RS Vwgh 2020/7/29 Ra 2020/13/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0115 E 5. Juli 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung

von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf

den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des

Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer

Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings

ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im

Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert

auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter

Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des

Verfahrenszweckes und der der Beh vorliegenden Aktenlage objektiv

verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei,

das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt

beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt

(Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 1 zu § 85 BAO).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130046.L01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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