Entscheidungsdatum
08.09.2020Norm
AlVG §24Spruch
G305 2225322-1/7Z
G305 2225323-1/7Z
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, gegen 1. den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .09.2019, GZ: XXXX , mit dem der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 12.09.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes abgelehnt wurde, 2. gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom XXXX .07.2019, GZ: XXXX , mit dem der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes abgelehnt wurde und 3. gegen den Bescheid vom XXXX .07.2019, VSNr.: XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX .05.2019 bis XXXX .05.2019 widerrufen und die Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 556,02 vorgeschrieben wurde und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .09.2019, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. In Stattgebung der Beschwerde vom 19.09.2019 gegen den Bescheid vom XXXX .09.2019, GZ: XXXX wird dieser ersatzlos behoben und ausgesprochen, dass seit dem XXXX .09.2019 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.
II. In Stattgebung der Beschwerde vom 15.07.2019 gegen den Bescheid vom XXXX .07.2019, mit dem der Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX .06.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes abgelehnt wurde und der Beschwerde vom 15.07.2019 gegen den Bescheid vom XXXX .07.2019, mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX .05.2019 bis XXXX .05.2019 widerrufen und die Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 556,02 vorgeschrieben wurde, werden die angeführten Bescheide ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass im Zeitraum XXXX .05.2019 bis XXXX .05.2019 und von XXXX .06.2019 bis XXXX .06.2019 Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.
III. In Stattgebung des Vorlageantrages wird die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .09.2019, GZ XXXX , ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 31.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 31.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung Rückforderung Widerruf ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2225323.1.00Im RIS seit
25.09.2020Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020