RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2020/12/0007

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-GlBG 1993 §18a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt die Stellung eines Beweismittels zu. Dass das Gericht dann, selbst wenn es sich ausschließlich auf die auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorliegenden Beweismittel stütz, von deren Beurteilung nicht abweichen dürfe, ergibt sich daraus nicht. Die Behörde bzw. das VwG haben sich bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber vielmehr mit den Argumenten des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht folgen (vgl. VwGH 9.9.2016, 2013/12/0247; 4.9.2014, 2010/12/0212).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120007.L01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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