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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
ABGB §383Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der S Mitbes. in A, vertreten durch Dr. Hubertus Bruzek und Dr. Reinhard Bruzek, Rechtsanwälte in 5061 Elsbethen, Gemeindeweg 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Februar 2019, Zl. RV/6100180/2018, betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2015, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist eine Mitunternehmerschaft, deren drei Gesellschafter im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielten.
2 Im Jahr 2015 wurden mehrere im Miteigentum der drei Gesellschafter stehende Grundstücke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens veräußert. Der Parteienvertreter zog als Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer den Gesamtkaufpreis der Liegenschaften (verringert um den auf das mitveräußerte stehende Holz entfallenden Anteil) abzüglich fiktiver Anschaffungskosten in Höhe von 86% heran und führte die so errechnete Steuer ab.
3 Im Zuge einer das Jahr 2015 umfassenden Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass im Gesamtkaufpreis der Liegenschaft ein Anteil für die Übertragung des Eigenjagdrechts enthalten war. Er vertrat dazu die Ansicht, dass die Veräußerung eines Jagdrechts nicht unter § 30 EStG 1988 falle und der entsprechende Kaufpreisanteil der Tarifbesteuerung zum Normalsteuersatz unterliege.Im Zuge einer das Jahr 2015 umfassenden Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass im Gesamtkaufpreis der Liegenschaft ein Anteil für die Übertragung des Eigenjagdrechts enthalten war. Er vertrat dazu die Ansicht, dass die Veräußerung eines Jagdrechts nicht unter Paragraph 30, EStG 1988 falle und der entsprechende Kaufpreisanteil der Tarifbesteuerung zum Normalsteuersatz unterliege.
4 Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, in welchem der auf das Jagdrecht entfallende Kaufpreisanteil den der Tarifbesteuerung unterliegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wurde.Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO, in welchem der auf das Jagdrecht entfallende Kaufpreisanteil den der Tarifbesteuerung unterliegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wurde.
5 Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie die Ansicht vertrat, dass das Eigenjagdrecht in steuerlicher Hinsicht so zu behandeln sei wie der Grund und Boden selbst und daher der Immobilienertragsteuer unterliege. Aufgrund des Vorlageantrags der Revisionswerberin gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab.
7 Begründend führte es aus, dass das Eigenjagdrecht nicht zu Grund und Boden gehöre. Auch wenn das Jagdrecht Ausfluss des Eigentums am Grundstück sei, von diesem nicht getrennt werden könne und daher stets dem rechtlichen Schicksal des Eigentums am Grund und Boden folgen müsse, liege ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut vor (Hinweise auf VwGH 11.12.1990, 90/14/0199; VwGH 16.11.1993, 90/14/0077). Das selbständig bewertungsfähige Eigenjagdrecht sei, auch wenn es zivilrechtlich Zubehör darstelle, als eigenständiges Wirtschaftsgut nicht vom ertragsteuerlichen Begriff „Grund und Boden“ umfasst. Eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes des Wirtschaftsgutes „Eigenjagdrecht“ nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 sei daher ausgeschlossen.Begründend führte es aus, dass das Eigenjagdrecht nicht zu Grund und Boden gehöre. Auch wenn das Jagdrecht Ausfluss des Eigentums am Grundstück sei, von diesem nicht getrennt werden könne und daher stets dem rechtlichen Schicksal des Eigentums am Grund und Boden folgen müsse, liege ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut vor (Hinweise auf VwGH 11.12.1990, 90/14/0199; VwGH 16.11.1993, 90/14/0077). Das selbständig bewertungsfähige Eigenjagdrecht sei, auch wenn es zivilrechtlich Zubehör darstelle, als eigenständiges Wirtschaftsgut nicht vom ertragsteuerlichen Begriff „Grund und Boden“ umfasst. Eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes des Wirtschaftsgutes „Eigenjagdrecht“ nach Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 sei daher ausgeschlossen.
8 Hinsichtlich der Frage, ob das zu beurteilende Eigenjagdrecht ein grundstücksgleiches Recht darstelle, knüpfe § 30 Abs. 1 EStG 1988 formal an das Zivilrecht an. Gemäß § 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 sei das Jagdrecht mit dem Grundeigentum verbunden und könne nicht als selbständiges dingliches Recht begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein solches Jagdrecht sonach kein selbständiges dingliches Recht sein und auch nicht als „grundstücksähnlich“ aufgefasst werden, da es zu den wesentlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gehöre, dass diese Gegenstand eines im Grundbuch einverleibungsfähigen Rechts bilden könnten (Hinweis auf VwGH 9.12.1955, 0953/55).Hinsichtlich der Frage, ob das zu beurteilende Eigenjagdrecht ein grundstücksgleiches Recht darstelle, knüpfe Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988 formal an das Zivilrecht an. Gemäß Paragraph 2, des Salzburger Jagdgesetzes 1993 sei das Jagdrecht mit dem Grundeigentum verbunden und könne nicht als selbständiges dingliches Recht begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein solches Jagdrecht sonach kein selbständiges dingliches Recht sein und auch nicht als „grundstücksähnlich“ aufgefasst werden, da es zu den wesentlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gehöre, dass diese Gegenstand eines im Grundbuch einverleibungsfähigen Rechts bilden könnten (Hinweis auf VwGH 9.12.1955, 0953/55).
9 Auch in der Literatur werde überwiegend vertreten, dass das (Eigen-)Jagdrecht nicht als grundstücksgleiches Recht zu qualifizieren sei, da es dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zustehe und nach den landesrechtlichen Jagdgesetzen als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden könne (Hinweis auf Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 383). Als grundstücksgleiche Rechte würden mehrheitlich in der Literatur nur solche Rechte angesehen, die zudem selbständig übertragbar seien (Hinweise auf Urtz/Loukota in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar [58. Lfg. 2015], § 31 Tz 27; Leitner in Urtz, ÖStZ Spezial - Die neue Immobiliensteuer Update 2013, 55; Haingartner/Graf, SWK 14-15/2016, 707; EStR 2000 Rz 6622). Da das Jagdrecht zwar als unbeweglich anzusehen sei, aber als Ausfluss des Eigentums am Grundstück nicht als selbständig übertragbares Recht an fremdem Grund begründet werden könne, sei es nicht als „grundstücksgleiches Recht“ zu qualifizieren. Auch Beiser, ÖStZ 2016, 329, führe aus, dass nur Wohnungseigentum, Baurechte und Baurechtswohnungseigentum als grundstücksgleiche Rechte anzusehen seien, da diese „die Herrschaft gleich einem Eigentümer“ über Grund und Boden oder Gebäude ermöglichten. Hingegen würden Jagd- und Fischereirechte keine umfassende Nutzungsbefugnis vermitteln und seien daher keine „grundstücksgleichen Rechte“.Auch in der Literatur werde überwiegend vertreten, dass das (Eigen-)Jagdrecht nicht als grundstücksgleiches Recht zu qualifizieren sei, da es dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zustehe und nach den landesrechtlichen Jagdgesetzen als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden könne (Hinweis auf Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 383,). Als grundstücksgleiche Rechte würden mehrheitlich in der Literatur nur solche Rechte angesehen, die zudem selbständig übertragbar seien (Hinweise auf Urtz/Loukota in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar [58. Lfg. 2015], Paragraph 31, Tz 27; Leitner in Urtz, ÖStZ Spezial - Die neue Immobiliensteuer Update 2013, 55; Haingartner/Graf, SWK 14-15/2016, 707; EStR 2000 Rz 6622). Da das Jagdrecht zwar als unbeweglich anzusehen sei, aber als Ausfluss des Eigentums am Grundstück nicht als selbständig übertragbares Recht an fremdem Grund begründet werden könne, sei es nicht als „grundstücksgleiches Recht“ zu qualifizieren. Auch Beiser, ÖStZ 2016, 329, führe aus, dass nur Wohnungseigentum, Baurechte und Baurechtswohnungseigentum als grundstücksgleiche Rechte anzusehen seien, da diese „die Herrschaft gleich einem Eigentümer“ über Grund und Boden oder Gebäude ermöglichten. Hingegen würden Jagd- und Fischereirechte keine umfassende Nutzungsbefugnis vermitteln und seien daher keine „grundstücksgleichen Rechte“.
10 Das Bundesfinanzgericht schließe sich der in der Fachliteratur überwiegend vertretenen Meinung an, wonach das Jagdrecht nicht als grundstücksgleiches Recht anzusehen sei. Es liege somit bei der gegenständlichen Übertragung des Eigenjagdrechts keine Veräußerung eines Grundstückes im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 vor, sodass der auf das Eigenjagdrecht entfallende Kaufpreisanteil im Rahmen der betrieblichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Tarifbesteuerung zu unterziehen sei.Das Bundesfinanzgericht schließe sich der in der Fachliteratur überwiegend vertretenen Meinung an, wonach das Jagdrecht nicht als grundstücksgleiches Recht anzusehen sei. Es liege somit bei der gegenständlichen Übertragung des Eigenjagdrechts keine Veräußerung eines Grundstückes im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988 vor, sodass der auf das Eigenjagdrecht entfallende Kaufpreisanteil im Rahmen der betrieblichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Tarifbesteuerung zu unterziehen sei.
11 Soweit die Revisionswerberin die Grundstücksbegriffe des § 30 Abs. 1 EStG 1988 und des § 2 GrEStG vergleiche, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um unterschiedliche Begriffe handle und der Grundstücksbegriff des GrEStG, der im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen sei, ertragsteuerlich nicht maßgebend sei. Dementsprechend falle die Veräußerung von Vermögenswerten, die zwar zivilrechtlich als Zubehör von Grund und Boden gelten würden, ertragsteuerlich aber als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen seien (wie z.B. stehendes Holz oder das gegenständliche Eigenjagdrecht), nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG 1988. Auch aus § 11 Abs. 1 BewG lasse sich für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewinnen. In § 11 Abs. 1 BewG werde das Jagdrecht den mit dem Grundbesitz verbundenen, dem jeweiligen Eigentümer zustehenden Rechten und Nutzungen, nicht aber den grundstücksgleichen Rechten zugeordnet (Hinweis auf Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 11 Rz 2 ff.)Soweit die Revisionswerberin die Grundstücksbegriffe des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988 und des Paragraph 2, GrEStG vergleiche, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um unterschiedliche Begriffe handle und der Grundstücksbegriff des GrEStG, der im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen sei, ertragsteuerlich nicht maßgebend sei. Dementsprechend falle die Veräußerung von Vermögenswerten, die zwar zivilrechtlich als Zubehör von Grund und Boden gelt