TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/08/0105

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Z M in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020, Zl. W141 2224616-1/5E, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag des Revisionswerbers vom 23. August 2018 auf Wiederaufnahme von mit Bescheiden vom 26. August 2015 beendeten Verfahren betreffend Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während bestimmter Zeiträume im Jahr 2013 und Rückforderung des jeweils zu Unrecht bezogenen Betrages gemäß § 69 AVG als verspätet zurück. In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Revisionswerber ausschließlich vor, er habe die Bescheide aus dem Jahr 2015 niemals erhalten, und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren deswegen zurückgewiesen werde, da nie Rückforderungsbescheide ergangen seien. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

2        Die Revision bringt als „Revisionspunkt“ vor, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten auf Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe nach §§ 1 ff, 24 AlVG, indem dieser trotz Rückforderung einen Anspruch darauf gehabt hätte, sowie auf Zurückweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme wegen fehlender Zustellung der beiden Rückforderungsbescheide“ verletzt.

3        Durch die vorliegende Zurückweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme zweier Verfahren kann der Revisionswerber lediglich in seinem Recht auf (Sachentscheidung über die) Wiederaufnahme dieser Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG verletzt sein. Dieses Recht hat der Revisionswerber aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht.

4        Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2019/08/0044, mwN).

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080105.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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