TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/27 W170 2230233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZivMediatG §13
ZivMediatG §20
ZivMediatG §9

Spruch

W170 2230233-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 28.02.2020, Zl. 2020-0.130.559, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob dem Antrag des bisher in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003 (in Folge: ZivMediatG), eingetragenem XXXX , die Eintragung um zehn Jahre zu verlängern, stattzugeben oder dieser abzuweisen ist.

Strittig ist im Wesentlichen, ob XXXX die nach dem ZivMediatG vorgeschriebenen Weiterbildungen innerhalb der (nach der ersten Verlängerung) zehnjährigen Eintragungsfrist zu einem beliebigen Zeitpunkt absolvieren kann oder ob er dabei zu beachten hat, dass er die innerhalb der zehnjährigen Frist zu absolvierenden Weiterbildungen auch so aufteilen muss, dass er in den ersten fünf sowie in den zweiten fünf Jahren die vom Gesetz bestimmten Ausbildungen - siehe § 20 ZivMediatG, pro fünf Jahre 50 Unterrichtseinheiten - absolviert.

XXXX vertritt die Ansicht, dass er innerhalb der zehn Jahre 100 Unterrichtseinheiten nachzuweisen hat, die Behörde vertritt die Ansicht, dass für die ersten und die zweiten fünf Jahre jeweils 50 Unterrichtseinheiten nachzuweisen sind, wobei "überzählige" Unterrichtseinheiten aus den ersten fünf Jahren nicht "mitgenommen" werden könnten. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ist die Behörde der Ansicht, dass XXXX für die zweiten fünf Jahre seiner zehnjährigen Eintragungsfrist nicht genügend Unterrichtseinheiten nachgewiesen hat und sein Verlängerungsantrag daher abzuweisen sei.

Im Verfahren und in der Beschwerde vertritt XXXX seine oben dargestellte Ansicht.

Der abweisende Bescheid wurde am 03.03.2020 zugestellt, die Beschwerde langte am 26.03.2020 bei der Behörde ein; sie wurde am 08.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX , ein Jurist, ist seit 15.02.2005 eingetragener Mediator nach dem ZivMediatG, die Eintragung wurde nach einem entsprechenden Antrag vom 09.11.2009 und der Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung von 50 Fortbildungsstunden für zehn weitere Jahre aufrechterhalten.

Mit Schreiben vom 06.10.2014 legte XXXX folgende Fortbildungsnachweise vor (Titel, Datum, nachgewiesene Unterrichtseinheiten; chronologisch sortiert):

* Erfolgsfaktoren der WirtschaftsMediation, 10.04.2010, 10 Unterrichtseinheiten;

* Intervention und Mediation in Mobbingkonflikten, 19.01.2013, 8 Unterrichtseinheiten;

* Mediation in der öffentlichen Verwaltung, 06.06.2013, 3 Unterrichtseinheiten;

* Aktuelle Rechtsfragen in der Mediation, 23.09.2013, 3 Unterrichtseinheiten;

* Mediation und soziale Gesundheit, 02.10.2013, 3 Unterrichtseinheiten;

* Das neue Kindschaftsrecht 2013 - ein Überblick, 14.11.2013, 3 Unterrichtseinheiten

* Wenn Eltern sich trennen - Jugendliche im Trennungskontext, 30.01.2014, 3 Unterrichtseinheiten

* Methodenerweiterung in der Mediation - Gestaltpädagogische und systematische Intervention, 28.04.2014, 3 Unterrichtseinheiten und

* 1. Österreichischer Mobbingkurs, 03. und 04.10.2014, 15 Unterrichtseinheiten.

Mit E-Mail vom 29.09.2019 beantragte XXXX die Aufrechterhaltung seiner Eintragung in die Liste der Mediatoren bis zum 15.02.2030 und schloss dem Antrag neben einer Einzahlungsbestätigung hinsichtlich der entsprechenden Gebühren und einer aktuellen Strafregisterauskunft auch folgende Fortbildungsnachweise an (Titel, Datum, nachgewiesene Unterrichtseinheiten; chronologisch sortiert):

* Mediation im Bereich Nachbarschaft und Interkulturalität mit Beispielen aus der Praxis, 31.10.2014, 3 Unterrichtseinheiten;

* Pflegemediation Wie aus Schwierigkeiten Möglichkeiten werden, 24.11.2014, 3 Unterrichtseinheiten;

* Die "Lehrlingsmediation" 7 Jahre Erfahrung mit der "Zwangsmediation" vor einer Lehrvertragsauflösung, 21.01.2015; 3 Unterrichtseinheiten;

* Winterforum 2015, 30. und 31.01.2015, 16 Unterrichtseinheiten;

* Basics aus Gewerbe- und Steuerrecht für MediatorInnen, 22.04.2015, 2 Unterrichtseinheiten;

* EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO - So gehen MediatorInnen gesetzeskonform mit personenbezogenen Daten um!), 18.04.2018, 2 Unterrichtseinheiten;

* Konflikte mit gewaltfreier Kommunikation lösen, 27.11.2018, 3 Unterrichtseinheiten;

* Aus dem Nähkästchen - Praxisübungen zur Mediationsphase "Auftragsklärung", 27.03.2019, 3 Unterrichtseinheiten und

* Spezielle Mediationsfelder, Mediation in der Nachbarschaft, interkulturelle Mediation, 14. und 15.06.2019, 15 Unterrichtseinheiten.

Es wurden sohin 51 Unterrichtseinheiten, die von 10.04.2010 bis zum 4.10.2014 absolviert wurden, nachgewiesen; diese Fortbildungsnachweise wurden von Bundesminister für Justiz mit Schreiben vom 10.10.2014, BMJ-V604.03/1094-III 4/2014, anerkannt. Weiters wurden vom 31.10.2014 bis zum 31.01.2015 25 Unterrichtseinheiten, vom 22.04.2015 bis zum 15.06.2019 weitere 25 Unterrichtseinheiten nachgewiesen.

Mit Schreiben des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde XXXX aufgefordert, binnen Frist weitere Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 25 Unterrichtseinheiten nachzuweisen, das Schreiben ist XXXX spätestens am 25.11.2019 zugegangen. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Bundesministerin für Justiz, seit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei jenem kein Nachweis weiterer Fortbildungen eingegangen.

Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch wurden Beweisanträge gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Dass der XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) Jurist ist, ergibt sich schon aus seinem Antrag auf Eintragung in die Liste der ZivilrechtsmediatorInnen vom 15.12.2004, bei der er den Titel "Dr. iur." führt.

Dass der Beschwerdeführer seit 15.12.2005 in die Liste der Mediatoren nach dem ZivMediatG eingetragen ist, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere hat dies der Beschwerdeführer bereits im E-Mail vom 09.11.2009, mit dem er um (erstmalige) Verlängerung der Eintragung ersucht hat, angegeben und bestätigt. Auch hat er dem Eintragungstag im laufenden Verfahren niemals widersprochen.

Im Akt finden sich insbesondere Kopien der Nachweise der besuchten Fortbildungen samt den (auch von der Behörde hinsichtlich der bis zum 04.10.2014 nachgewiesenen Fortbildungen jedenfalls anerkannten) "Wert" dieser Fortbildungen in Unterrichtseinheiten.

Dass weder vom Beschwerdeführer noch von der Behörde ein Verhandlungsantrag oder Beweisanträge gestellt wurde bzw. wurden, ergibt sich aus der Aktenlage. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt auch unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gegenständlich ist die Frage, ob dem (unstrittig) rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Mediatoren nach dem ZivMediatG stattzugeben ist oder nicht.

Die hiefür relevanten Normen lauten:

"Voraussetzungen der Eintragung

§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er

1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,

2. fachlich qualifiziert ist,

3. vertrauenswürdig ist und

4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.

Fachliche Qualifikation

§ 10. (1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.

(2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.

Eintragung

§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.

Fortbildung

§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen."

Gegenständlich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, der unstrittig bis zum Oktober 2014 Fortbildungen im nötigen Umfang für fünf Jahre erbracht hat, dadurch, dass er nach Oktober 2014 weitere 50 Unterrichtseinheiten Fortbildung erbracht hat, wenn davon auch 25 vor und 25 nach Ablauf der ersten fünf Jahre, seine Verpflichtung zur Fortbildung erfüllt hat oder nicht.

Man könnte hier einerseits die Ansicht vertreten, dass der Mediator seine Fortbildung irgendwann in den zehn Jahren erbringen kann, diese aber - ohne Doppelverwertung der Fortbildungen - nach fünf Jahren sowie zum Zweck der Verlängerung nachweisen muss oder man könnte andererseits die Ansicht vertreten, dass der Mediator alle 5 Jahre 50 Unterrichtseinheiten erbringen muss und dies jeweils nach fünf Jahren sowie zum Zweck der Verlängerung nachweisen muss; vertritt man erstere Auffassung würde eine Fortbildung, die der Mediator innerhalb der ersten fünf Jahre aber nach Absolvierung der Mindestunterrichtseinheiten an Fortbildung absolviert, in die zweiten fünf Jahre übertragbar sein, vertritt man letztere Auffassung wäre dies nicht der Fall. Der Wortlaut der Norm scheint prima vista beide Auslegungen zumindest zuzulassen.

Hinsichtlich der Materien zu § 20 ZivMediatG finden sich nur Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage; diese lauten (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696): "Diese Bestimmung soll den Fortbestand und die Weiterentwicklung der fachlichen Eignung der Mediatoren auch nach ihrer Eintragung in die Liste sicherstellen. Schließlich haben die Parteien bei Eingehen des Mediationsverhältnisses einen Anspruch, aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es selbstverständlich auch im Bereich der Mediation zu einer raschen Fortentwicklung der theoretischen Grundlagen und insbesondere Methoden kommen wird. Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen. Eigene Lehrtätigkeit kann im Allgemeinen nicht als Fortbildung gelten, da der Lehrende hier Wissen vermittelt, das ihm ohnedies geläufig ist. Die Fortbildung bezweckt aber gerade darüber hinaus das Vertiefen oder Erlernen an sich unbekannter Bereiche der Mediation. Da sich nach den bisherigen Gesprächen mit den Experten noch kein einheitliches Bild der Fortbildungskriterien ergeben hat, erscheint es sinnvoll, zumindest derzeit keine generellen Festlegungen über die Fortbildungsinhalte im Gesetz vorzunehmen.

Um den Bundesminister für Justiz eine Kontrolle über die Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat ihm der Mediator diese in fünfjährigen Abständen unaufgefordert durch adäquate Urkunden nachzuweisen. Diese Frist und die Anzahl der Fortbildungsstunden wurde von der Mehrzahl der Teilnehemer an den Arbeitsgesprächen über das Gesetzesvorhaben als angemessen angesehen."

Den Materialien ist auch keine eindeutige Festlegung auf eine der beiden Auslegungsmöglichkeiten zu entnehmen, ebenso ist keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden.

Insgesamt überwiegt aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Argumente für die Sichtweise der Behörde. Dies aus folgenden Gründen:

Einerseits spricht § 20 ZivMediatG davon, dass der Mediator sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden hat, sodass dieser Formulierung eher zugesonnen werden kann, dass sie die Fortbildung gestaffelt nach fünf Jahren einzuteilen anordnet, da sie zwar eindeutig auf den Zeitraum aber nur unter Normierung der Mindestanzahl der Fortbildungsstunden den Zusammenhang zwischen Zeitraum und Fortbildung beschreibt. Darüber hinaus würde die Auslegung, der der Beschwerdeführer zuneigt, zulassen, dass der Mediator etwa im ersten Jahr nach der Verlängerung 50 Unterrichtseinheiten für die ersten fünf Jahre und im zweiten Jahr 50 Unterrichtseinheiten für die zweiten fünf Jahre absolviert und dann acht Jahre lang jeder Fortbildung fernbleibt. Daher scheint diese Auslegung dem Ziel des Gesetzgebers, den Parteien einen Anspruch zu sichern, bei Eingehen des Mediationsverhältnisses aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden, entgegenzustehen.

Daher vertritt das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde die Auffassung, dass innerhalb der ersten fünf Jahre mindestens 50 Unterrichtseinheiten und innerhalb der zweiten fünf Jahre ebenso mindestens 50 Unterrichtseinheiten absolviert werden müssen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ersten fünf Jahre, das ist die Zeit vom 15.02.2010 bis zum Ablauf des 14.02.2015 mindestens 50 Unterrichtseinheiten hätte nachweisen müssen; für diesen Zeitraum wurden 76 Unterrichtseinheiten nachgewiesen und ist diese Verpflichtung daher erfüllt. Allerdings hätte der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 15.02.2015 bis zum Ablauf des 14.02.2020 ebenfalls 50 Unterrichtseinheiten nachweisen müssen, hier wurden allerdings nur 25 Unterrichtseinheiten nachgewiesen und - trotz entsprechendem Mängelbehebungsauftrag - keine weiteren Nachweise erbracht.

Daher sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Eintragung (auf Grund der von der Behörde angenommenen Gründe) nicht gegeben und ist die Beschwerde abzuweisen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der gegenständlichen Rechtsfrage um eine, die in den Bereich der civil rights nach Art. 6 EMRK fällt; daher wäre - so kein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegt - eine solche durchzuführen.

Die Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorlage (siehe VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) keinen entsprechenden Antrag gestellt, dies ist im Hinblick auf die rechtskundige Behörde als Verzicht zu werten. Eine solche Wertung kommt in Bezug auf einen nicht rechtskundigen Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Betracht. Ist der Beschwerdeführer aber von einem Anwalt vertreten und findet sich weder ein Verhandlungsantrag noch werden relevante Beweisanträge gestellt, gilt dies als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0054), dies gilt auch für unvertretene, aber rechtskundige Beschwerdeführer (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde weder einen Verhandlungs- noch einen Beweisantrag gestellt, er ist Jurist und daher rechtskundig. Daher liegt auch hinsichtlich des Beschwerdeführers ein konkludenter Verhandlungsverzicht vor, sodass auch auf Grund des klaren, unstrittigen Sachverhalts auch amtswegig keine Verhandlung durchzuführen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr.24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der hier relevanten Rechtsfrage zu § 20 ZivMediatG an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Eintragung Fortbildung Mediatorenliste Nachweismangel Revision zulässig Verbesserungsauftrag Verlängerung Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2230233.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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