TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 W135 2219621-1

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §1 Abs1
VOG §1 Abs7
VOG §2 Z10
VOG §6a

Spruch

W135 2219621-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch TROJER DENIFL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 07.05.2019, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages vom 25.10.2018 auf Gewährung einer Hilfeleistung in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 25.10.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge (Psychotherapeutische Krankenbehandlung und Selbstbehalte) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, am 31.03.2018 von I. N. ausgeraubt und mit zumindest 20 Messerstichen verletzt worden zu sein.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Rechnung für psychotherapeutische Behandlungen und ein Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2018, XXXX , vor, mit welchem der Täter I. N. schuldig gesprochen wurde, das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie das Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. StGB begangen zu haben und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX ist zu entnehmen, dass das Verletzungsbild des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht einer an sich leichten Körperverletzung entspreche. Die Dauer der Gesundheitsschädigung betrage mehr als 14, aber weniger als 24 Tage. Das mit der Gesamtverletzung verbundene körperliche Ungemach entspreche zwei Tagen mittelstarker und zehn Tagen leichter Schmerzen in komprimierter Form. Der Beschwerdeführer sei nach dem Vorfall und seiner Entlassung aus dem LKH XXXX bis 15.04.2018 krankgeschrieben gewesen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019, XXXX , wurde die über den Täter I. N. verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre angehoben.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.03.2019 wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer keine psychotherapeutische Krankenbehandlung in Anspruch nehme und dieses Verfahren wegen Antragszurückziehung am 07.01.2019 vorläufig eingestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten lägen vor und diese werde dem Beschwerdeführer zuerkannt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.05.2019 wies die belangte Behörde - nach Gewährung eines entsprechenden Parteiengehörs - den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß §§ 1 Abs. 1 und 7 erster Satz iVm § 2 Z 10 und 6a Abs. 1 VOG ab.

Die belangte Behörde führte in diesem Bescheid begründend aus, dass laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2018, XXXX , und Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019, XXXX , das Verletzungsbild des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht einer an sich leichten Körperverletzung entspreche. Die Dauer der Gesundheitsschädigung betrage mehr als 14, aber weniger als 24 Tage. In Gesamtschau handle es sich auch um keine an sich schwere Körperverletzung und Gesundheitsschädigung im Sinne des § 84 StGB.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.05.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher nochmals vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer mindestens 20 Messerstiche in das Gesicht, den Kopf und unter anderem in den Rücken erhalten habe. Das Landesgericht XXXX sei fälschlicherweise von einer leichten Körperverletzung ausgegangen. Das Gericht stütze sich auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten, welches zeitnah zum Vorfall selbst eingeholt worden sei. Im Urteil des OLG XXXX werde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall sehr schreckhaft und ängstlich sei. Er könne auch schlecht schlafen. Zudem verspüre er noch Schmerzen unbestimmten Grades am Rücken und bekomme dagegen einmal wöchentlich eine Spritze mit schmerzstillenden Mitteln verabreicht. Bereits aus diesen Feststellungen des OLG XXXX zu XXXX sei zu erwähnen, dass es sich um eine schwere Körperverletzung handeln müsse. Es sei auch von Spät- und Dauerfolgen aufgrund der Schnittverletzungen und der psychischen Beeinträchtigung auszugehen. Die belangte Behörde hätte somit bei entsprechender Prüfung zum Ergebnis kommen müssen, dass in Folge der Tathandlung der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung erlitten habe, welche eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von länger als drei Monaten nach sich gezogen habe. Es hätte somit eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Sinne des §6a Abs. 1 VOG von zumindest ? 2.000,-- zugesprochen werden müssen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er verfügt seit 13.09.2017 über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG".

Der Beschwerdeführer erlitt in XXXX am 31.03.2018, verursacht durch I. N., zahlreiche Schnitt- und Stichverletzungen im gesamten Gesichts- und Schädelbereich, in beiden Gesichts- und Schädelhälften, zwei tiefere Schnittwunden am Rücken, zwei Stichverletzungen an der Außenseite des linken Schultergelenkes und eine solche Verletzung an der Hinterseite des linken Oberarms.

Das Verletzungsbild des Beschwerdeführers entspricht aus medizinischer Sicht einer an sich leichten Körperverletzung. Die Dauer der Gesundheitsschädigung beträgt mehr als 14, aber weniger als 24 Tage.

Der Täter I. N. wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers gründen auf den aktuellen Fremdenregisterauszügen.

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Beschwerdeführers und deren strafrechtliche Qualifikation gründen auf den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX im Urteil vom 03.09.2018, XXXX .

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Täters gründen sich ebenfalls auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2018, XXXX , sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019, XXXX , mit welchem die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von fünf auf sechs Jahre angehoben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 6 leg.cit. ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 7 erster Satz leg.cit. ist Hilfe ferner den nicht in Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.

Im Fall des Beschwerdeführers liegen gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 7 erster Satz VOG die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2018 im Inland Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dabei eine Körperverletzung erlitten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger auch insofern anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des § 1 Abs. 7 erster Satz VOG vorliegt, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handlung über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügte und daher rechtmäßig im Inland aufhältig war.

Nach § 2 Z 10 leg.cit. ist als Hilfeleistung unter anderem die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.

Nach § 6a Abs. 1 lec.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

§ 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:

"Schwere Körperverletzung

§ 84 (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass für die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 6a Abs. 1 erster Fall VOG eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB erforderlich ist.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt eine bindende strafgerichtliche Verurteilung des Täters wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB vor.

Das Landesgericht XXXX stellte fest, dass das Verletzungsbild des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht einer an sich leichten Körperverletzung entspricht. Die Dauer der Gesundheitsschädigung beträgt mehr als 14, aber weniger als 24 Tage.

An diese strafgerichtlichen Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Diesen zu Folge wurde dem Beschwerdeführer eine leichte Körperverletzung zugefügt. Die hier in Rede stehende absichtlich schwere Körperverletzung ist beim Versuch geblieben.

Da die im Fall des Beschwerdeführers in Rede stehende Handlung keine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB nach sich gezogen hat, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zugefügt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung des Täters geklärt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte sowie lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dauer Gesundheitsschädigung Körperverletzung Schmerzengeld strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W135.2219621.1.00

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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