TE Bvwg Beschluss 2020/1/23 L516 2209466-2

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L516 2209466-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2019, Zahl GF: 13-831679904 VZ: 170333520-EAST Ost, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 16.03.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.12.2019 den (I.) Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 16.01.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer lebt seit 24.11.2016 in einer aufrechten Beziehung und im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin. Nach islamischen Ritus wurden sie verheiratet. Die Lebensgefährtin ist österreichische Staatsangehörige.

1.2 Bei der Lebensgefährtin wurden folgende Erkrankungen diagnostiziert: Chron. Rez. Lumboischialgie, Ostreochondrose, Protrusionen der HWS, Bandscheibenprotrusion an der BWS, Varikositas bds, Bekanntes Hamangiom, Epilepsie, Mult. Allergien, Perforansligatur US rechts, Larv. Depressio, St.p. Ulcus Cruris rechts, Schwindel, Gangstörung, Sturzgefahr. Die Lebensgefährtin benötigt nach einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung eine 24-Stunden Betreuung und Unterstützung beim Erledigen alltäglicher Pflichten.

1.3 Der Beschwerdeführer steht seiner Lebensgefährtin bei und unterstützt diese Lebensgefährtin maßgeblich bei der Bewältigung ihres Alltages.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Das Bestehen der Lebensgemeinschaft wurde bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt. Die Erkrankungen der Lebensgefährtin und die erforderliche Betreuung ergibt sich aus dem Ärztlichen Attest vom 12.11.2018, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zum ersten Verfahrensgang vorgelegt wurde (prot. Zu L516 2209466-1/3). Der Beistand und die Unterstützung durch den Beschwerdeführer wurde von der Lebensgefährtin im Rahmen ihrer unter Wahrheitspflicht gemachten Zeugenaussage vor dem BFA am 25.07.2019 bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 17 BFA-VG)

3.1. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird In diesem Fall erfordert Art 8 Abs 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach § 8 Abs 2 AsylG und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen InteressenZum gegenständlichen Verfahren (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134; vgl auch 12.09.2012, 2011/23/0183; 11.11.2013, 2012/22/0103)

3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einer ersten Grobprüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer auf die österreichische Lebensgefährtin letztlich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

5. Die Revision ist nicht zulässig, das die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts geklärt ist.

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2209466.2.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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