TE Vwgh Beschluss 2020/9/8 Fr 2020/13/0003

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47
VwGG §48 Abs1 Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Fristsetzungsantrag der H, Rechtsanwältin in R, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Einkommensteuer 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 240 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 5. August 2020, Zl. RV/7100196/2013, erlassen und eine Abschrift (samt Zustellnachweis) zusammen mit dem am 12. Mai 2020 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Fr 2018/13/0004).

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - eine Rechtsanwältin in eigener Sache einschreitet, war das Mehrbegehren abzuweisen (vgl. z.B. VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012; 16.5.2018, Fr 2018/04/0004).

Wien, am 8. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020130003.F00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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