RS Lvwg 2020/7/27 LVwG-AV-701/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1
KanalG NÖ 1977 §17
BauO NÖ 2014 §45
BAO §207

Rechtssatz

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl VwGH 82/17/0085). Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt zudem den Bestand einer Abgabenschuld (bzw eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam ua für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist (vgl dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 2007/17/0012).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenschuld; Entstehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.701.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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