RS Vwgh 2020/7/29 Ra 2018/13/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

EStG 1988 §20 Abs2
GehG 1956 §21
GehG 1956 §21a
VBG 1948 §22a

Rechtssatz

Die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG 1956 besteht aus einem Grundbetrag und diversen Zuschlägen. Der Grundbetrag stellt einen pauschalierten Ersatz von nicht näher spezifizierten besonderen Kosten, die einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, dar. Er steht daher - auch für den Fall, dass die Auslandsverwendungszulage in die einzelnen Komponenten aufgeteilt und ein sachlicher Zusammenhang (Zweckbestimmung) zwischen den steuerfreien Ersätzen und den tatsächlichen Aufwendungen gefordert wird (siehe dazu etwa Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayer/Mayr/Zorn, EStG20, § 20 Tz 152/1) - auch mit den Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang, was dem Abzug dieser Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 insoweit entgegen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130037.L02

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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