TE Vwgh Beschluss 1997/11/18 97/11/0291

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Veröffentlicht am 18.11.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der Dr. S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. September 1997, Zl. UVS-03/P/50/02593/97, betreffend Aufhebung eines Bescheides in einem Entziehungsverfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. November 1996 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung entzogen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1997 gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Monaten einen näher bezeichneten Befund beizubringen, und ihr für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist die Entziehung der Lenkerberechtigung nach der genannten Gesetzesstelle angedroht. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Juni 1997 behoben.

Eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde - um eine solche Beschwerde handelt es sich hier - ist nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 412 f wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine an die Beschwerdeführerin ergangene bescheidmäßige Aufforderung zur Beibringung eines Befundes unter gleichzeitiger Androhung der (Formal-)Entziehung ihrer Lenkerberechtigung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 bei ungenütztem Verstreichen der gesetzten Frist ersatzlos aufgehoben. Angesichts dieses Inhaltes des angefochtenen Bescheides ist - ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit - die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid ausgeschlossen. Damit mangelt der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde.

Daran vermag das Vorbringen, daß ihr der Führerschein trotz Fehlens einer gesundheitlichen Einschränkung weiterhin entzogen bleibe, nichts zu ändern. Dieser Nachteil ist nicht die Folge des angefochtenen Bescheides (er wäre daher auch nach dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof weiterhin gegeben), sondern einer anderen behördlichen Entscheidung, die nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, allenfalls in Verbindung mit einer Säumigkeit von Behörden. Abhilfe dagegen kann beim gegebenen Verfahrensstand nicht mit der vorliegenden Beschwerde, sondern nur durch andere Rechtsbehelfe (insbesondere Devolutionsantrag) geschaffen werden.

Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den unter einem gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergeht durch den bestellten Berichter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110291.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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