RS Vwgh 2020/8/17 Ra 2020/13/0056

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3
BAO §269 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0006 E 15. Mai 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, brauchen die Abgabenbehörden und das Verwaltungsgericht nicht zu entsprechen (vgl. neuerlich VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130056.L04

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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