TE Vwgh Erkenntnis 2020/9/10 Ro 2018/17/0004

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213
BAO §214
BAO §215
BAO §239
BAO §239a
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239a heute
  2. BAO § 239a gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Berger, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielgegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. März 2018, RV/7105344/2017, betreffend Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 Glücksspielgesetz für die Monate Februar 2012 bis November 2015 (mitbeteiligte Partei: R Ltd., vertreten durch Dr. Michael Sedlaczek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Berger, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielgegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. März 2018, RV/7105344/2017, betreffend Glücksspielabgabe gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Glücksspielgesetz für die Monate Februar 2012 bis November 2015 (mitbeteiligte Partei: R Ltd., vertreten durch Dr. Michael Sedlaczek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Die mitbeteiligte Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, bot Spielern die Möglichkeit, vom Inland aus an diversen Online-Glücksspielen teilzunehmen. Sie besaß dafür jedoch keine inländische Konzession nach § 14 Glücksspielgesetz - GSpG.Die mitbeteiligte Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Malta, bot Spielern die Möglichkeit, vom Inland aus an diversen Online-Glücksspielen teilzunehmen. Sie besaß dafür jedoch keine inländische Konzession nach Paragraph 14, Glücksspielgesetz - GSpG.

2        Das revisionswerbende Finanzamt schrieb der mitbeteiligten Partei mit Bescheiden vom 24. Jänner 2017 die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 30. November 2015 vor.Das revisionswerbende Finanzamt schrieb der mitbeteiligten Partei mit Bescheiden vom 24. Jänner 2017 die Glücksspielabgabe gemäß Paragraph 57, Absatz 2, GSpG für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 30. November 2015 vor.

3        Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis den dagegen erhobenen Beschwerden teilweise Folge und setzte unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Vielspielerbegünstigungen die Glücksspielabgabe für die genannten Monate neu fest, wobei das angefochtene Erkenntnis für Dezember 2014 als Abgabe ein „Guthaben € 15.342,69“ ausweist. Das BFG sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab mit dem angefochtenen Erkenntnis den dagegen erhobenen Beschwerden teilweise Folge und setzte unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Vielspielerbegünstigungen die Glücksspielabgabe für die genannten Monate neu fest, wobei das angefochtene Erkenntnis für Dezember 2014 als Abgabe ein „Guthaben € 15.342,69“ ausweist. Das BFG sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5        Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen im Zusammenhang mit der Besteuerung von elektronischen Lotterien nach § 57 Abs. 2 GSpG nicht zulässig ist, Boni und andere Vielspielerbegünstigungen, die nicht aufgrund eines überwiegend vom Zufall abhängigen Spielergebnisses gewährt werden, als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Stellen diese Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar (z.B. bei Gewährung von Bargeldablösen) erhöhen diese im Falle ihrer späteren Verwendung als Einsätze die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe. Andernfalls mindern sie die Höhe der jeweiligen Einsätze im Ausmaß der in Anspruch genommenen Rabatte.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen im Zusammenhang mit der Besteuerung von elektronischen Lotterien nach Paragraph 57, Absatz 2, GSpG nicht zulässig ist, Boni und andere Vielspielerbegünstigungen, die nicht aufgrund eines überwiegend vom Zufall abhängigen Spielergebnisses gewährt werden, als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Stellen diese Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar (z.B. bei Gewährung von Bargeldablösen) erhöhen diese im Falle ihrer späteren Verwendung als Einsätze die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe. Andernfalls mindern sie die Höhe der jeweiligen Einsätze im Ausmaß der in Anspruch genommenen Rabatte.

6        Auch im vorliegenden Revisionsfall hat das BFG in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt und das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

7        Darüber hinaus macht das revisionswerbende Finanzamt geltend, das BFG habe mit dem angefochtenen Erkenntnis als Glücksspielabgabe für den Monat Dezember 2014 zu Unrecht ein „Guthaben“ von € 15.342,69 festgesetzt.

8        Dazu ist Folgendes anzumerken:

9        Der Begriff „Guthaben“ ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl. VwGH 19.12.1991, 91/16/0066 bis 0068, mwN). Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/16/0025).Der Begriff „Guthaben“ ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht vergleiche , VwGH 19.12.1991, 91/16/0066 bis 0068, mwN). Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt vergleiche , VwGH 24.1.2013, 2012/16/0025).

10       Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muss daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung dieser aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (vgl. wieder VwGH 19.12.1991, 91/16/0066 bis 0068, mwN).Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muss daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung dieser aushaftenden Abgabenschuldigkeiten vergleiche , wieder VwGH 19.12.1991, 91/16/0066 bis 0068, mwN).

11       Selbst wenn das BFG sich bei der Verwendung des Wortes „Guthaben“ nur im Ausdruck vergriffen hätte und ausführen hätte wollen, dass der mitbeteiligten Partei für den Kalendermonat Dezember 2014 eine Gutschrift aus dem Titel der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG zustünde, erwiese sich dieses Vorgehen bereits mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Daraus folgt, dass das angefochtene Erkenntnis sich auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist.Selbst wenn das BFG sich bei der Verwendung des Wortes „Guthaben“ nur im Ausdruck vergriffen hätte und ausführen hätte wollen, dass der mitbeteiligten Partei für den Kalendermonat Dezember 2014 eine Gutschrift aus dem Titel der Glücksspielabgabe nach Paragraph 57, Absatz 2, GSpG zustünde, erwiese sich dieses Vorgehen bereits mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Daraus folgt, dass das angefochtene Erkenntnis sich auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist.

12       Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

13       Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal bereits vor dem BFG eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal bereits vor dem BFG eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Wien, am 10. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018170004.J00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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