RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2020/12/0032

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1
VwGG §25a Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Nach § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß 2. Satz legcit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen handelt es sich um einen derartigen verfahrensleitenden Beschluss (vgl. z.B. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023; 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120032.L01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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