TE Vwgh Beschluss 2020/7/30 Ra 2019/07/0036

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag der Mag. M B in W, auf Neuprüfung des hg. Beschlusses vom 29. Jänner 2020, Ra 2019/07/0036-12, betreffend ein Verfahren nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2020, Ra 2019/07/0036-12, wurde ein Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer näher bezeichneten Revision mit der Begründung abgewiesen, dass die Antragstellerin nach dem Bekenntnis über ihre Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande sei, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten.

2        Dagegen richtet sich die am 23. März 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte, mit „Beschwerde!“ bzw. „Dringende Bitte um Verbesserung und Neuprüfung durch Nachholung meiner finanziellen Verhältnisse wie jetzt dargestellt“ bezeichnete Eingabe der Antragstellerin. Darin bemängelt die Antragstellerin, dass im hg. Beschluss vom 29. Jänner 2020 der Wortlaut zweier dort angeführter Gesetzesparagraphen nicht zitiert worden sei. Ferner führt die Antragstellerin aus, dass in ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe vom 15. April 2019 ihre finanziellen Verhältnisse unzureichend dargestellt (worden) seien, wozu sie nun eine aktuelle Darstellung beilege.

3        Der vorliegende Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 29. Jänner 2020 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0097, mwN).

4        Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. erneut VwGH 18.12.2019, Ra 2019/10/0097, mwN).

Wien, am 30. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070036.L03

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten