RS Vwgh 2020/8/17 Ra 2020/13/0056

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224
BAO §93 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0029 E 19. Dezember 2002 VwSlg 7780 F/2002 RS 2

Stammrechtssatz

Spruch des Haftungsbescheides (§ 224 BAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (Hinweis Ritz, Wiederaufnahme eines Lohnsteuerverfahrens oder zweiter Haftungsbescheid?, SWK 1996, A 604). Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs 2 BAO festgelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130056.L01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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