genannten Fällen jedenfalls, aufgrund Paragraph 28, VwGVG aber darüber hinaus auch nach den dort enthaltenen näheren Regelungen in weiteren Fällen in der jeweiligen Verwaltungssache meritorisch zu entscheiden. Eine solche Beschwerde (und zwar gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Februar 2020, mit welchem ein Antrag des Revisionswerbers vom 10. Februar 2019 auf Zuerkennung der Parteistellung im dort näher bezeichneten Verfahren abgewiesen worden war) hat der Revisionswerber nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 erhoben. Aus welchem Grund gegenständlich eine Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über diese Beschwerde und damit über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht bestanden haben sollte, ist nicht nachvollziehbar; das in den Zulässigkeitsgründen vorgebrachte Argument, es habe keine Zuständigkeit des LVwG bestanden, „erstinstanzlich“ über den in Rede stehenden Antrag des Revisionswerbers abzusprechen, geht jedenfalls fehl, da es sich bei dem angefochtenen Erkenntnis nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung, sondern um eine Erledigung der vom Revisionswerber mit oben genanntem Schriftsatz erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2020 handelt. Das LVwG war im Übrigen entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen schon allein deshalb zur Spruchkonkretisierung hinsichtlich des Antragsdatums berechtigt, da mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2020 über den Antrag des Revisionswerbers entschieden wurde und dieser Antrag somit die Sache des Beschwerdeverfahrens bildete. Wenn der Revisionswerber darüber hinaus zur Begründung für die Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung das oben genannte (zum Steiermärkischen Prostitutionsgesetz ergangene) Erkenntnis des VwGH vom 16. September 2010 ins Treffen führt, genügt es, darauf hinzuweisen, dass dieses zu einer dem Revisionsfall nicht vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangen ist. Soweit in den Zulässigkeitsgründen der Revision schließlich Aktenwidrigkeit im Hinblick auf ein näher genanntes Erkenntnis des LVwG vom 8. Juli 2019 behauptet wird, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese (nicht näher begründete) Behauptung der Aktenwidrigkeit stützen könnte, hat doch das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis Sitzung 18, ) gerade ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers vom 10. Februar 2019 besteht; diese Zuständigkeit hat die belangte Behörde mit Erlassung des Bescheides vom 11. Februar 2020 in Anspruch genommen.

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060153.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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