TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/20 W170 2207255-1

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Veröffentlicht am 20.04.2020
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Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DO 1994 §18 Abs2 Satz2
VGW-DRG §11
VGW-DRG §12
VGW-DRG §14
VGW-DRG §5

Spruch

W170 2207255-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die Richter Mag. Mario DRAGONI und Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien Mag.a Claudia INNIG vom 19.01.2017, Zl. MDR-DI - 694464-2016, gegen XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Strafe zu Recht:

A) Für die Dienstpflichtverletzungen, wegen derer XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, rechtskräftig für schuldig befunden wurde, wird gegen XXXX gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines Monatsgehaltes unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt und diese Geldbuße gemäß § 78 Abs. 1 Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes Wien über den im Spruch bezeichneten Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien (in Folge: Disziplinaranwältin) gegen XXXX (in Folge: Beschuldigter), welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, bereits hinsichtlich der dort beschriebenen Dienstpflichtverletzungen rechtskräftig für schuldig befunden wurde. Der im dortigen Erkenntnis erfolgte Strafausspruch wurde allerdings mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und ist daher nachzuholen.

Der Strafantrag wurde am 02.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach einem Gesetzprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, W170 2207255-1/3Z, an den Verfassungsgerichtshof wurde der vorgelegte Akt von diesem am 01.07.2019 rückgemittelt. Am 29.10.2019 wurde in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, wurde am 20.11.2019 erlassen und in weiterer Folge von der Disziplinaranwältin in Revision gezogen. Das nur den Strafausspruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, wurde am 31.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt, die Akten bereits zuvor am 24.03.2020 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Strafantrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen der Begehung einer Dienstpflichtverletzung schuldig gesprochen. Der Spruch lautet:

" XXXX ist schuldig, er hat dadurch, dass er vorsätzlich

1. am 20. Juli 2016 und am 29. Juli 2016 je eine Äußerung seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX in einer privaten Angelegenheit zwischen ihr und der Clubinhaberin des Fitnesscenters XXXX XXXX , XXXX , von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX verschickt und dabei als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien unterzeichnet hat sowie

2. am 11. August 2016 eine E-Mail an die Adressen XXXX XXXX und XXXX , in Kopie an die Adresse konsument@vki.at, in welcher er sich zum bisherigen Verhalten der Clubinhaberin XXXX äußerte, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX verschickt und dabei als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien unterzeichnet hat,

es unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 18 Abs. 2 2. Satz Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2019, begangen."

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, wurden folgende Feststellungen getroffen:

"1.1. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien hat mit Schreiben vom 25.08.2016, am 29.08.2016 bei der Disziplinaranwältin eingelangt, das gegenständliche Verhalten des Beschuldigten angezeigt.

Am 05.12.2016 wurde dem Beschuldigten unter dem Hinweis auf den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Parteiengehör gewährt, am 19.01.2017 wurde gegenständlicher Strafantrag der Disziplinaranwältin an den damals zuständigen Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien gestellt.

1.2. Der Beschuldigte war zum inkriminierten Tatzeitpunkt und ist auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt Richter des Verwaltungsgerichtes Wien.

Der Beschuldigte ist besoldungsrechtlich in der Gehaltsstufe 6 eingestuft, sein derzeitiges monatliches Bruttogehalt beträgt ? 7.757,98.

Die Dienstbeurteilung des Beschuldigten lautet seit dem Jahr 2014 auf "ausgezeichnet", der Beschuldigte ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten.

Der Beschuldigte ist verheiratet, hat keine Sorgepflichten, besitzt ein Haus und korrespondierende Schulden in der Höhe von etwa ? 160.000.

1.3. XXXX war im Juli und August 2016 die Lebensgefährtin des Beschuldigten; jene hatte mit dem Fitnesscenter XXXX XXXX , dessen Inhaberin zum gegenständlichen Zeitpunkt XXXX war, eine Meinungsverschiedenheit über die Kündigung eines Vertrages.

Im Auftrag von XXXX hat der Beschuldigte am 20.07.2016, um 13:20 Uhr, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX ein E-Mail an XXXX mit folgendem Inhalt verschickt:

"Betreff: XXXX

Sg. Damen, in der Anlage finden Sie das Schreiben von Frau XXXX .

MfG

XXXX

Richter des Verwaltungsgerichtes Wien

Muthgasse 62

A-1190 Wien"

samt der Kontaktdaten des Verwaltungsgerichtes, der E-Mail-Adresse des Beschuldigten und Hinweise, wie E-Mails beim Verwaltungsgericht einzubringen sind sowie zur Vertraulichkeit der Informationen in dieser E-Mail.

Dem E-Mail war ein von XXXX gezeichnetes Schreiben angeschlossen.

Mit E-Mail von XXXX vom 25.07.2016 wurde der Beschuldigte unter Hinweis darauf, dass er das E-Mail vom 20.07.2016 "in Ausübung" seines Amtes beim Verwaltungsgericht Wien versendet hatte, um Klarstellung bzw. Mitteilung ersucht, in welcher Weise der Beschuldigte bzw. dessen Funktion in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX stehen würden. Dem E-Mail war eine für XXXX bestimmte Stellungnahme angeschlossen. Dieses E-Mail ist dem Beschuldigten zugegangen und war ihm jedenfalls vor der Versendung des E-Mails vom 29.07.2016 bekannt.

Im Auftrag von XXXX hat der Beschuldigte am 29.07.2016, um 13:38 Uhr, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX ein E-Mail an XXXX und club@ XXXX .at mit folgendem Inhalt verschickt:

"Betreff: XXXX

Im Auftrag von XXXX .

Dr. XXXX

Richter des Verwaltungsgerichtes Wien

Muthgasse 62

A-1190 Wien"

samt der Kontaktdaten des Verwaltungsgerichtes, der E-Mail-Adresse des Beschuldigten und Hinweise, wie E-Mails beim Verwaltungsgericht einzubringen sind sowie zur Vertraulichkeit der Informationen in dieser E-Mail, ohne auf die Fragen der XXXX hinsichtlich der Bedeutung seiner Funktion einzugehen.

Dem E-Mail war ein von XXXX gezeichnetes Schreiben angeschlossen.

Am 11.08.2016, um 16:41 Uhr, hat der Beschuldigte von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX ein E-Mail an XXXX XXXX und XXXX sowie in Kopie an konsument@vki.at mit folgendem Inhalt verschickt:

"Betreff: Zur Kenntnis Kundenverhalten XXXX

Sg. Damen, sg Herren! Sg Vorstandsvorsitzender XXXX !

Bitte sehen Sie sich die Korrespondenz selbst durch. Wollen Sie so den Konsumenten, Ihren Kunden gegenüber auftreten? Ich glaube nicht. Zumindest erwecken Sie den Eindruck, gänzlich anders erscheinen und auch sein zu wollen. Ein derartiges Verhalten ist schon als beleidigend, nicht bloß rechtlich und sachlich inkorrekt zu bezeichnen. Ich ersuche um eine Lösung Ihr

Dr. XXXX

Richter des Verwaltungsgerichtes Wien

Muthgasse 62

A-1190 Wien"

samt der Kontaktdaten des Verwaltungsgerichtes, der E-Mail-Adresse des Beschuldigten und Hinweise, wie E-Mails beim Verwaltungsgericht einzubringen sind sowie zur Vertraulichkeit der Informationen in dieser E-Mail.

1.4. Der Beschuldigte hat die oben bezeichneten E-Mails vom 20.07.2016, 29.07.2016 und 11.08.2016 vorsätzlich von seiner oben jeweils festgestellten dienstlichen E-Mail-Adresse unter Verwendung seiner oben jeweils festgestellten dienstlichen Signatur verschickt, um dem Anliegen von XXXX mehr Gewicht zu verschaffen und die Streitigkeit zwischen dieser und XXXX aus der Welt zu schaffen.

1.5. Weder der Beschuldigte noch das Verwaltungsgericht Wien sind für die Entscheidung über zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig.

1.6. Der Beschuldigte hat ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis abgegeben, er hat glaubhaft versichert, dass er es in Zukunft unterlassen werde, seine Signatur als Richter in einem privaten E-Mail-Verkehr zu verwenden, um sich ein weiteres Verfahren wie das nun zum Abschluss kommende zu ersparen.

1.7. Im Verfahren wurde von keiner der Parteien dargelegt, dass es gleichartige Fälle der Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse und Signatur am Verwaltungsgericht Wien oder beim Magistrat der Stadt Wien gibt; es handelt sich somit um einen Einzelfall.

1.8. Das Verfahren hat von der ersten Aufforderung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien an den Beschwerdeführer (gemeint: Beschuldigter), sich zu rechtfertigen, vom 22.08.2016 bis dato - also länger als drei Jahre - gedauert, ohne dass dies dem Beschuldigten zuzurechnen ist."

Darüber hinaus wurde in der Beweiswürdigung unter 2.6. disloziert folgende Feststellung getroffen (siehe VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, Rz. 14): "Der Beschuldigte verglich selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht das Hinzufügen einer (dienstlichen) Signatur zu einem E-Mail noch mit dem Übergeben einer Visitenkarte, er hat ausgeführt, dass er eine solche Handlung nicht mehr durchführen würde, allerdings nur, um sich die nachfolgenden Probleme zu ersparen ("Heute würde B dies nie wieder so machen, da er sich die entsprechenden Probleme ersparen wolle.")."

Das Bundesverwaltungsgericht hält an diesen Feststellungen, die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, - abgesehen von der oben dargestellten Dislozierung der unter 2.6. befindlichen Feststellung - nicht beanstandet wurden, fest und erhebt diese samt der oben zitierten, dislozierten Feststellung zum Gegenstand dieses Erkenntnisses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4.

Beweiswürdigend hat das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E zu den unter 1.2. zitierten Feststellungen ausgeführt:

"2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien mit Schreiben vom 25.08.2016, VGW-BM-953/2016-4, (Aktenseite 1) dem Schreiben des bestellten Untersuchungskommissärs Mag. PÜHRINGER vom 05.12.2016, VGW-BM-953/2016, (Aktenseite 75) und dem Strafantrag der Disziplinaranwältin vom 19.01.2017,

MDR-DI - 694464-2016.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage und den glaubhaften Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung sowie hinsichtlich des Bruttoverdienstes aus dem Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012 in der Fassung LBGl. Nr. 20/2019 (in Folge: VGW-DRG). Den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten wurde im Verfahren nicht entgegengetreten und ist nichts hervorgekommen, was an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lässt, daher sind diese - soweit diese nicht schon Deckung in der Aktenlage finden - der Entscheidung zu unterstellen.

2.3. Hinsichtlich der Beziehung des Beschuldigten zu XXXX sowie hinsichtlich der Meinungsverschiedenheit über die Kündigung eines Vertrages zwischen XXXX und der Inhaberin des Fitnesscenters XXXX , XXXX , ist auf die glaubhafte Aussage des Beschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, der die Parteien nicht entgegengetreten sind, sowie auf die Aktenlage, vor allem auf das E-Mail des Beschuldigten an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.08.2016 (Aktenseite 27) zu verweisen.

Hinsichtlich des Inhaltes der E-Mails vom 20.07.2016, 29.07.2016 und 11.08.2016 sowie hinsichtlich der jeweils zur Versendung verwendeten E-Mail-Adresse ist auf die Aktenlage zu verweisen; dass diese E-Mails vom Beschuldigten stammen, hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden. Dass die E-Mail vom 20.07.2016 und 29.07.2016 im Auftrag von XXXX versandt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der E-Mails sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsicht der den E-Mails vom 20.07.2016 und 29.07.2016 angeschlossenen Schreiben von XXXX ist auf die Aktenlage zu verweisen.

Hinsichtlich des E-Mail von XXXX vom 25.07.2016 ist auf die Aktenlage zu verweisen; der Beschuldigte hat eingestanden, dieses erhalten zu haben. Hinsichtlich des angeschlossenen Schreibens ist auf die Aktenlage zu verweisen.

2.4. Dass der Beschuldigte das E-Mail vom 20.07.2016 vorsätzlich von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse unter Verwendung seiner dienstlichen Signatur verschickt hat, ergibt sich schon aus der Kürze des E-Mails; in einer lebensnahen Betrachtung konnte der Beschuldigte nicht übersehen, dass seine Signatur, die samt des Hinweises auf die Einbringung von E-Mails beim Verwaltungsgericht Wien zumindest 20 Zeilen ausmacht, seiner neben den Betreff nur aus einer Zeile und einem Anhang bestehenden Nachricht angeschlossen war. Eine fahrlässige Verwendung der Signatur scheidet hier daher aus, auch wenn sie automatisch generiert war. Er hat sich somit vorsätzlich dazu entschlossen, seiner privaten Nachricht seine dienstliche Signatur anzuschließen.

Selbiges gilt für die E-Mails am 29.07.2016 und 11.08.2016, auch wenn das letztere E-Mail etwas mehr Inhalt aufweist. Hinsichtlich des E-Mails vom 29.07.2016 ist weiters darauf zu verweisen, dass er am 25.07.2016 von XXXX aufgefordert worden war, sich hinsichtlich seiner Position als Richter in Bezug auf die Versendung des ersten E-Mails zu erklären. Hier ist in einer lebensnahen Betrachtung davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 29.07.2016 trotz dieser Nachfrage, die er nie beantwortet hat - die Formulierung "Im Auftrag von Frau XXXX ." im E-Mail vom 29.07.2016 bezieht sich auf den ebenfalls übersendeten Anhang und ist keine Antwort auf die Nachfrage von XXXX selbst wenn der Beschuldigte dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über Nachfrage behauptet hat ("Über Befragen von BR1 gibt B an, dass er mit der Formulierung ?im Auftrag von Frau XXXX ' im Mail vom 29.07.2016 auch das Mail vom 25.07.2016, neben der Übermittlung eines weiteren Schreibens beantworten habe wollen."), nachdem er zuvor angegeben hat, diese Nachfrage nicht beantwortet zu haben ("Über Befragen VR gibt B weiters an, dass er auf das vorgehaltene E-Mail von XXXX vom 25.07.2016 nicht geantwortet habe.") - abermals entschlossen hat, seine Signatur in der diesmal zwei Zeilen und einen Anhang umfassenden Nachricht zu belassen. Auch hier konnte der Beschuldigte in einer lebensnahen Betrachtung dies nicht übersehen und musste ihm dies insbesondere auch aufgrund der Nachfrage bewusst sein.

Hinsichtlich des E-Mails vom 11.08.2016 ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte seine Signatur mit dem Wort "Ihr" am Ende seiner inhaltlichen Ausführungen ausdrücklich in die Nachricht eingebunden hat.

Es stellt sich daher die Frage, warum der Beschuldigte seine Signatur (und somit seine dienstliche Stellung) in diesem privaten E-Mail-Verkehr verwendet hat. In der mündlichen Verhandlung rechtfertigt der Beschuldigte dies, indem er das Anfügen der Signatur mit der Übergabe einer Visitenkarte vergleicht, er habe sich diesbezüglich nichts weiter gedacht. In einer Gesamtbetrachtung ist diese Verantwortung allerdings nicht nachvollziehbar, da der Beschuldigte sonst auf die Nachfrage der XXXX vom 25.07.2016 geantwortet hätte und dieser erklärt hatte, dass er hier lediglich als Bote für seine Lebensgefährtin fungiere und es keinerlei Zusammenhang mit seiner richterlichen Tätigkeit gebe sowie auf die weitere Verwendung der Signatur verzichtet hätte. Es ist daher eine andere, naheliegende Motivation des Beschuldigten zu suchen, warum er seine Signatur vorsätzlich verwendet hat; in einer lebensnahen Betrachtung wollte der Beschuldigte unter Verwendung seiner Signatur und damit unter Hervorhebung seines Amtes dem Anliegen seiner damaligen Lebensgefährtin mehr Gewicht verschaffen und die Streitigkeit zwischen dieser und XXXX aus der Welt schaffen. Hiefür spricht einerseits der Umstand, dass eben die Nachfrage der XXXX vom 25.07.2016 nicht beantwortet wurde - dies hätte dem Ansinnen jedenfalls Gewicht gekostet - sowie andererseits das E-Mail des Beschuldigten an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.08.2016, in dem jener seine Rolle mit folgenden Worten beschreibt: "... Ich selbst habe versucht, die verfahrene und unhaltbare Situation zu sanieren und zu entschärfen. Damit das Ansehen eines Richters als Friedenswahrer in seiner Person geradezu zu befördern, also einen Streit zu verhindern. So wie in der Dienstordnung (indirekt) gefordert. Leider ist der Versuch gründlich missglückt, was nicht an mir liegt. ..:"

In einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die E-Mails vom 20.07.2016, 29.07.2016 und 11.08.2016 deshalb von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse unter Verwendung seiner dienstlichen Signatur verschickt hat, um dem Anliegen seiner damaligen Lebensgefährtin mehr Gewicht zu verschaffen und die Streitigkeit zwischen dieser und XXXX aus der Welt zu schaffen.

2.5. Dass weder der Beschuldigte noch das Verwaltungsgericht Wien für die Entscheidung über zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, ergibt sich schon aus der Rechtslage. Dieser Umstand ist aber für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar.

2.6. Dass der Beschuldigte ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis abgegeben hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er hat sich einerseits schuldig bekannt und andererseits die Versendung der E-Mails eingestanden. Ein reumütiges Geständnis liegt allerdings nicht vor; dieses setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vorhanden ist (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046; VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Der Beschuldigte verglich selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht das Hinzufügen einer (dienstlichen) Signatur zu einem E-Mail noch mit dem Übergeben einer Visitenkarte, er hat ausgeführt, dass er eine solche Handlung nicht mehr durchführen würde, allerdings nur, um sich die nachfolgenden Probleme zu ersparen ("Heute würde B dies nie wieder so machen, da er sich die entsprechenden Probleme ersparen wolle."). Eine gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat kann hier sowie nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.

Allerdings ist genau aus diesem Grunde glaubhaft, dass der Beschwerdeführer (gemeint: Beschuldigter) es in Zukunft unterlassen werde, seine Signatur als Richter in einem privaten E-Mail-Verkehr zu verwenden. Der Beschwerdeführer (gemeint: Beschuldigter) ist durch das gegenständliche Disziplinarverfahren seit über drei Jahren belastet und hat glaubhaft gemacht, dass er sich solche Probleme in Zukunft ersparen will. Es ist daher auch unter Bedachtnahme auf seine bisherige unbescholtene dienstliche Laufbahn davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (gemeint: Beschuldigter) alles tun bzw. unterlassen werde, um sich solche Probleme in Zukunft zu ersparen.

2.7. Dass im Verfahren von keiner der Parteien dargelegt wurde, dass es gleichartige Fälle der Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse und Signatur am Verwaltungsgericht Wien oder beim Magistrat der Stadt Wien gibt und es sich somit um einen Einzelfall handelt, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Verhandlungsschrift.

2.8. Dass das Verfahren von der Aufforderung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.08.2016 - mit dieser wurde dem Beschuldigten bewusst, dass dienstbehördlich agiert wird - bis dato - also länger als drei Jahre - gedauert hat, ohne dass dies dem Beschuldigten zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Aktenlage."

Das Bundesverwaltungsgericht hält an dieser Beweiswürdigung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, - abgesehen davon, dass sich in der Beweiswürdigung unter 2.6. eine dislozierte Feststellung befand - nicht beanstandet wurden, fest und erhebt diese - mit Ausnahme der unter 1.1. zitierten dislozierten Feststellung - zum Gegenstand dieses Erkenntnisses.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Schuldspruch:

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, nur im Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde und somit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser war daher auch nicht zu wiederholen, sondern im Spruch des nunmehr vorliegenden Erkenntnisses nur auf diesen zu verweisen.

3.2. Zur Nichtwiederholung der mündlichen Verhandlung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0377; VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0240, 0241), besteht für das Verwaltungsgericht, liegt keine Änderung der Sach- und Rechtslage vor, keine Veranlassung zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, wenn sich das Vorbringen des Vorliegens von Verfahrensmängeln auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang bezieht und die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nicht etwa deswegen erfolgt war, weil es dieses unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen.

In seinem Erkenntnis vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die erfolgten Tatsachenfeststellungen - abgesehen davon, dass er eine Feststellung als disloziert bezeichnet hat - nicht bemängelt und auch nicht deren Unvollständigkeit gerügt. Da es sich bei der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung um eine abgeschlossene Tat handelt und sich auch die Rechtslage nicht entscheidungsrelevant geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und somit auch eine Wiederholung oder Ergänzung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht angezeigt sind.

3.3. Zur Festsetzung der Disziplinarstrafe:

3.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99a Abs. 1 Z 4 Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019 (in Folge: DO 1994), der Strafantrag allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch zu enthalten hat. Will man der DO 1994 nicht unterstellen, dass das - auch dem Gesetz unterliegende - Verhalten der Disziplinaranwältin willkürlich sein kann, bedeutet das, dass eine allfällige Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch nicht nur ausgesprochen, sondern auch (zumindest) rudimentär begründet sein muss.

Dessen ungeachtet hat die Disziplinaranwältin im Strafantrag keine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch abgegeben, sondern diese der mündlichen Verhandlung vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung hat der rechtskundige Vertreter der Disziplinaranwältin vollkommen begründungslos eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsgehältern gefordert, er hat sich weder zur Schwere der Dienstpflichtverletzung noch zu general- oder spezialpräventiven Aspekten noch zu Milderungs- oder Erschwernisgründen geäußert.

3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 14.11.2019, Zl. W170 2207255-1/15E, rechtskräftig erkannt, dass der Beschuldigte schuldig ist und dadurch, dass er vorsätzlich

1. am 20. Juli 2016 und am 29. Juli 2016 je eine Äußerung seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX in einer privaten Angelegenheit zwischen ihr und der Clubinhaberin des Fitnesscenters XXXX , XXXX , von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX @vgw.wien.gv.at verschickt und dabei als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien unterzeichnet hat sowie

2. am 11. August 2016 eine E-Mail an die Adressen XXXX XXXX und XXXX in Kopie an die Adresse konsument@vki.at, in welcher er sich zum bisherigen Verhalten der Clubinhaberin XXXX äußerte, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX @vgw.wien.gv.at verschickt und dabei als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien unterzeichnet hat,

es unterlassen hat, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 18 Abs. 2 2. Satz DO 1994 begangen.

Hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ist nunmehr die Strafe zu bemessen.

3.3.3. Die relevanten Bestimmungen der DO 1994 lauten:

"Disziplinarstrafen

§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

Strafbemessung

§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(...)

Bedingte Strafnachsicht

§ 78. (1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.

(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.

(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.

(...)

Tilgung der Disziplinarstrafe

§ 108. (1) Die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt.

(2) ..."

3.3.3. Grundsätzlich ist also für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend.

Zur Strafbemessung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, ab Rz 13 ausgeführt:

"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst ein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. u.a. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044; 20.2.2014, 2013/09/0046; 18.12.2000, 98/10/0313).

Im vorliegenden Fall führt das Verwaltungsgericht in seinen dislozierten Feststellungen aus, dass der Mitbeteiligte "selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht das Hinzufügen einer (dienstlichen) Signatur zu einem E-Mail noch mit dem Übergeben einer Visitenkarte [verglich], er hat ausgeführt, dass er eine solche Handlung nicht mehr durchführen würde allerdings nur, um sich die nachfolgenden Probleme zu ersparen", und leitet daraus ab, dass eine gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat hier nicht erkannt werden könne.

Wie die Revision im Ergebnis zutreffend aufzeigt, bleibt bei dieser Sachlage angesichts der dargelegten Judikatur für die Heranziehung eines Schuldeingeständnisses des Mitbeteiligten als Milderungsgrund kein Platz; auch die Annahme eines mildernd zu wertenden Tatsachengeständnisses durch das Verwaltungsgericht erweist sich als verfehlt, da nach dem Verfahrensgang die Aussage des Mitbeteiligten nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen und somit keinen Milderungsgrund iSv § 34 Abs. 1 Z 17 StGB erfüllen kann. Demgegenüber bestehen keine Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht - entgegen der weiteren Argumentation in der Revision - die beiden E-Mail-Sendungen vom 20. und 29. Juli 2016 offenkundig als fortgesetztes Delikt wertet (vgl. zum Begriff des fortgesetzten Delikts u.a. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0120; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108) und deshalb im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 11. August 2016 erschwerend von zwei (und nicht von drei) Dienstpflichtverletzungen ausgeht und im Weiteren (auch) die lange Verfahrensdauer, die nicht aus dem Verhalten des Mitbeteiligten resultiert, als Milderungsgrund wertet. Wenn das Verwaltungsgericht weiters bei seiner Gesamtabwägung zur Strafbemessung bei Einräumung einer bedingten Strafnachsicht eine Probezeit von drei Jahren für notwendig erachtet, übersieht es, dass bei der verhängten Geldbuße bei richtiger Anwendung von § 78 DO 1994 lediglich eine Probezeit von bis zu einem Jahr in Betracht kommt."

Unter Bedachtnahme auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Strafbemessung einleitend, wie schon bisher, auszuführen, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten als ein solches einzustufen ist, dem auf Grund der Außenwirkung und der Funktion des Beschuldigten ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt; ein Verweis kommt daher nicht in Betracht. Andererseits ist die gegenständliche Dienstpflichtverletzung nicht einmal im Ansatz eine so schwerwiegende, dass das Vertrauen des Dienstgebers oder der Öffentlichkeit vollkommen zerstört würde. Weiters hat weder die Dienstbehörde noch die Disziplinaranwältin dargelegt, dass eine empfindliche Strafe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder eine solche aus Gründen der Generalprävention unbedingt erforderlich ist. Eine Geldstrafe oder gar die Entlassung erscheinen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht tat- und schuldangemessen. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine solche Dienstpflichtverletzung, bei der mit einer Geldbuße das Auslangen zu finden ist. Anzumerken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten, verfahrensgegenständlichen Erkenntnis (VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4) sich nicht gegen diese Festsetzung des Strafrahmens im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2019, W170 2207255-1/15E, ausgesprochen hat.

Erschwerend ist - unter Bedachtnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - zu werten, dass der Beschuldigte zwei Dienstpflichtverletzungen - einerseits die beiden E-Mails vom 20.07.2016 und vom 29.07.2016 an die Fitnessclubbetreiberin und andererseits das E-Mail vom 11.08.2016 an Adressen der Franchisezentrale und den Konsumentenschutzverein - begangen hat (siehe hiezu VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, Rz 15), mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit sowie die bisherige ausgezeichnete Dienstverrichtung zu werten. Kein Milderungsgrund ist im Tatsachen- und Schuldeingeständnis zu sehen (siehe hiezu VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, Rz 13 f). Schließlich ist auch die überlange Verfahrensdauer, die nicht vom Beschuldigten verschuldet wurde und auch nicht einer komplizierten Sachlage, sondern einer zum Teil verfassungswidrigen Gesetzeslage geschuldet war, mildernd zu werten (siehe hiezu VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, Rz 15).

Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, eine Geldbuße von einem Monatsgehalt unter Berücksichtigung der Erschwernis- und Milderungsgründe tat- und schuldangemessen.

Die Strafbemessung nimmt auch Rücksicht darauf, dass - entgegen der Strafbemessung im Vorerkenntnis - der gewichtige Grund eines Tatsachen- und Schuldeingeständnisses bzw. eines reumütigen Geständnisses nicht vorliegt. Daher war die Strafe im Vergleich zum Vorerkenntnis empfindlich zu erhöhen, nämlich zu verdoppeln.

Gemäß §§ 78 Abs. 1, 108 Abs. 1 DO 1994 kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem Jahr eine Geldbuße bis zu einem Monatsgehalt ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei Anwendung des Abs. 1 insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.

Der Beschuldigte ist bis dato unbescholten, hat bisher eine untadelige berufliche Laufbahn hinter sich und wurde seine Arbeitsleistung seit Jahren als ausgezeichnet beurteilt, er hat glaubhaft gemacht, dass er schon alleine um Probleme wie das gegenständliche Verfahren zu vermeiden, Dienstpflichtverletzungen jeder Art hintanhalten wird und ist auch nicht zu erkennen, dass eine Bestrafung notwendig ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist hier die Klarstellung der Rechtslage unter Androhung der Vollziehung der bedingten Strafe für den Fall weiterer Dienstpflichtverletzungen ausreichend. Dass die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse gemeinsam mit der dienstlichen Signatur bei privaten E-Mails ein (weit verbreitetes) Problem am Verwaltungsgericht Wien oder im Magistrat der Stadt Wien darstellt, wurde nicht einmal behauptet, sodass den generalpräventiven Erfordernissen auch durch die Verhängung der ausgesprochenen Strafe ausreichend Rechnung getragen wird. Daher kann die Strafe unter Setzung einer einjährigen Probezeit (siehe hiezu VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002-4, Rz 15) bedingt nachgesehen werden; diese ist allerdings jedenfalls notwendig, um darzustellen, dass - wenn auch eine unbedingte Bestrafung nicht erforderlich ist - es sich um kein Bagatelldelikt handelt, wie dies auch oben ausgeführt wurde.

3.5. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in der Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Es ist hinsichtlich der Strafhöhe bei derartigen Dienstpflichtverletzungen durch Richter keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden, daher ist die Revision diesbezüglich zulässig.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinaranwalt - Stattgebung Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren E - Mail Ersatzentscheidung Geldbuße private Streitigkeiten Richter Strafantrag Strafbemessung Verjährungsfrist VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2207255.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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